11.04.2024, MEDIENMITTEILUNG
Sicher mit E-Trottinett oder E-Roller in den Frühling
Mit dem Start in den Frühling sind wieder vermehrt Personen auf Zweirädern unterwegs. Neben Velos und E-Bikes sind in den vergangenen Jahren E-Trottinette, E-Roller und weitere Trendfahrzeuge populärer geworden. Nicht alle diese Fahrzeuge dürfen aber ohne Weiteres gefahren werden – auch für sie gelten Regeln.
E-Trottinette und E-Roller sind immer öfters auf den Zentralschweizer Strassen zu sehen. Mit der Zunahme der Anzahl der Fahrzeuge steigen auch die Unfallzahlen mit solchen Trendfahrzeugen an. Regelmässig müssen E-Trottinette/E-Scooter und ähnliche Fahrzeuge von der Polizei gestoppt werden, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder die Lenkerinnen und Lenker nicht damit fahren dürfen. Die Zentralschweizer Polizeikorps appellieren, sich vor dem Benutzen eines Elektro-Trottinetts oder E-Rollers entsprechend zu informieren und sich so auch vor Unfällen zu schützen.
Regeln für E-Trottinette/E-Scooter oder E-Roller
• E-Trottinette und E-Roller dürfen maximal 20 km/h schnell fahren. Die Maximalleistung des Motors darf dabei 500 Watt nicht übersteigen. Gefährte, welche schneller fahren, dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden, sondern ausschliesslich auf abgesperrten Arealen.
Was ist eine öffentliche Verkehrsfläche?
Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelverordnung). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Ist zum Beispiel ein Platz oder eine Strasse frei zugänglich und nicht abgesperrt, so gilt das als öffentliche Verkehrsfläche. Auch Trottoirs und Fussgängerzonen gehören dazu.