Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VstG)

Sehr geehrter Herr Bundesrat Maurer, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 3. April 2020 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer eröffnet und die interessierten Kreise zur Vernehmlassung bis am 10. Juli 2020 eingeladen. Wir danken Ihnen dafür und stellen im Rahmen der Vernehmlassung folgende Anträge:
Die vorgeschlagenen Änderungen seien vorzunehmen, jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge 2 bis 5.
Es sei im VStG eine Rechtsgrundlage zu schaffen, welche es dem Bundesrat erlaubt, auf dem Verordnungsweg Vorschriften zu erlassen, wie die inländischen Schuldnerinnen und Schuldner bzw. Zahlstellen die Verrechnungssteuerabzüge bescheinigen müssen.
Die Bestimmung zu ausländischen Quellensteuern (Art. 13 Abs. 1bis E-​VStG) sei dahingehend zu präzisieren, als dass nur nicht rückforderbare Erträge aus DBA-​Staaten im Umfang der jeweiligen Residualsteuer erfasst werden. Die Berücksichtigung der Residualsteuer sei in diesen Fällen nicht mehr via Steueranrechnung vorzunehmen, sondern in die Rückerstattung zu integrieren. Eventualiter sei auf die Besicherung ausländischer Erträge, die bereits einer ausländischen Quellensteuer unterliegen, zu verzichten.
Die Bestimmungen im VStG zur Nachprüfung der Rückerstattung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 57 ff. VStG) seien dahingehend zu revidieren, als dass die Kantone von den finanziellen Risiken aus Kürzungsverfügungen entlastet werden.
Der Bund sei an den Implentierungskosten der Kantone angemessen zu beteiligen, und die Implementierungsleistungen des Bundes an die Zahlstellen seien von der Beteiligung der Kantone auszunehmen.

Begründung siehe Download.

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