Einreise Drittstaatsangehörige
Sie möchten sich in der Schweiz niederlassen. Wichtige Informationen finden Sie hier.

Unselbständige Erwerbstätigkeit
Seit dem 1. November 1998 gilt für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, das duale Zulassungssystem. Das Freizügigkeitsabkommen erleichtert die Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA, während die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländergesetz (AIG) auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt ist.
Drittstaatsangehörige, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung. Diese ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu beantragen.
Erwerbsloser Aufenthalt
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz müssen visumspflichtige Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein persönliches Einreisegesuch einreichen. Die Gesuchsunterlagen werden anschliessend von der Schweizer Vertretung an das Amt für Migration weitergeleitet.
Formular S
Merkblatt zum Formular S (Schüler und Studenten)
Nebenerwerbstätigkeit als Student Formular P
Praktikumsstelle Formular P
Erstmaliger Stellenantritt Formular STA2
Stellensuchende mit Schweizer Hochschulabschluss Formular ST2
Rentnerinnen und Rentner haben keinen Anspruch auf eine Einreisebewilligung.
Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib in der Schweiz als Rentnerin bzw. als Rentner wird geprüft, wenn:
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das Mindestalter von 55 Jahren erreicht ist;
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besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen;
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die notwendigen finanziellen Mittel vorliegen und
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im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausgeführt wird, mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens
Formular E2
Verpflichtungserklärung
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung
Konkubinat
Ein Bewilligungsanspruch für Konkubinatspaare ergibt sich erst, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Heirat bestehen.
Die Beziehung der Konkubinatspartner muss in ihrer Art und Stabilität einer Ehe gleichkommen. Demnach ist die Zulassung von Konkubinatspartnern nur möglich, wenn:
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eine gefestigte und mindestens seit drei Jahren dauernde Partnerschaft besteht;
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wichtige Gründe, weshalb das Paar nicht heiraten kann, vorliegen;
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das Paar bereits in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und
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eine enge Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, besteht.
Aufenthalt zur medizinischen Behandlung
Erfordert eine medizinische Behandlung einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, so kann ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung beim Amt für Migration gestellt werden. Die gesamte medizinische Behandlung muss vollumfänglich mit privaten Mitteln finanziert werden. Es ist nicht möglich in der Schweiz eine Krankenversicherung abzuschliessen.
Konkubinat Formular E2
Medizinische Behandlung Formular E2
Selbständige Erwerbstätigkeit
Seit dem 1. November 1998 gilt für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, das duale Zulassungssystem. Das Freizügigkeitsabkommen erleichtert die Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA, während die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländergesetz (AIG) auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt ist.
Drittstaatsangehörige, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung. Diese ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu beantragen.
Kontakt
Einreise & Aufenthalt
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Dienstag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
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14.00 - 16.00
Bitte beachten Sie:
Das Amt für Migration bleibt am 29. Mai 2023 (Pfingstmontag) und am 8. Juni 2023 (Fronleichnam) geschlossen.