Für die Ausübung einer Tätigkeit in der Schweiz muss der orts- und branchenübliche Lohn bezahlt werden unabhängig wo, der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Information

Mit verschiedenen Massnahmen wird die Öffnung des Arbeitsmarkts gegenüber der EU/EFTA seit 2004 begleitet:

  • Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Mitarbeiter in die Schweiz für einen Auftrag senden, müssen den orts- und branchenüblichen Lohn bezahlen (Vermeidung des Lohndumpings).
  • Ausländischen Arbeitgeber können bei schweren Verstössen gesperrt werden. 
  • Es werden vom Kanton und von den paritätischen Kommissionen Kontrollen zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durchgeführt.