25.06.2025, Medienmitteilung

Regierungsrat spricht sich gegen PUK aus

Der Regierungsrat lehnt die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission PUK zum jetzigen Zeitpunkt ab. Die engere Stawiko hat es seit dem Eingang der sogenannten «Aufsichtsanzeigen» konsequent unterlassen, den verfassungsmässig und gesetzlich vorgesehenen Weg zu beschreiten. Der Regierungsrat kann seine eigene, in der Verfassung verankerte Aufsichtspflicht bis heute nicht wahrnehmen, weil die engere Stawiko die dafür notwendigen, bei ihr eingereichten Anzeigen widerrechtlich zurückhält. Er erwartet die ordentliche Herausgabe der Unterlagen, damit er seinen Auftrag erfüllen kann.

Der Regierungsrat anerkennt die parlamentarische Oberaufsicht als zentrales und unverzichtbares Element der rechtsstaatlichen Ordnung und Gewaltenteilung. Er widersetzt sich in keiner Weise einer transparenten und umfassenden Aufklärung der im Raum stehenden Vorwürfe. Der Regierungsrat begrüsst demokratisch legitimierte Verfahren vorbehaltlos und steht für die Durchführung rechtsstaatlicher Prozesse ein.

Engere Stawiko nicht zuständig

Die Verfassung des Kantons Zug weist dem Regierungsrat die Beaufsichtigung und Leitung aller Zweige der Verwaltung zu. Ergänzend bestimmt sie, dass dem Regierungsrat «die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entscheidungsrecht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts» zukommt. Diese verfassungsrechtlich verankerten Kompetenzen bilden das Fundament der exekutiven Aufsicht und können nicht durch einfache parlamentarische Mehrheitsbeschlüsse oder Kommissionsentscheide ausgehebelt werden.

Im Gegensatz zum Kantonsrat kommt dem Regierungsrat ein durchsetzbares Weisungs- und Entscheidungsrecht gegenüber der Verwaltung zu. Diese exekutive Aufsichtskompetenz ist nicht teil- oder delegierbar und steht dem Regierungsrat allein zu. Die engere Staatswirtschaftskommission (Stawiko) hat sich anwaltschaftlich vertreten auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und damit die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung fundamental in Frage gestellt.

Engere Stawiko missachtet Verfahrensrecht

Die Geschäftsordnung des Kantonsrats sieht eindeutig vor, dass Beschwerden, die beim Kantonsrat gegen einzelne Direktionen oder einzelne Mitglieder des Regierungsrats eingereicht werden, an den für die Behandlung zuständigen Regierungsrat weitergeleitet werden müssen. Diese Bestimmung ist zwingend und lässt der engeren Stawiko keinen Ermessensspielraum. Die engere Stawiko hat diese gesetzliche Pflicht bewusst missachtet und die am 26. und 31. August 2024 eingegangenen Aufsichtsanzeigen dem Regierungsrat bis heute nicht weitergeleitet. Damit hat sie nicht nur gegen ihre eigenen Verfahrenspflichten verstossen, sondern auch die ordentliche Aufsicht durch den verfassungsmässig zuständigen Regierungsrat verhindert.

Eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) ist das schärfste Instrument der parlamentarischen Oberaufsicht und darf gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur eingesetzt werden, wenn alle anderen Mittel der Aufklärung versagt haben oder unzureichend sind. Die engere Stawiko hat den ordentlichen Weg der Aufsicht bewusst nicht beschritten und kann sich daher nicht auf das Versagen anderer Mittel berufen.

Korrektes Vorgehen statt Instrumentalisierung

Die Darstellung der engeren Stawiko, der Regierungsrat habe jegliche Kooperation verweigert, ist eine unzulässige Verdrehung der Tatsachen und wird entschieden zurückgewiesen. Vielmehr hat die Kommission die mehrfach vom Regierungsrat geforderte Kompetenzklärung im Gespräch systematisch verweigert.

Der Kantonsrat steht nach dem Gesagten vor einer weitreichenden und grundsätzlichen Entscheidung über die Wahrung der rechtsstaatlichen Ordnung im Kanton Zug. Die engere Stawiko hat durch ihr Vorgehen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung fundamental in Frage gestellt und versucht, durch eine PUK vollendete Tatsachen zu schaffen.

Die Einsetzung einer PUK unter diesen Umständen würde einen Präzedenzfall schaffen, der die Gewaltenteilung aushöhlt und staatliche Institutionen für private Zwecke instrumentalisiert. Besonders problematisch ist dabei die Präjudizwirkung auf laufende Gerichtsverfahren: Im Themenbereich der beantragten PUK sind mehrere Staatshaftungsklagen vor dem Zuger Kantonsgericht hängig, die aufgrund laufender zivilgerichtlicher Verfahren sistiert sind. Diese Zivilverfahren müssen zunächst Vorfragen beantworten, die massgebend für die Staatshaftungsklagen sein könnten. Bereits liegt ein erstinstanzliches Urteil des Kantonsgerichts vor, das sämtliche Anträge der Klägerin abgewiesen hat; die Angelegenheit wird nun vor dem Obergericht des Kantons Zug weiterverhandelt. Eine PUK würde parallel zur Justiz dieselben Zeugen befragen, identische Akten auswerten und öffentliche Berichte verfassen, was unweigerlich die ordentliche Rechtspflege beeinträchtigen und die richterliche Unabhängigkeit in unzulässiger Weise tangieren würde. Das würde zu einer Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips führen.

Der Regierungsrat appelliert an den Kantonsrat, die rechtsstaatlichen Prinzipien zu wahren und den verfassungsmässig vorgesehenen Weg zu beschreiten. Dieser korrekte Weg ist in der Geschäftsordnung des Kantonsrats klar vorgezeichnet: Die Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerden an den Regierungsrat zur ordentlichen Behandlung gemäss § 55 Abs. 3 Bst. 1. Dies würde eine sachgerechte Untersuchung unter Wahrung aller Verfahrensrechte ermöglichen, ohne die Justiz zu konkurrenzieren. Eine demokratische Gesellschaft kann nur dann funktionieren, wenn sich alle Akteure an die geltende Rechtsordnung halten und die institutionellen Grenzen respektieren.

Im vorliegenden Fall versucht offensichtlich eine private Partei in einem Zivilprozess, staatliche Institutionen für eigene Zwecke einzuspannen. Der Regierungsrat sieht klar, dass die engere Stawiko und über sie auch der Kantonsrat instrumentalisiert werden sollen, um sich mittels einer PUK in laufenden Zivilrechtsverfahren Vorteile zu verschaffen. Würde diesem Ansinnen gefolgt, würden die engere Stawiko und letztlich auch der Kantonsrat zum Steigbügelhalter einer Privatpartei, die in zivilrechtlichen Verfahren erstinstanzlich unterlegen ist. Hinzu kommt, dass unabhängig von den genannten Gründen auch die Kosten-Nutzen-Frage in die Überlegungen einzubeziehen ist.

Anträge des Regierungsrates

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, den Antrag der engeren Stawiko betreffend Einsetzung einer PUK vollumfänglich abzuweisen, die engere Stawiko aufzufordern, dem Regierungsrat die Aufsichtsanzeigen zur vorgeschriebenen Behandlung unverzüglich weiterzuleiten sowie künftig die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung zu respektieren und den in der Geschäftsordnung des Kantonsrats vorgesehenen ordentlichen Verfahrensweg zu beschreiten.

Der Regierungsrat steht bereit, nach Erhalt der Aufsichtsanzeigen seine verfassungsmässigen Pflichten vollumfänglich und transparent zu erfüllen und eine sachgerechte Aufklärung unter Wahrung aller rechtsstaatlichen Prinzipien zu gewährleisten.

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 41 594 36 60 heinz.taennler@zg.ch