Spitalfinanzierung
Die Spitäler und Kliniken im Kanton Zug werden zum grössten Teil durch den Kanton und die obligatorische Krankenversicherung finanziert. Hier finden Sie alle Informationen zur Finanzierung sowie die aktuell gültigen Tarife.
Ambulant vor stationär
Oft erweist sich eine ambulante Behandlung als angepasster und angenehmer für die Patientinnen und Patienten. Sie kann bei zahlreichen Eingriffen in gleicher Qualität und Sicherheit wie eine stationäre Behandlung ausgeführt werden, und dies erst noch zu tieferen Kosten. Um unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, hat sich der Kanton Zug entschieden, auf den 1. Januar 2018 eine Liste mit primär ambulant durchzuführenden Spitalbehandlungen in Kraft zu setzen.
Im Grundsatz gilt, dass der Kanton Zug die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen, die keinen medizinischen Grund für einen stationären Aufenthalt erkennen lassen, aber dennoch stationär erbracht werden, künftig nicht mehr übernehmen wird. Falls medizinische Gründe für einen stationären Aufenthalt vorliegen, kann eine Ausnahme geltend gemacht werden.
Kantonsanteil an stationären Behandlungen
Der Kanton Zug ist gesetzlich verpflichtet, sich an den stationären Spitalleistungen der Zuger Bevölkerung zu beteiligen. Der kantonale Anteil an den Kosten der stationären Spitalleistungen und der Leistungen der Akut- und Übergangspflege ist dabei seit dem Jahr 2017 auf 55 Prozent festgelegt.
Freie Spitalwahl
Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug können für eine stationäre Behandlung unter allen Spitälern, die in mindestens einem Kanton auf der Spitalliste stehen, frei wählen. Die entstehenden Kosten werden jedoch – mit Ausnahme der Notfallbehandlungen – nicht in jedem Fall vollumfänglich gedeckt. Entscheidend für die volle Abgeltung ist, dass das betreffende Spital für diese spezifische Behandlung auf der Zuger Spitalliste 2012 figuriert.
Um eine Unterdeckung zu vermeiden, wird den Patientinnen und Patienten empfohlen, sich vor der Wahl eines ausserkantonalen Spitals beim Versicherer zu erkundigen, ob ungedeckte Kosten entstehen könnten und ob diese allenfalls mitversichert sind (z. B. über eine Zusatzversicherung).
Spitaltarife
Die stationären Leistungen in den Spitälern werden in der Schweiz über einheitliche Tarifstrukturen abgegolten. Die Höhe der Tarife unterscheidet sich jedoch zwischen den Leistungserbringern.
Die Kantone sind für die Genehmigung respektive die Festsetzung der stationären Spitaltarife verantwortlich.
Wenn ein Spital für eine bestimmte Leistung auf der Spitalliste des Standortkantons steht, aber nicht auf der Liste des Wohnkantons, wird mit Ausnahme von Behandlungen aus medizinischen Gründen höchstens der Referenztarif vergütet. Die Referenztarife werden vom Regierungsrat festgelegt
Ausserkantonale Hospitalisationen
Am 1. Januar 2012 trat die neue Spitalfinanzierung in Kraft. Auch lediglich grundversicherte Zuger Patientinnen und Patienten können sich neu in einem ausserkantonalen Spital behandeln lassen (freie Spitalwahl). Die früher dazu zwingend notwendige Kostengutsprache des Kantons ist in vielen Fällen nicht mehr nötig. Die entstehenden Kosten werden jedoch – mit Ausnahme der Notfallbehandlungen – nicht in jedem Fall vollumfänglich gedeckt. Entscheidend für die volle Abgeltung ist, dass das betreffende Spital für diese spezifische Behandlung auf der Zuger Spitalliste 2023 aufgeführt ist. Es wird empfohlen, dass sich Patientinnen und Patienten vor der Wahl eines ausserkantonalen Spitals bei ihrem Versicherer erkundigen, ob ungedeckte Kosten entstehen könnten und ob diese allenfalls mitversichert sind.
Reichen Sie das unten verlinkte Gesuchsformular ein, wenn eine Patientin oder ein Patient sich aus medizinischen Gründen in ein Spital begibt, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der behandelten Person, aber auf der Spitalliste des Standortkantons (Listenspital) aufgeführt ist.
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00