Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern im Kanton Zug
Nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz können Sie das Gemeindebürgerrecht Ihrer Wohngemeinde erwerben, wenn Sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon das letzte Jahr ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde war.
Behalte ich mein bisheriges Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht, wenn ich mich im Kanton Zug einbürgern lasse?
Jeder Kanton hat ein eigenes kantonales Bürgerrechtsgesetz. Haben Sie Fragen zur Beibehaltung bzw. dem Verlust des bisherigen Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht? Dann informieren Sie sich am besten bei den zuständigen kantonalen Behörden.
Verliere ich das Zuger Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn ich mich in einem anderen Kanton einbürgern lasse?
Die Direktion des Innern des Kantons Zug schreibt die Zuger Kantonsbürgerinnen und -bürger an, welche in einem anderen Kanton oder in einer anderen Zuger Gemeinde eingebürgert werden. Die Bürgerin oder der Bürger hat dann die Möglichkeit, auf das Zuger Kantonsbürgerrecht zu verzichten, bzw. es beizubehalten.
Kosten
Bürgergemeinden und Kanton erheben kostendeckende Gebühren.
Weitere Auskünfte und Formularbestellungen
Für Fragen und zur Anforderung der entsprechenden Einbürgerungsformulare wenden Sie sich bitte an die Bürgerkanzlei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Kontakt
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
Termine sind nur mit telefonischer Voranmeldung möglich.