Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (Lex Koller)

Darf ich als ausländische Person ein Haus oder eine Wohnung (Grundstück) im Kanton Zug erwerben? Falls Sie als ausländische Person eine Frage zum Erwerb von Wohneigentum im Kanton Zug haben, sind Sie bei uns an der richtigen Stelle.

BurgZug

Weitere Informationen und Gesuchsformulare

Das Amt für Grundbuch und Geoinformation klärt ab, ob ein Verfahren auf Feststellung der Nichtbewilligungspflicht eingeleitet wird. Beiliegender Fragebogen ist beim Erwerb von Wohneigentum und/oder Bauland zu Wohnzwecken zusammen mit dem Rechtsgeschäft dem Amt für Grundbuch und Geoinformation einzureichen.
 

  1. EU-/EFTA-Staatsangehörige mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz unterliegen nicht dem BewG.
  2. Angehörige von Drittstaaten (Nicht EU-/EFTA-Staaten) mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz dürfen für eigene Wohnzwecke ein Grundstück erwerben.
  3. Der Erwerb von Betriebsstätten unterliegt nicht dem BewG.
  4. Ferien- und Zweitwohnungen: Der Kanton Zug hat keine Kontingente für Ferien- und Zweitwohnungen. Im Kanton Zug ist der Erwerb von Ferien- und Zweitwohnungen durch Personen im Ausland nicht möglich.
     

  1. Juristische Personen im Ausland können lediglich Betriebsstätten erwerben.
  2. Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz dürfen Grundstücke erwerben, sofern sie nicht als ausländisch beherrscht gelten. Eine ausländische Beherrschung liegt vor, wenn Personen im Ausland mehr als einen Drittel des Kapitals oder des Stimmrechts besitzen oder bedeutende Darlehen gewährt haben.
     

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