Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrter Herr Generalsekretär, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 haben Sie uns eingeladen, bis zum 31. Mai 2023 eine Vernehmlassung einzureichen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns gerne wie folgt:

I. Anträge

1. Art. 361a nZGB sei wie folgt zu ergänzen:

«Die Kantone sorgen dafür, dass Vorsorgeaufträge einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. Es ist eine Amtsstelle pro Kanton zu bestimmen.»

2. Art. 361 Abs. 3 ZGB sei zu streichen.

3. Bei Art. 363 Abs. 1 nZGB sei «beim Zivilstandsamt» ersatzlos zu streichen.
4. Bei Art. 401 Abs. 4 nZGB sei ersatzlos zu streichen.

5. Art. 446 Abs. 2bis nZGB sei ersatzlos zu streichen.

Begründungen siehe Download.

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