Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, bis am 8. Mai 2019 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und zur Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) Stellung zu nehmen.
Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Mit Ausnahme der nachfolgenden Anträge begrüssen wir den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und die Änderung der Grundbuchverordnung.

Anträge

1. Zu Art. 39 GBV: Für die Verpflichtung des Grundbuchamtes zur Entgegennahme von elektronischen Eingaben sei eine Übergangsfrist anzusetzen.

2. Zu Art. 2 EÖBG (i.V.m. Art. 10 EÖBV): Diese Bestimmung sei in Bezug auf das Verfahren, wie die öffentliche Urkunde erstellt wird, zu ergänzen.

3. Zu Art. 4 EÖBG: Diese Bestimmung sei in Bezug auf die weiteren Verfahrensschritte, welche die Urschrift durchläuft, (insbesondere auch in Bezug auf die Archivierungspflicht) zu ergänzen.

4. Zu Art. 5 Abs. 1 EÖBG: In dieser Bestimmung sei zu konkretisieren, dass es sich um eine Einmalgebühr handelt.

5. Zu Art. 7 EÖBG: In diese Bestimmung sei zudem das Thema der Archivierung der elektronischen Daten aufzunehmen.

Begründungen siehe Download.

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