Arbeits- und Ruhezeiten / Feiertage
Die Regelung der Arbeits- und Ruhezeit ist eines der Ziele des Arbeitsgesetzes zur Erhaltung der Gesundheit. Bei der Gestaltung von betrieblichen Arbeitszeiten sieht die Gesetzgeberin Grenzen vor. Für Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit muss ausser für bestimmte Ausnahmen eine Bewilligung vorliegen.
Tages- und Abendarbeit
Die Arbeit von 6 bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit; die Arbeit von 20 bis 23 Uhr als Abendarbeit.
Beginn und Ende der Tages- und Abendarbeitszeit können zwischen 5 und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeitszeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden.
Höchstarbeitszeit
Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, für Arbeitnehmende mit büroähnlichen Tätigkeiten oder für technische Angestellte gilt eine Höchstarbeitszeit von maximal 45 Stunden pro Woche, die gearbeitet werden kann. Pro Kalenderjahr sind maximal 170 Stunden Überzeit möglich.
Für alle übrigen Arbeitnehmenden (vorwiegend manuelle Tätigkeiten, z.B. Detailhandel) gilt eine Höchstarbeitszeit von maximal 50 Stunden pro Woche, die gearbeitet werden kann. Pro Kalenderjahr sind maximal 140 Stunden Überzeit möglich.
Ruhezeit und Pausen
Allen Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
Pausen sind Arbeitsunterbrechungen zur Erholung, Ernährung und Freizeit. Der Arbeitsort darf verlassen werden. Pausen müssen um die Mitte der Arbeitszeit gewährt werden. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Die Hauptpause um die Mitte der Arbeitszeit muss mindestens 1/2 Stunde betragen.
Nacht- und Sonntagsarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit sind bewilligungspflichtig.
Der Nachtzeitraum dauert immer 7 Stunden. Fällt die Arbeitszeit in den Nachtzeitraum, so dürfen Arbeitnehmende maximal 9 Stunden im Zeitraum von 10 Stunden arbeiten (Überzeit ist verboten).
Sonntage gelten grundsätzlich als arbeitsfreie Tage. Kantonale Feiertage sind den Sonntagen gleichgesetzt.
Sonderschutz für Schwangere und Jugendliche
Für Schwangere und Jugendliche gibt es verschiedene Spezialbestimmungen.
Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.
Während der ersten sieben Monate der Schwangerschaft kann eine Arbeitnehmerin, die zwischen 20 und 6 Uhr arbeitet, verlangen, stattdessen für eine gleichwertige Tagesarbeit eingesetzt zu werden (Art. 35b Abs. 1 ArG). Ab der achten Woche vor der Niederkunft darf eine Arbeitnehmerin zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 4 ArG). Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Arbeitszeitbewilligung
Bewilligungen für dauernde und regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit müssen beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO beantragt werden.
Vorübergehende Bewilligungen werden durch die Kantone erteilt, wenn der Betrieb ein dringendes Bedürfnis nachweisen kann (Art. 27 ArGV 1). Gesuche für vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen sind rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem geplanten Arbeitsbeginn, Art. 41 Abs. 1a ArGV 1) an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, arbeitsbedingungen@zg.ch, zu richten.
Feiertage
Nachfolgend alle Fakten zu den Feiertagen und den entsprechenden Lohnzahlungen für diese Tage im Kanton Zug.
Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und der Weihnachtstag.
1. August
Kantonale Feiertage
Eine Lohnzahlung für diese Feiertage erfolgt nur, falls dies im Einzelarbeitsvertrag / Reglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist.
Bundesfeiertag
Alle Arbeitnehmenden haben den vollen Lohn zu gut, unabhängig, ob sie im Monats-, Tage oder Stundenlohn angestellt sind.
Grundsätzlich besteht ein Arbeitsverbot an kantonalen Feiertagen und am Bundesfeiertag (wie an einem Sonntag) in der Zeit zwischen Vorabend 23.00 Uhr und Sonntag bzw. Feiertag 23.00 Uhr.
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00