Ordentliche Einbürgerung

Durch eine Einbürgerung erhalten Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht. Für die ordentliche Einbürgerung sind die Gemeinden, der Kanton Zug und der Bund zuständig.

Wohnsitzerfordernis

Sie müssen bei Gesuchseinreichung über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen.

Zudem müssen Sie insgesamt zehn Jahre lang in der Schweiz gelebt haben. Mindestens drei Jahre davon müssen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Einreichen Ihres Gesuchs liegen.

  • Die Jahre, in denen Sie die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besessen haben, zählen voll (Ausweise B oder C).
  • Die Dauer des Aufenthalts im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme wird zur Hälfte angerechnet (Ausweis F). 
  • Die Aufenthalte mit N- und L-Bewilligung können nicht angerechnet werden.
  • Die Jahre Ihres Aufenthalts zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt. Die Dauer muss aber mindestens sechs Jahre betragen zum Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Gesuch stellen.
  • Minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern miteinbezogen werden, müssen die Aufenthaltsfrist nicht selbständig erfüllen. Der Wohnsitz in der Schweiz seit mindestens zwei Jahren ist jedoch zwingend.

Sie müssen mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.

Sie müssen die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben zum Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Gesuch stellen.

Im Gegensatz zu den eidgenössischen Wohnsitzfristen werden die Aufenthaltsjahre im Kanton nie doppelt gezählt.

Jugendlichen Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die oben erwähnten Eignungskriterien erfüllen, erhalten nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.

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