Teilrevision des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 31. August 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Teilrevision des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten Stellung zu nehmen.
Grundsätzlich begrüsst der Kanton Zug die Teilrevision und teilt die Einschätzung der GDK. Ergänzend halten wir fest, dass wir die Regelung, wonach Werbung im Internet, in Applikationen und anderen elektronischen Medien nur verboten sein soll, wenn sich die Werbung oder der Hinweis an den Schweizer Markt richtet, ablehnen. Im Umkehrschluss würde das heissen, dass jede Werbung, die nicht spezifisch auf den Schweizer Markt ausgerichtet ist, erlaubt ist. Damit könnten Kinder und Jugendliche mit Werbung weiterhin leicht erreicht werden.
Details siehe Downloads.

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