Flüchtlinge und Arbeit

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Schutzbedürftige (Ausweis S) benötigen keine Arbeitsbewilligung. Es genügt, wenn ihre Erwerbstätigkeit gemeldet wird.

Anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B

Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgängig zu melden. Zudem bestätigten sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.

Vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F

Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgängig zu melden. Zudem bestätigen sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.

Schutzbedürftige mit Ausweis S

Die Aufnahme und Beendigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgäng zu melden.

Zudem bestätigen sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.

Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbsätigkeit müssen die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen sowie eine eigenständige Existenzgrundlage gegeben sein.

Asylsuchende mit Ausweis N

Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Einreichen des Asylgesuchs kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden.
Vorrang haben stellensuchende Staatsangehörige der Schweiz, der EU/EFTA, niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige mit Status S.
Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte

Aabachstrasse 5
6301 Zug
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Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen