Beschwerdewesen
Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion bearbeitet Verwaltungs- oder Aufsichtsbeschwerden, die der Regierungsrat der Sicherheitsdirektion zur Behandlung zuweist.
Verwaltungsbeschwerde
Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion bearbeitet Verwaltungsbeschwerden, die gegen ihre Ämter erhoben werden. Weiter werden der Sicherheitsdirektion durch den Regierungsrat Verwaltungsbeschwerden zugewiesen, die sich keiner Direktion zuordnen lassen oder wenn sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer anderen Direktion richtet.
Mit einer Verwaltungsbeschwerde kann inhaltlich gegen einen Entscheid einer kantonalen oder kommunalen Behörde vorgegangen werden. Die Beschwerde muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, ist an Fristen gebunden und kann zu Kosten führen. Damit auch Personen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen ein Verfahren führen können, besteht unter gewissen - Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (zu den Voraussetzungen siehe: Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsgerichtsverfahren). Damit Sie unentgeltliche Rechtspflege erhalten, müssen Sie ein entsprechendes Gesuch einreichen.
Fällt die Beschwerde in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts, sind hier alle Informationen zur Einreichung der Beschwerde abrufbar.
Aufsichtsbeschwerde
Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion bearbeitet Aufsichtsbeschwerden, die gegen ihre Ämter erhoben werden.
Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde ersucht, die Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde auf ein fehlerhaftes Verhalten hin zu überprüfen. Die Aufsichtsbeschwerde kann formlos (schriftlich oder per E-Mail) erfolgen.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet, in welcher Form die Aufsichtsbeschwerde behandelt und erledigt wird. Sie haben als anzeigende Person keine Parteirechte und keinen Anspruch auf Erledigung. Die Behörde hat Ihnen lediglich die Art der Erledigung mitzuteilen. Sie muss ihren Entscheid aber nicht begründen und ist auch an keine Frist gebunden (vgl. § 52 VRG).
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