Ordentliche Einbürgerung
Durch eine Einbürgerung erhalten Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht. Für die ordentliche Einbürgerung sind die Gemeinden, der Kanton Zug und der Bund zuständig.
Aktuell
Aufgrund der hohen Nachfrage im Einbürgerungsverfahren kann eine Kontaktaufnahme länger dauern.
Voraussetzung für eine Einbürgerung
Damit Sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können, müssen Sie im schweizerischen Personenstandsregister registriert sein. Mit dem Ausfüllen des Online-Formulars kann der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug überprüfen, ob Sie bereits registriert sind. Falls Sie nicht registriert sind, berät Sie unser Team über die notwendigen erforderlichen Dokumente. Nach der Registrierung kann beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes der für die Einbürgerung nötige Auszug angefordert werden.
Die Registrierung oder Aktualisierung der Daten ist kostenpflichtig.
Damit Sie ein Online-Formular einreichen können, müssen Sie sich via Zug Login registrieren:
Änderung der Voraussetzungen per 1. Januar 2025
Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Zug das geänderte Bürgerrechtsgesetz in Kraft.
Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, welche Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sich mit der Gesetzesänderung geändert haben.
Eignung der Bewerberinnen und Bewerber
Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Personen erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere wird geprüft, ob Sie als Bewerberin oder als Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, ausreichende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen (Niveau B1 schriftlich und B2 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.
Ehegatten
Ehegatten können individuell eingebürgert werden.
Einbezug der Kinder
Haben Sie minderjährige Kinder, so werden diese in die Einbürgerung miteinbezogen, wenn sie mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr werden die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und altersgerecht geprüft.
Minderjährige
Minderjährige Kinder können frühestens nach dem vollendeten 16. Altersjahr ein eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen. Sie werden im Einbürgerungsverfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.
Wohnsitzerfordernis
Einbürgerungsverfahren
Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
Wenn Sie alle Grundvoraussetzungem erfüllen, können Sie sich via Online-Formular anmelden. Haben Sie das Formular erfolgreich übermittelt, erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail mit Informationen über das weitere Vorgehen.
Das Einbürgerungsverfahren ist in neun Schritte gegliedert:
1. Vollständiges Gesuch einreichen
Reichen Sie das vollständig ausgefüllte und mit den entsprechenden Unterlagen ergänzte Gesuch online beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ein.
2. Erhebungsbericht Zuger Polizei und Amt für Migration
Das Gesuch wird vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst der Zuger Polizei und dem Amt für Migration unterbreitet, um einen Erhebungsbericht zu erstellen.
3. Begutachtung durch den Gemeinderat
Ihr Gesuch wird vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Gemeinderat Ihrer Wohngemeinde zur Begutachtung übermittelt. Dieser erstellt einen Bericht.
4. Gespräch mit Bürgerrat
Als nächster Schritt wird Ihr Gesuch vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Bürgerrat zur Zusicherung des Gemeindebürgerrechts unterbreitet. Nach der Bezahlung des Kostenvorschusses lädt Sie der Bürgerrat zum Gespräch ein. Sind die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt, sichert der Bürgerrat die Einbürgerung zu.
5. Staatsbürgerliches Gespräch
Nach der Prüfung des Dossiers werden Personen, welche die obligatorische Schulzeit beziehungsweise die Ausbildung nicht in der Schweiz nach schweizerischem Lehrplan absolviert haben, zu einem staatsbürgerlichen Gespräch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes eingeladen. Themen dieses Gesprächs sind Geschichte, Staatskunde und Kenntnisse über die Rechte und Pflichten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern.
Informationen zum staatsbürgerlichen Kurs finden Sie am Ende dieser Seite.
6. Zusicherung des kantonalen Bürgerrechts / Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
Fällt das staatsbürgerliche Gespräch positiv aus oder ist es nicht notwendig, sichert der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das kantonale Bürgerrecht zu und beantragt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Vor der Erteilung der Bewilligung des Bundes müssen Sie dem SEM einen Kostenvorschuss leisten. Die Einbürgerungsbewilligung wird dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zugestellt.
7. Gesuch um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts
Nach Erhalt der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sendet Ihnen der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse zu. Veränderungen seit dem Entscheid der Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes müssen Sie belegen und begründen können. Wenn nötig erhalten Sie eine Rechnung für ausserordentlichen Mehraufwand.
Nach Rücksendung der Unterlagen unterbreitet der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Bürgerrat das Gesuch zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
8. Entscheid Bürgerrat
Der Bürgerrat entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
9. Beantragung Kantonsbürgerrechts
Wurde das Gemeindebürgerrecht erteilt, beantragt der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst beim Regierungsrat die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Der Entscheid wird Ihnen per Post zugestellt. Mit der Rechtskraft des Einbürgerungsentscheides des Regierungsrates ist Ihre Einbürgerung abgeschlossen und Sie sind Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger.
Schweizerpass und Identitätskarte
Informationen zum Schweizer Pass oder der Identitätskarte erhalten Sie beim Ausweisbüro.
Kosten
Kostendeckende Gebühren
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Gemäss Art. 38 Abs. 1 eidg. BüG werden für die Einbürgerung Gebühren zur Kostendeckung erhoben.
Auskünfte über die Höhe der Gebühren für das Gemeindebürgerrecht können Sie bei der Bürgerkanzlei der Einbürgerungsgemeinde und für das Kantonsbürgerrecht bei der Direktion des Innern, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, einholen.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhebt für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung eine Gebühr, die sich zwischen 50 und 150 Franken bewegt.
Rechtsmittel
Entscheide des Regierungsrates, des Bürgerrates sowie des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes können nach Massgabe des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 162.1) angefochten werden.
Dauer des Einbürgerungsverfahrens
Das Einbürgerungsverfahren im Kanton Zug dauert circa zwei Jahre.
Ergänzende Formulare zum Einbürgerungsprozess
Vorbereitung auf das staatsbürgerliche Gespräch
Für die Vorbereitung steht Ihnen ein staatsbürgerlicher Kurs als Download zum Selbststudium zur Verfügung
Weitere Links zur Vorbereitung auf das staatsbürgerliche Gespräch
Kontakt
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
6301 Zug
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geschlossen
Termin nur nach telefonischer Vereinbarung.