Familiennachzug
Hier finden Sie Informationen, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb von welchen Fristen Familienmitglieder nachgezogen werden können, und welche Bedingungen für eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat gelten.

Ehevorbereitung
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat.
Vor der Einreise muss eine Bestätigung des Zivilstandsamts vorliegen, aus welcher hervorgeht, dass die Ehevorbereitung abgeschlossen ist. Zudem müssen genügend finanzielle Mittel vorhanden sein. Ferner dürfen keine Widerrufsgründe und keine Hinweise auf eine Scheinehe vorliegen.
Bei einer Gesuchsgutheissung stellt das Amt für Migration die Visumsermächtigung aus und bewilligt einen dreimonatigen Aufenthalt. Diese Bewilligung berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Familiennachzug durch Schweizer Bürger
Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs besteht dann, wenn die Familie zusammenwohnt und die Ehe/eingetragene Partnerschaft in der Schweiz anerkannt ist bzw. ein rechtsgültiges Kindsverhältnis besteht.
Der Anspruch besteht nicht bzw. erlischt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wurde, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z.B. Scheinehe) oder Widerrufsgründe vorliegen (z.B. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).
Nachzugsfristen
Die Nachzugsfrist für Ehegatten oder eingetragene Partner und für Kinder unter zwölf Jahre liegt bei fünf Jahren. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Nachzugsfrist beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses, also mit der Heirat bzw. der Eintragung der Partnerschaft oder mit der Geburt des Kindes.
Falls eine drittstaatsangehörige Person sich einbürgern lässt und dadurch die Schweizer Staatsbürgerschaft erhält, beginnen die Nachzugsfristen nicht neu zu laufen.
Familiennachzug durch EU/EFTA-Staatsangehörige
In der Schweiz wohnhafte EU/-EFTA-Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügen, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Nachzug der Familienangehörigen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
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der Ehegatte/die Ehegattin
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die eigenen Nachkommen, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
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die Nachkommen der Ehegattin/des Ehegatten, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
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die eigenen Verwandten und die Verwandten der Ehegattin/des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wurde und die auch weiterhin unterstützt werden
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bei Studierenden die Ehegattin/der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder
Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige
In der Schweiz wohnhafte gesuchstellende Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben die Möglichkeit, ihre Ehegattin/ihren Ehegatten und/oder die ledigen Kinder unter 18 Jahren nachzuziehen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen
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Die Ehe muss in der Schweiz anerkannt sein beziehungsweise es muss ein rechtsgültiges Kindsverhältnis bestehen.
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Die Familie muss zusammenwohnen, weshalb die gesuchstellende Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen muss. Eine Wohnung gilt als bedarfsgerecht, wenn der Familiennachzug nicht zu einer Überbelegung führt.
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Der Familiennachzug darf nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führen. Weiter darf die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen beziehen und der Familiennachzug darf nicht dazu führen, dass Ergänzungsleistungen bezogen werden könnten.
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Die nachzuziehende Person muss sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Deutsch Niveau A1 des Europäischen Sprachenportfolios). Falls zum Zeitpunkt des Familiennachzugs das erforderliche Sprachniveau noch nicht erreicht wurde, ist auch die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. Spätestens bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss der erforderliche Sprachnachweis vorliegen. Hinweis: Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren muss kein solcher Nachweis erbracht werden.
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Es muss eine dem Kindeswohl angemessene Betreuung sichergestellt sein.
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Das Gesuch wird abgelehnt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wird, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z.B. Scheinehe) oder Widerrufsgründe vorliegen (z.B. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).
Nachzugsfristen
Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
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Das Amt für Migration bleibt am 29. Mai 2023 (Pfingstmontag) und am 8. Juni 2023 (Fronleichnam) geschlossen.