Familiennachzug
Hier finden Sie Informationen, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen Familienmitglieder nachgezogen werden können. Ausserdem erfahren Sie, welche Bedingungen Sie für eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat erfüllen müssen.
Ehevorbereitung
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, wenn Sie Ihre Heirat vorbereiten.
Vor der Einreise muss eine Bestätigung des Zivilstandsamts vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Ehevorbereitung abgeschlossen ist. Zudem müssen genügend finanzielle Mittel vorhanden sein. Ferner dürfen keine Widerrufsgründe und keine Hinweise auf eine Scheinehe vorliegen.
Wird das Gesuch gutgeheissen, stellt das Amt für Migration die Visumsermächtigung aus und bewilligt einen dreimonatigen Aufenthalt. Diese Bewilligung berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Familiennachzug durch Schweizer Bürger
Der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs besteht dann, wenn die Familie zusammenwohnt und die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz anerkannt ist beziehungsweise ein rechtsgültiges Kindsverhältnis besteht.
Der Anspruch besteht nicht beziehungsweise erlischt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wurde, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z. B. Scheinehe) oder wenn Widerrufsgründe vorliegen (z. B. die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).
Nachzugsfristen
Die Nachzugsfrist für Ehegatten oder eingetragene Partner und für Kinder unter zwölf Jahren liegt bei fünf Jahren. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Nachzugsfrist beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses, also mit der Heirat beziehungsweise der Eintragung der Partnerschaft oder mit der Geburt des Kindes.
Falls sich eine drittstaatsangehörige Person einbürgern lässt und dadurch die Schweizer Staatsbürgerschaft erhält, beginnen die Nachzugsfristen nicht neu zu laufen.
Familiennachzug durch EU/EFTA-Staatsangehörige
Sie wohnen als EU/EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz und verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA? Dann haben Sie unter gewissen Bedingungen Anspruch auf den Nachzug Ihrer Familienangehörigen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
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der Ehegatte/die Ehegattin
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die eigenen Nachkommen, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
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die Nachkommen der Ehegattin/des Ehegatten, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
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die eigenen Verwandten und die Verwandten der Ehegattin/des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wurde und die auch weiterhin unterstützt werden
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bei Studierenden die Ehegattin/der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder
Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige
In der Schweiz wohnhafte, gesuchstellende Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben die Möglichkeit, ihre Ehegattin/ihren Ehegatten und/oder die ledigen Kinder unter 18 Jahren nachzuziehen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
Voraussetzungen
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Die Ehe muss in der Schweiz anerkannt sein beziehungsweise es muss ein rechtsgültiges Kindsverhältnis bestehen.
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Die Familie muss zusammenwohnen, weshalb die gesuchstellende Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen muss. Eine Wohnung gilt als bedarfsgerecht, wenn der Familiennachzug nicht zu einer Überbelegung führt.
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Der Familiennachzug darf nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führen. Weiter darf die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen beziehen und der Familiennachzug darf nicht dazu führen, dass Ergänzungsleistungen bezogen werden könnten.
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Die nachzuziehende Person muss sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Deutsch Niveau A1 des Europäischen Sprachenportfolios). Wurde zum Zeitpunkt des Familiennachzugs das erforderliche Sprachniveau noch nicht erreicht, reicht auch die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot aus. Spätestens bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss der erforderliche Sprachnachweis vorliegen. Hinweis: Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren muss kein solcher Nachweis erbracht werden.
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Es muss eine dem Kindeswohl angemessene Betreuung sichergestellt sein.
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Das Gesuch wird abgelehnt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wird, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z. B. Scheinehe) oder wenn Widerrufsgründe vorliegen (z. B. die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).
Nachzugsfristen
Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses.
Schalter Einreise / Aufenthalt:
MO: 08:00–11:45 / 14:00 –18:00
DI–FR: 08:00–11:45 / 14:00–17:00
Telefon Einreise / Aufenthalt:
MO–FR: 08:00–11:00 / 14:00–16:00
+41 41 594 40 00
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