Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Verwendung von Preisbindungsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 11. November 2020 haben Sie die Kantone eingeladen zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) betreffend Verwendung von Preisbindungsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben Stellung zu nehmen.
In den Verträgen zwischen Plattformbetreibern und Beherbergungsbetrieben werden die Beherbergungsbetriebe oft verpflichtet, auf keinem anderen Vertriebskanal günstigere Übernachtungspreise anzubieten. Solche Klauseln führen zu einer relativen Marktmächtigkeit einzelner Plattformen. Sie sollen neu als «unlauter» in das UWG aufgenommen werden. Obwohl die Wirkung der beantragten, neuen Norm in Art. 8a UWG wohl nur beschränkt sein mag (vgl. Kapitel 5.3, Seite 11 erläuternder Bericht), gibt sie einzelnen Betrieben mehr Gestaltungsfreiheit in der Preisbildung, was letztlich ein Kernelement eines freien Marktes ist. Die Umsetzung im UWG ist angemessen und verhindert ein Überschiessen der Regulierung. Die neue UWG-​Bestimmung ist zivilrechtlicher Natur und beinhaltet keine strafrechtliche Sanktionierung.
Wir danken für diese Möglichkeit zur Stellungnahme und stellen folgenden
Antrag:
Bei allfälligen Verbandsbeschwerden gestützt auf den neuen Art. 8a UWG ist die Anonymität des Einzelbetriebes zu schützen.

Begründung siehe Download.

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