Der Kanton Zug gewährt finanzschwachen Müttern von Neugeborenen unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung.

Zugerseepromenade, Fotografie: Andreas Busslinger

Dauer und Höhe

Dauer

Die ordentlichen Mutterschaftsbeiträge werden Ihnen in der Regel nach der Geburt während eines Jahres ausgerichtet. Befinden Sie sich in einer Notlage, können Ihnen die Beiträge schon sechs Monate vor der Geburt ausgerichtet werden. Die Notlage müssen Sie bei der Einreichung des Gesuchs schriftlich begründen. 

 

Höhe

Der Betrag entspricht dem Differenzbetrag zwischen Ihrem Lebensbedarf und Ihrem anrechenbaren Einkommen sowie Ihren Kapitalerträge berechnet auf einen Monat. Der Differenzbetrag wird auf die nächsten CHF 50 aufgerundet.

 

Verändern sich Ihre Einkommensverhältnisse während der Bezugszeit, wird der Betrag entsprechend angepasst. 

 

Der Betrag für eine alleinstehende Mutter, die zusammen mit dem Vater des Kindes in einer Wohn-, Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft lebt, wird gleich berechnet wie der Betrag für ein Ehepaar. 

Grundbetrag pro Monat (Stand 1.1.2023):

 Alleinstehende Frau                                 

CHF 1'675.00   

 Ehepaar

CHF 2'513.00 

 je Kind im gleichen Haushalt 

CHF    356.00 

 

zuzüglich ausgewiesener Kosten:

  • Mietzins inkl. Nebenkosten (soweit er angemessen erscheint) 
  • ambulante Krankheits-​ und Hilfsmittelkosten während der Bezugszeit 
  • Prämien für die oblig. Kranken-​ und Unfallversicherung (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ) höchstens jedoch pro Monat (Stand 1.1.2023):

Erwachsene                                             

CHF 405.00    
Junge Erwachsene

CHF 280.00 

Kinder

CHF 92.00 

 

 

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit, bei Paaren das Einkommen beider Elternteile (Nettolohn), Arbeitslosenentschädigung, Zwischen-​ und/oder Nebenverdienste
  • Einkommen aus Versicherungen, Kinder-​ und Familienzulagen (IV-​Renten, Mutterschaftsentschädigung)
  • Kapitalerträge
  • Alimente
  • anrechenbarer Vermögensteil (1/15 des Vermögens, soweit dieses nach Abzug der Schulden bei Alleinstehenden CHF 20'000 und bei Ehepaaren CHF 30’000 übersteigt.

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