Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern im Kanton Zug

Sie haben mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gelebt, das letzte davon ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde? Dann können Sie das Bürgerrecht Ihrer Wohngemeinde erwerben.

Behalte ich mein bisheriges Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht, wenn ich mich im Kanton Zug einbürgern lasse?

Jeder Kanton hat ein eigenes kantonales Bürgerrechtsgesetz. Haben Sie Fragen zur Beibehaltung beziehungsweise zum Verlust des bisherigen Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts? Dann informieren Sie sich am besten bei den zuständigen kantonalen Behörden.

Verliere ich das Zuger Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn ich mich in einem anderen Kanton einbürgern lasse?

Die Direktion des Innern des Kantons Zug schreibt die Zuger Kantonsbürgerinnen und -bürger an, die in einem anderen Kanton oder in einer anderen Zuger Gemeinde eingebürgert werden. Die Bürgerin oder der Bürger hat dann die Möglichkeit, auf das Zuger Kantonsbürgerrecht zu verzichten beziehungsweise dies beizubehalten.

Kosten

Bürgergemeinden und Kanton erheben kostendeckende Gebühren.

Weitere Auskünfte und Formularbestellungen

Für Fragen zu den Anforderungen und den Einbürgerungsformularen wenden Sie sich bitte an die Bürgerkanzlei Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Übersicht der Wohnsitzgemeinden des Kantons Zug

Kontakt

Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst

Neugasse 2
6301 Zug
Montag bis Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen

Termin nur nach telefonischer Vereinbarung.