Selbständigerwerbende

Ausländische Erwerbstätige unterstehen – je nach Herkunftsland – unterschiedlichen Regeln. Personen aus der EU/EFTA profitieren von einem erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt, während Arbeitskräfte aus Drittstaaten generell eine Bewilligung benötigen.

Selbständigkeit EU/EFTA

Personen aus der EU/EFTA profitieren von einem erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt.

Selbständigkeit Drittstaaten

Drittstaatsangehörige können unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen in der Schweiz selbständig erwerbstätig sein:

Vorteile:

  • Die Tätigkeit muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen. 
  • Mit ihr muss voraussichtlich so viel Einkommen erzielt werden, dass die im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten gedeckt werden.
  • Es muss genügend Startkapital vorhanden sein, weshalb zwingend Businessplan oder Planbilanz einzureichen sind. Hilfreich sind auch allfällige Miet- oder Kreditverträge. 
  • Bewilligt werden können nur Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
B2: Aufenthalt über 4 Monate

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte

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