Seit dem 1. Januar 2022 müssen die Kantone über alle Zulassungsgesuche der Leistungserbringer in einem formellen Zulassungsverfahren befinden.

Bewilligungen KVG

Zulassungsverfahren KVG

Seit dem 1. Januar 2022 müssen die Kantone über alle Zulassungsgesuche der Leistungserbringer in einem formellen Zulassungsverfahren befinden. Wir überprüfen, ob die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die vom Bundesrat festgelegten Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der Krankenversicherungsverordnung (KVV) erfüllen. Nachdem wir die Zulassungsvoraussetzungen geprüft haben, erteilen wir die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Dieses Zulassungsverfahren ist nicht mit dem Verfahren für eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung (Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung; Berufsausübungsbewilligung) zu verwechseln.
 

Seit dem 1. Juli 2023 gelten im ambulanten Bereich von Ärztinnen und Ärzten neu Höchstzahlen im Kanton Zug. Eine Zulassung oder eine Berechtigung kann nur erhalten werden, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist. 
 

Die beschränkten Fachgebiete betreffen die Angiologie, die Chirurgie, die Dermatologie und Venerologie, die Gynäkologie und Geburtshilfe, die Hämatologie, die Medizinische Onkologie, die Ophthalmologie, die Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, die Oto-Rhino-Laryngologie, die Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und die Rheumatologie. Weitere Details zum Verfahren in den beschränkten Fachgebieten finden Sie in der Zulassungsverordnung. Dieses Dokument können Sie bei den Zulassungsbedingungen herunterladen.
 

Alle wichtigen Informationen wie auch das Gesuchsformular zur Zulassung zum KVG finden Sie hier im Überblick.

Das Gesuch für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP muss online beantragt werden. Füllen Sie bitte das Online-Formular vollständig aus und schicken Sie es ab.

Gesuchsformular Zulassung KVG

In den beiden Merkblättern finden Sie weiterführende Informationen zur Zulassung für Leistungserbringer sowie für die Leistungserbringung der psychologischen Psychotherapie.

Merkblatt Voraussetzung Zulassung Leistungserbringer KVG

Merkblatt Voraussetzung Zulassung Leistungserbringung KVG Psychotherapie

ZSR-Zahlstellenregister

Hier finden Sie Antworten zu den häufig gestellten Fragen (FAQs) rund um die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung «Zulassung von Leistungserbringern»

FAQ zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie

Seit dem 1. Juli 2023 gelten in 11 Fachgebieten Höchstzahlen (Art. 55a KVG). Ärztinnen und Ärzte, die in einem Fachgebiet mit Höchstzahlen in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP-Leistungen erbringen, benötigen eine Zulassung (bei einer Tätigkeit als Leistungserbringer) oder eine Berechtigung (bei einer Beschäftigung in einer Arztpraxis oder im ambulanten Bereich eines Spitals). Ohne Zulassung oder Berechtigung dürfen keine ambulanten Leistungen zulasten der OKP abgerechnet werden – auch nicht in einem Anstellungsverhältnis (z. B. über die ZSR-Nummer des Betriebs oder einer anderen Arztperson).
 
Gesuche um eine Zulassung oder Berechtigung können per 1. September oder 1. März gestellt werden. Gehen für ein Fachgebiet Zulassungsgesuche ein, erhebt das Amt für Gesundheit per Stichdatum das aktuelle Angebot durch eine Umfrage bei den im betreffenden Gebiet tätigen Ärztinnen und Ärzten. Eine neue Zulassung oder Berechtigung kann nur erteilt werden, wenn das Angebot die Höchstzahl unterschreitet.
 
Bisherige Umfragen ergaben folgende Angebotszahlen:

 

Umfrage per 1.3.2024
Angiologie     
Angebot:   3.9 VZÄ   Höchstzahl:   3.0 VZÄ

Orthopädischen Chirurgie
Angebot: 27.2 VZÄ   Höchstzahl: 21.9 VZÄ

 

Umfrage per 1.9.2023
Ophthalmologie 
Angebot: 19.6 VZÄ   Höchstzahl: 14.2 VZÄ

Oto-Rhino-Laryngologie
Angebot:   8.3 VZÄ   Höchstzahl:   5.3 VZÄ

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