Schiffszulassung

Sie möchten ein Schiff an- oder abmelden? Wie lassen Sie Ihre Personalien ändern? Wie melden Sie den Verlust Ihres Schiffsausweises? Wie ist das Kennzeichen anzubringen? Wann brauche ich eine Schiffsvignette? Sämtliche Fragen werden in den entsprechenden Themenblöcken beantwortet.

Hafen Schiffe ZUG

Schiff anmelden

Grundsätzlich benötigen alle Schiffe, die auf / über einer Wasserfläche
oder auf einem öffentlichen Gewässer stationiert / eingesetzt werden,
einen Schiffsausweis und eine Kontrollschildnummer.

Ausnahmen, die keine Zulassung brauchen

Kontrollschild (Kennzeichen)

Von der Schifffahrtskontrolle Zug erhalten Sie keine Kontrollschildnummern.

Der Bootsbesitzer / die Bootsbesitzerin ist verantwortlich für das sachgerechte Anbringen der Kontrollschildnummern.

Die Kontrollschildnummern sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen.

Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 Metern mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein.

Schiff abmelden

Für die Abmeldung Ihres Schiffes senden Sie uns den Schiffsausweis zur Annullation zu.
Die Kontrollschildnummern sind sachgemäss vom Halter zu entfernen.

Einwasserungsbewilligung Schiffsreinigungspflicht

Einwasserungsbewilligung  / Schiffsreinigungspflicht

Schiffe und Boote können durch den Wechsel zwischen verschiedenen Gewässern unbemerkt Muscheln, Larven oder Pflanzenreste transportieren. Um die Zuger Gewässer wirkungsvoll vor einer Verbreitung invasiver Schadorganismen wie der Quaggamuschel zu schützen, gilt im Kanton Zug für alle immatrikulierungspflichtigen Boote eine gesetzliche Melde- und Reinigungspflicht (Revision der Verordnung über das Einwassern von Booten (BGS 753.32) per 1. März 2025).

Das bedeutet, dass alle Boote und Schiffe, die auf einem Gewässer im Kanton Zug einwassern und dort verkehren, eine Einwasserungsbewilligung für das entsprechende Gewässer benötigen. 

Im Falle eines Gewässerwechsels muss das Boot vor der Einwasserung in ein Zuger Gewässer von einer autorisierten Reinigungsstelle gereinigt werden.

Reinigungs-, Melde- und Bewilligungspflicht gemäss §§ 9a und 9b BSVO. 

Weitere Informationen zu den aktuell geltenden Bestimmungen und Bewilligungen für den Zugersee und den Ägerisee finden Sie beim Amt für Wald und Wild unter:

 

Schiffsreinigungspflicht

Verlust Schiffsausweis

Bei Verlust oder Diebstahl beantragen Sie einen neuen Ausweis (Duplikat).

Adress-/Namensänderung

Adressänderungen und Namensänderungen werden erst vorgenommen, wenn diese bei der Einwohnergemeinde gemeldet sind.

Benötigte Unterlagen:

  • Schiffsausweis
  • Kopie Ausländerausweis / Identitätskarte

Die wichtigsten Gebühren

 

Schiffszulassung

 
Schiffsausweis Fr. 60.00
Änderung im Schiffsausweis Fr. 25.00
Duplikat Fr. 40.00
Versicherungswechsel Fr. 35.00
Adress-/Namensänderungen gebührenfrei

Steuer und Gebühren

BGS 753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Kanton Zug - Erlass-Sammlung (zg.ch)
BGS 753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr - Kanton Zug - Erlass-Sammlung (zg.ch)

Kontakt

Strassenverkehrsamt

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Hinterbergstrasse 41
6312 Steinhausen

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