Arbeitsbewilligungen Drittstaaten
Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine (bestimmte) Bewilligung. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung; eine solche muss in jedem Fall begründet sein.
Entsendungen und Formulare
Bei Entsendungen (kein Schweizer Arbeitgeber) ist zusätzlich eine Entsendebestätigung einzureichen.
Kontakt
Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte
Aabachstrasse 5
6301 Zug
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