Bewilligungen Zulassung KVG
Seit dem 1. Januar 2022 müssen die Kantone über alle Zulassungsgesuche der Leistungserbringer in einem formellen Zulassungsverfahren befinden.

Zulassungsverfahren KVG
Seit dem 1. Januar 2022 müssen die Kantone über alle Zulassungsgesuche der Leistungserbringer in einem formellen Zulassungsverfahren befinden. Wir überprüfen, ob die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die vom Bundesrat festgelegten Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der Krankenversicherungsverordnung (KVV) erfüllen. Nachdem wir die Zulassungsvoraussetzungen geprüft haben, erteilen wir die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Dieses Zulassungsverfahren ist nicht mit dem Verfahren für eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung (Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung; Berufsausübungsbewilligung) zu verwechseln.
Seit dem 1. Juli 2023 gelten im ambulanten Bereich von Ärztinnen und Ärzten neu Höchstzahlen im Kanton Zug. Eine Zulassung oder eine Berechtigung kann nur erhalten werden, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist.
Die beschränkten Fachgebiete betreffen die Angiologie, die Chirurgie, die Dermatologie und Venerologie, die Gynäkologie und Geburtshilfe, die Hämatologie, die Medizinische Onkologie, die Ophthalmologie, die Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, die Oto-Rhino-Laryngologie, die Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und die Rheumatologie. Für Gesuche um eine Zulassung oder Berechtigung, die von den Höchstzahlen betroffen sind, ist der 1. September oder 1. März als Stichtag festgelegt. Weitere Details zum Verfahren in den beschränkten Fachgebieten finden Sie in der Zulassungsverordnung. Dieses Dokument können Sie bei den Zulassungsbedingungen herunterladen.
Alle wichtigen Informationen wie auch das Gesuchsformular zur Zulassung zum KVG finden Sie hier im Überblick.
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Medizinische Abteilung
6300 Zug
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