Ordentliche Einbürgerung

Durch eine Einbürgerung erhalten Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht. Für die ordentliche Einbürgerung sind die Gemeinden, der Kanton Zug und der Bund zuständig.

Änderung der Voraussetzungen per 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 tritt im Kanton Zug das geänderte Bürgerrechtsgesetz in Kraft.

Massgebend, ob ein Einbürgerungsgesuch nach neuem oder altem Recht beurteilt wird bzw. welche Voraussetzungen eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss, ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Einbürgerungsgesuche, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eingehen, werden nach altem Recht beurteilt. Gesuche, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.

Die Gesetzesänderungen haben Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung. 

Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, welche Voraussetzungen sich ändern. Bitte beachten Sie, dass die im Online-Formular hinterlegten Voraussetzungen per 1.1. 2025 entsprechend aktualisiert werden.

Für Personen, die ihr Einbürgerungsgesuch VOR dem 31.12.2024 einreichen, gelten folgende Voraussetzungen (geltendes Recht):

Für Personen, die ihr Einbürgerungsgesuch NACH dem 31.12.2024 einreichen, gelten folgende Voraussetzungen (neues Recht):

Die Bewerberin oder der Bewerber darf in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung keine Sozialhilfe bezogen haben oder muss diese vollständig zurückerstattet haben.

Die Bewerberin oder der Bewerber darf in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung keine Sozialhilfe bezogen haben oder muss diese vollständig zurückerstattet haben.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss über mündliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B1 und über

schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen verfügen und einen entsprechenden Sprachnachweis erbringen.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss über mündliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B2 und über

schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen verfügen und einen entsprechenden Sprachnachweis erbringen.

Hat die Direktion des Innern oder der Bürgerrat Zweifel hinsichtlich der genügenden Sprachkenntnisse, kann ein Sprachnachweis verlangt werden, welcher bei der vom Kanton bezeichneten Stelle zu absolvieren ist (Sprachzertifikat).

Minderjährige können frühstens ab dem 9. Geburtstag ein eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen.

 

Minderjährige können frühestens ab dem 16. Geburtstag ein eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen.

 

 

Wohnsitzerfordernis

Sie müssen bei Gesuchseinreichung über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen.

Zudem müssen Sie insgesamt zehn Jahre lang in der Schweiz gelebt haben. Mindestens drei Jahre davon müssen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Einreichen Ihres Gesuchs liegen.

  • Die Jahre, in denen Sie die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besessen haben, zählen voll (Ausweise B oder C).
  • Die Dauer des Aufenthalts im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme wird zur Hälfte angerechnet (Ausweis F). 
  • Die Aufenthalte mit N- und L-Bewilligung können nicht angerechnet werden.
  • Die Jahre Ihres Aufenthalts zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt. Die Dauer muss aber mindestens sechs Jahre betragen zum Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Gesuch stellen.
  • Minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern miteinbezogen werden, müssen die Aufenthaltsfrist nicht selbständig erfüllen. Der Wohnsitz in der Schweiz seit mindestens zwei Jahren ist jedoch zwingend.

Sie müssen mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.

Sie müssen die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben zum Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Gesuch stellen.

Im Gegensatz zu den eidgenössischen Wohnsitzfristen werden die Aufenthaltsjahre im Kanton nie doppelt gezählt.

Jugendlichen Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die oben erwähnten Eignungskriterien erfüllen, erhalten nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.

Kontakt

Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst

Anschrift
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
Neugasse 2
6301 Zug
Öffnungszeiten

Termin nur nach telefonischer Vereinbarung

Telefonnummer
+41 41 594 39 00

Änderung der Voraussetzungen per 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 tritt im Kanton Zug das geänderte Bürgerrechtsgesetz in Kraft.

Massgebend, ob ein Einbürgerungsgesuch nach neuem oder altem Recht beurteilt wird bzw. welche Voraussetzungen eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss, ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Einbürgerungsgesuche, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eingehen, werden nach altem Recht beurteilt. Gesuche, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.

Die Gesetzesänderungen haben Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung.

Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, welche Voraussetzungen sich ändern und was sich ändert: