Teilrevision des Gaststaatgesetzes

Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Ihrem Schreiben vom 31. März 2021 wurden wir dazu eingeladen zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Gaststaatgesetzes Stellung zu nehmen.
In dem Entwurf werden die spezifischen Bedürfnisse des IKRK berücksichtigt, die international eine führende Rolle beim Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte spielt. Die Sonderregelung für diese Organisation lässt sich durch seine Stellung als wichtigster Partner der Schweiz im humanitären Bereich sowie seine sehr enge historische Verbindung zur Schweiz rechtfertigen. Die Regelung ist Teil der vom Bundesrat verfolgten Gaststaatpolitik der Schweiz.
Der Revisionsentwurf sieht eine spezifische, ausdrücklich auf das IKRK beschränkte Regelung für die berufliche Vorsorge vor. Die Regelung legt die Kompetenz des Bundesrates fest, dem IKRK das Vorrecht zu gewähren, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Alters-​, Hinterlassenen-​ und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters-​ und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen.
Wir begrüssen den Entwurf zur Revision des Gaststaatgesetzes und stimmen den Änderungen zu.

Details siehe Download.

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