Arbeitsbewilligungen Drittstaaten

Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine (bestimmte) Bewilligung. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung; eine solche muss in jedem Fall begründet sein.

Entsendungen und Formulare

Bei Entsendungen (kein Schweizer Arbeitgeber) ist zusätzlich eine Entsendebestätigung einzureichen.

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte

Kontaktformular
Aabachstrasse 5
6301 Zug
Montag bis Donnerstag


Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen