Selbständigerwerbende
Ausländische Erwerbstätige unterstehen – je nach Herkunftsland – unterschiedlichen Regeln. Personen aus der EU/EFTA profitieren von einem erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt, während Arbeitskräfte aus Drittstaaten generell eine Bewilligung benötigen.
Selbständigkeit EU/EFTA
Personen aus der EU/EFTA profitieren von einem erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt.
Selbständigkeit Drittstaaten
Drittstaatsangehörige können unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen in der Schweiz selbständig erwerbstätig sein:
Vorteile:
- Die Tätigkeit muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen.
- Mit ihr muss voraussichtlich so viel Einkommen erzielt werden, dass die im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten gedeckt werden.
- Es muss genügend Startkapital vorhanden sein, weshalb zwingend Businessplan oder Planbilanz einzureichen sind. Hilfreich sind auch allfällige Miet- oder Kreditverträge.
- Bewilligt werden können nur Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
B2: Aufenthalt über 4 Monate
Kontakt
Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte
Aabachstrasse 5
6301 Zug
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Freitag
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