Mutterschaftsbeiträge
Der Kanton Zug gewährt finanzschwachen Müttern von Neugeborenen unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung.
Anspruchsvoraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge, wenn
- Sie selbst oder Ihr Ehemann seit mindestens einem Jahr im Kanton Zug wohnen und die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. Die Karenzfrist entfällt, wenn Sie aus einem anderen Kanton, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit Anspruch auf eine vergleichbare Leistung zugezogen sind;
- Ihr Vermögen unter 90’825 Franken (Stand per 1.1.2023) liegt;
- Ihr anrechenbares Einkommen tiefer als der individuelle Lebensbedarf ist.
Dauer und Höhe
Dauer
Die ordentlichen Mutterschaftsbeiträge werden Ihnen in der Regel nach der Geburt während eines Jahres ausgerichtet. Befinden Sie sich in einer Notlage, können Ihnen die Beiträge schon sechs Monate vor der Geburt ausgerichtet werden. Die Notlage müssen Sie bei der Einreichung des Gesuchs schriftlich begründen.
Höhe
Der Betrag entspricht dem Differenzbetrag zwischen Ihrem Lebensbedarf und Ihrem anrechenbaren Einkommen sowie Ihren Kapitalerträge berechnet auf einen Monat. Der Differenzbetrag wird auf die nächsten CHF 50 aufgerundet.
Verändern sich Ihre Einkommensverhältnisse während der Bezugszeit, wird der Betrag entsprechend angepasst.
Der Betrag für eine alleinstehende Mutter, die zusammen mit dem Vater des Kindes in einer Wohn-, Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft lebt, wird gleich berechnet wie der Betrag für ein Ehepaar.
Grundbetrag pro Monat (Stand 1.1.2023):
Alleinstehende Frau |
CHF 1'675.00 |
Ehepaar |
CHF 2'513.00 |
je Kind im gleichen Haushalt |
CHF 356.00 |
zuzüglich ausgewiesener Kosten:
- Mietzins inkl. Nebenkosten (soweit er angemessen erscheint)
- ambulante Krankheits- und Hilfsmittelkosten während der Bezugszeit
- Prämien für die oblig. Kranken- und Unfallversicherung (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ) höchstens jedoch pro Monat (Stand 1.1.2023):
Erwachsene |
CHF 405.00 |
Junge Erwachsene |
CHF 280.00 |
Kinder |
CHF 92.00 |
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit, bei Paaren das Einkommen beider Elternteile (Nettolohn), Arbeitslosenentschädigung, Zwischen- und/oder Nebenverdienste
- Einkommen aus Versicherungen, Kinder- und Familienzulagen (IV-Renten, Mutterschaftsentschädigung)
- Kapitalerträge
- Alimente
- anrechenbarer Vermögensteil (1/15 des Vermögens, soweit dieses nach Abzug der Schulden bei Alleinstehenden CHF 20'000 und bei Ehepaaren CHF 30’000 übersteigt.
Wie stellen Sie einen Antrag?
Das Antragsformular können Sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug beziehen. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an uns wenden.
Das Gesuch müssen Sie zwingend mit den verlangten Unterlagen bis spätestens sechs Monate nach der Geburt einreichen. Reichen Sie Ihr Gesuch nicht innerhalb der genannten Frist (Geburtsdatum massgebend) ein, so ist der Anspruch auf Beiträge verwirkt.
Montag 08:00 - 12:00 13:30 - 18:00
Dienstag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00