Einreise EU/EFTA-Staatsangehörige
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) regelt den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten. Dies bedeutet eine einfachere Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
Unselbstständige Erwerbstätigkeit
EU/EFTA-Staatsangehörige geniessen die berufliche Mobilität. Sie haben somit das Recht, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) wird erteilt, wenn ein Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten, aber weniger als einem Jahr vorliegt. Ausserdem muss die durchschnittliche Arbeitszeit bei über 12 Stunden pro Woche liegen.
Eine Aufenthaltsbewilligung (B) wird erteilt, wenn ein unbefristeter oder überjähriger Arbeitsvertrag vorliegt. Ausserdem muss die durchschnittliche Arbeitszeit mehr als 12 Stunden pro Woche betragen.
Angehörige aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten als Arbeitnehmende keine ausländerrechtliche Bewilligung. Ebenso können selbstständige Dienstleistungserbringende und entsandte Arbeitnehmende während insgesamt 90 Arbeitstagen pro Firma im Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige müssen mindestens 12 Monate auf dem regulären EU/EFTA Arbeitsmarkt zugelassen sein.
EU/EFTA-Staatsangehörigen kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden, sofern sie in einem EU/EFTA-Staat wohnen und von einem Arbeitgeber in der Schweiz angestellt sind.
Erwerbsloser Aufenthalt
Folgende EU/EFTA-Staatsangehörige können eine Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt beantragen:
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Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten;
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Rentnerinnen und Rentner;
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Stellensuchende und
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übrige Nichterwerbstätige.
In jedem Fall müssen dafür ausreichende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachgewiesen werden können. Je nach Aufenthaltszweck kommen weitere Voraussetzungen hinzu.
Merkblatt zum Formular S (Schüler und Studierende)
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Folgende Punkte müssen erfüllt sein, damit die Erwerbstätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird:
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Die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte in der Schweiz mit aktiver Geschäftstätigkeit (z. B. Auszug aus dem Handelsregister, Arbeitsvolumen, Bilanz/Erfolgsrechnung) muss nachgewiesen werden.
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Die Anerkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Ausgleichskasse muss vorliegen,
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Einkommens- und Vermögensnachweise (z. B. Bankkontoauszug) müssen vorliegen.
Schalter Einreise / Aufenthalt:
MO: 08:00–11:45 / 14:00 –18:00
DI–FR: 08:00–11:45 / 14:00–17:00
Telefon Einreise / Aufenthalt:
MO–FR: 08:00–11:00 / 14:00–16:00
+41 41 594 40 00
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