Änderung des Asylgesetzes (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes)

Änderung des Asylgesetzes (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, sich bis am 3. Mai 2023 vernehmen zu lassen. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die vorgesehenen Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) betreffen den Sicherheits- und Disziplinarbereich beim Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen. Da im Kanton Zug keine entsprechenden Bundeszentren oder Unterkünfte bestehen, sind wir von den Anpassungen nicht unmittelbar betroffen. Es ist auch nicht vorgesehen, dass im Kanton Zug in Zukunft ein solches Zentrum betrieben wird. Einzig für den Fall, dass der Kanton Zug dem Bund in Anwendung von Art. 24d Abs. 5 AsylG eine bestehende Unterkunft vertraglich zur Verfügung stellen würde, würden die vorgesehenen Änderungen des Asylgesetzes auch dort gelten. In diesem Fall wäre es denn auch nachvollziehbar, dass im betreffenden Zentrum dieselben Regeln wie in den anderen Bundesasylzentren gelten würden, zumal es alsdann dieselben Funktionen und Aufgaben wahrnähme. Die vorgesehenen Anpassungen werden vor diesem Hintergrund begrüsst.

Details siehe Download.

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