Schutz abklären

Was ist der Unterschied zwischen einem «schützenswerten» und einem «geschützten» Denkmal? Hier erfahren Sie, was diese beiden Begriffe bedeuten. Auch finden Sie Angaben dazu, wann ein Verfahren für die definitive Abklärung des Schutzstatus beginnt und wie dies abläuft.

Fassadenansicht mit Haustüre und Fenstern mit dem Garten im Vordergrund

Information

Denkmäler

Das Denkmalschutzgesetz des Kantons Zug unterscheidet zwischen schützenswerten Denkmälern, die einen provisorischen Schutzstatus haben, und geschützten Denkmälern, für die der Schutz verbindlich geregelt ist. Die Unterschutzstellung des Denkmals ist Voraussetzung, damit sich Kanton und Gemeinden finanziell an Restaurierungsarbeiten beteiligen können.

 

Abklärung

Die definitive Abklärung der Schutzwürdigkeit erfolgt im Unterschutzstellungsverfahren. Darin wird geklärt, ob ein Objekt definitiv unter Schutz gestellt oder aus dem Inventar entlassen wird. Letzteres geschieht, wenn das Objekt die entsprechenden gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt.

 

Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie leitet das Verfahren entweder auf Antrag der Eigentümerschaft oder der Standortgemeinde ein. Das Verfahren wird aber auch eröffnet, wenn ein schützenswertes Denkmal gefährdet ist. Dies wäre zum Beispiel bei einem Abbruchvorhaben oder einem Baugesuch mit starken Eingriffen in die schützenswerte Bausubstanz der Fall.

 

Weitere Angaben finden Sie unter diesen zwei Links: 

Information zum Ablauf des Verfahrens
Information zur Bedeutung der Objekte sowie aktualisierte Verzeichnisse und Inventare

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