Logo Kanton Zug

Flüchtlinge und Arbeit

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Schutzbedürftige (Ausweis S) benötigen keine Arbeitsbewilligung. Es genügt, wenn ihre Erwerbstätigkeit gemeldet wird.

Anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B

Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgängig zu melden. Zudem bestätigten sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.

Vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F

Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgängig zu melden. Zudem bestätigen sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.

Schutzbedürftige mit Ausweis S

Die Aufnahme und Beendigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgäng zu melden.

Zudem bestätigen sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.

Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbsätigkeit müssen die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen sowie eine eigenständige Existenzgrundlage gegeben sein.

Asylsuchende mit Ausweis N

Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Einreichen des Asylgesuchs kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden.
Vorrang haben stellensuchende Staatsangehörige der Schweiz, der EU/EFTA, niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige mit Status S.
Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte

Aabachstrasse 5
6301 Zug
Montag bis Donnerstag


Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen