Flüchtlinge und Arbeit
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Schutzbedürftige (Ausweis S) benötigen keine Arbeitsbewilligung. Es genügt, wenn ihre Erwerbstätigkeit gemeldet wird.
Anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B
Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgängig zu melden. Zudem bestätigten sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.
Vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F
Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgängig zu melden. Zudem bestätigen sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.
Schutzbedürftige mit Ausweis S
Die Aufnahme und Beendigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgäng zu melden.
Zudem bestätigen sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.
Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbsätigkeit müssen die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen sowie eine eigenständige Existenzgrundlage gegeben sein.
Asylsuchende mit Ausweis N
Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Einreichen des Asylgesuchs kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden.
Vorrang haben stellensuchende Staatsangehörige der Schweiz, der EU/EFTA, niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige mit Status S.
Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Kontakt
Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte
Montag bis Donnerstag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:30
Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00
