Einreise Drittstaatsangehörige
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Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Seit dem 1. November 1998 gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, das duale Zulassungssystem. Das Freizügigkeitsabkommen erleichtert die Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA, während die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländergesetz (AIG) auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt ist.
Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung. Diese ist zu beantragen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
Erwerbsloser Aufenthalt
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Seit dem 1. November 1998 gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, das duale Zulassungssystem. Das Freizügigkeitsabkommen erleichtert die Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA, während die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländergesetz (AIG) auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt ist.
Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung. Diese ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu beantragen.
Kontakt
Einreise & Aufenthalt
Aabachstrasse 1, Postfach
6301 Zug
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geschlossen
Eingeschränkte Schalteröffnungszeiten 20. bis 31. Juli 2026:
MO: 13:30 –18:00
DI–DO: 13:30 –17:00
FR: 12:30–16:00
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