Teilrevision der Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz vom 25. November 1992 (BGS 121.31)

Im Kanton Zug soll eine neue Verordnungsbestimmung geschaffen werden, welche von Ausländerinnen und Ausländern im ordentlichen Einbürgerungsverfahren Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 (mündlich) und B1 (schriftlich) verlangt. Mit dieser Verordnungsänderung geht der Kanton Zug weiter als die bundesrechtliche Mindestvorschrift für das ordentliche Einbürgerungsverfahren, welche lediglich das Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) voraussetzt. Trotz dieser Erhöhung des Sprachniveaus sind aber gleichwohl Möglichkeiten zur Befreiung der Erbringung des Sprachnachweises vorgesehen.

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