Hier finden Sie die verschiedenen Gesuchsformulare für die Betriebsbewilligung für ambulante Praxisbetriebe, Apotheken und Drogerien sowie Alters- und Pflegeheime.

Betriebsbewilligungen

Gesuchsformulare für die Betriebsbewilligung

Betriebsbewilligungen für ambulante Praxisbetriebe werden auf Gesuch hin durch die Medizinische Abteilung ausgestellt. Für Betriebsbewilligungen für Apotheken und Drogerien ist die Pharmazeutische Abteilung zuständig.

Gemäss § 26 des Gesundheitsgesetzes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn Verrichtungen, die nach § 6 des Gesetzes bewilligungspflichtig sind, nicht im Namen und in Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung erbracht werden.

Im Kanton Zug ist es zulässig, Praxisbetriebe mit fachlich eigenverantwortlich tätigen, angestellten universitären Medizinalpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren) zu betreiben. Diese Praxisbetriebe benötigen unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung (Einzelunternehmen, AG, GmbH) eine Betriebsbewilligung.

Hier finden Sie die nötigen Gesuchsformulare für die Betriebsbewilligung für fachlich eigenverantwortlich tätige universitäre Medizinalpersonen, Institutionen der Spitex sowie Praxisbetriebe mit angestellten Personen weiterer bewilligungspflichtiger Berufe im Gesundheitswesen. 

1a Gesuchsformular Betriebsbewilligung für ärztliche/zahnärztliche/chiropraktorische Praxisbetriebe

1b Merkblatt Betriebsbewilligung für ärztliche/zahnärztliche/chiropraktorische Praxisbetriebe

2a Gesuchsformular Betriebsbewilligung für Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex)

2b Aufgaben der Vertragsärztin/des Vertragsarztes für Spitexorganisationen

3 Gesuchsformular Betriebsbewilligung Praxisbetriebe mit angestellten Personen bewilligungspflichtiger Berufe im Gesundheitswesen

4a Gesuchsformular Betriebsbewilligung für Krankentransport- und Rettungsunternehmen
4b GDB Beschluss Zulassung Sanitätsdienst
4c Infoblatt für Rettungsdienste

5 Bestätigung der Weisungsunabhängigkeit Gesundheitsberufe

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug hat im September 2016 die Richtlinien für den Betrieb von Institutionen der stationären Langzeitpflege angepasst. Während zahlreiche Vorgaben abgebaut wurden, gilt die Richtlinie zur ärztlichen Versorgung weiterhin. Eine Institution der stationären Pflege hat eine Heimärztin oder einen Heimarzt zu bezeichnen. Gleichzeitig legt die Institution die ärztlichen Aufgaben im Rahmen des Betriebes fest. Die Pflegedienstleitung benötigt eine Berufsausübungsbewilligung, die bei der medizinischen Abteilung des Amtes für Gesundheit zu beantragen ist.

Ein Merkblatt orientiert darüber, wann es eine Betriebsbewilligung benötigt, was die Zulassungskriterien sind, wie das konkrete Vorgehen ist und wer die Ansprechpartner sind.

1a Merkblatt zur Betriebsbewilligung für Institutionen der stationären Langzeitpflege (Dezember 2016)

1b Gesuchsformular Betriebsbewilligung für Institutionen der stationären Langzeitpflege (September 2016)

2a Stationäre Pflegeinstitutionen: Ärztliche Versorgung (Formular C)

2b Pflege: Pflichtenheft der Heimärztin/des Heimarztes; Mustervertrag

Weiterführende Informationen zu Alters- und Pflegeheimen 

Benötigen Sie eine Betriebsbewilligung zur Führung einer Apotheke? Hier finden Sie das Gesuchsformular sowie alle weiteren Informationen. Betriebsbewilligungen zur Führung einer Apotheke werden durch die Pharmazeutische Abteilung erteilt.

Gesuchsformular Betriebsbewilligung und weitere Informationen

Benötigen Sie eine Betriebsbewilligung zur Führung einer Drogerie? Hier finden Sie das Gesuchsformular sowie alle weiteren Informationen. Betriebsbewilligungen zur Führung einer Apotheke werden durch die Pharmazeutische Abteilung erteilt.

Gesuchsformular Betriebsbewilligung und weitere Informationen

 

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