Aktuelles
Aktuelle Informationen zum Handelsregister des Kantons Zug
Handelsregistergeschäfte im Dezember 2024 / Garantiefrist
Erfahrungsgemäss geht beim Handelsregisteramt Zug in den Monaten November und Dezember ein Mehrfaches der sonst üblichen Anzahl an Geschäften und Vorprüfungsgesuchen ein. Es muss deshalb gegen Ende Jahr mit einer längeren Bearbeitungszeit als üblich gerechnet werden. Geschäfte, welche zwingend bis Ende Dezember 2024 eingetragen werden müssen, sollten daher frühzeitig, jedoch spätestens bis zum 5. Dezember 2024 (Eingang beim Handelsregisteramt) eintragungsfähig eingereicht werden.
Nach dem 5. Dezember 2024 eingehende Geschäfte werden im Rahmen unserer Kapazitäten so schnell wie möglich bearbeitet. Wir sind bestrebt, dass auch möglichst viele dieser Geschäfte noch bis Ende Jahr eingetragen werden.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 5. Dezember 2024 bis Ende Jahr grundsätzlich keine Vorprüfungen vorgenommen werden. Ausnahmen bilden lediglich komplexere bzw. grössere Transaktionen nach vorgängiger Absprache.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir auch zwischen Weihnachten und Neujahr für Sie da sind.
Praxismitteilung EHRA
24.07.2024
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat eine weitere Praxismitteilung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts veröffentlicht.
Umstellung Telefonie am 8. Juli 2024
Aufgrund einer Umstellung der Telefonie ist das Handelsregister- und Konkursamt am Vormittag des 8. Juli 2024 telefonisch nicht erreichbar.
Handelsregistergeschäfte im Juni
Erfahrungsgemäss gehen beim Handelsregisteramt im Monat Juni überdurchschnittlich viele Geschäfte ein. Es muss daher mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden. Geschäfte, welche zwingend im Juni eingetragen werden müssen, sollten daher frühzeitig (bis Mitte Juni) eintragungsfähig eingereicht werden. Dies gilt umso mehr für Geschäfte, welche mit anderen Handelsregisterämtern koordiniert werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass im Monat Juni Vorprüfungen nur sehr begrenzt im Rahmen unserer Möglichkeiten vorgenommen werden können. Sollten Sie komplexere bzw. grössere Transaktionen haben, welche vorgeprüft werden sollen und bis Ende Juni im Handelsregister eingetragen sein müssen, bitten wir Sie, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen.
Irrtümlicher bzw. falscher Eintrag der Konkurseröffnung bei der Casillo Getränke AG
Mit Eintrag vom 29.02.2024 (Publikation am 05.03.2024) hat das Handelsregisteramt Zug bei der Casillo Getränke AG irrtümlich und fälschlicherweise die Konkurseröffnung eingetragen. Bei der Bearbeitung eines Konkurseröffnungsentscheids wurde fälschlicherweise nicht die Gesellschaft erfasst, über welche der Konkurs eröffnet wurde, sondern die Casillo Getränke AG, als betreibende Gläubigerin. Dieser Fehler wurde leider auch in der anschliessenden juristischen Prüfung nicht bemerkt. Umgehend nach Kenntnis des Fehlers hat das Handelsregisteramt den Eintrag am 05.03.2024 entsprechend berichtigt. Wir bedauern den Fehler sehr und entschuldigen uns in aller Form bei der Casillo Getränke AG. Das Handelsregisteramt Zug stand seit der Entdeckung des Fehlers in stetem Dialog mit den Vertretern der Firma und bot im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Unterstützung an.
Handelsregistergeschäfte im Dezember 2023 / Garantiefrist
28.08.2023
Erfahrungsgemäss geht beim Handelsregisteramt Zug in den Monaten November und Dezember ein Mehrfaches der sonst üblichen Anzahl an Geschäften und Vorprüfungsgesuchen ein. Es muss deshalb gegen Ende Jahr mit einer längeren Bearbeitungszeit als üblich gerechnet werden. Geschäfte, welche zwingend bis Ende Dezember 2023 eingetragen werden müssen, sollten daher frühzeitig, jedoch spätestens bis zum 7. Dezember 2023 (Eingang beim Handelsregisteramt) eintragungsfähig eingereicht werden.
Nach dem 7. Dezember 2023 eingehende Geschäfte werden im Rahmen unserer Kapazitäten so schnell wie möglich bearbeitet. Wir sind bestrebt, dass auch möglichst viele dieser Geschäfte noch bis Ende Jahr eingetragen werden.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 7. Dezember 2023 bis Ende Jahr grundsätzlich keine Vorprüfungen vorgenommen werden. Ausnahmen bilden lediglich komplexere bzw. grössere Transaktionen nach vorgängiger Absprache.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir auch zwischen Weihnachten und Neujahr für Sie da sind.
Praxismitteilung EHRA
20.06.2023
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat eine weitere Praxismitteilung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts veröffentlicht.
Praxismitteilung EHRA
06.04.2023
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat eine neue Praxismitteilung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts veröffentlicht.
Praxismitteilungen EHRA
26.12.2022
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat neue Praxismitteilungen zu den Themen «Neue Pflichten zur Transparenz bei Vereinen» und «Fragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts» veröffentlicht.
Statuten über Internet abrufbar
05.11.2021
Die aktuellen Statuten von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Stiftungsurkunden von Stiftungen mit Sitz im Kanton Zug können über das Internet gebührenfrei abgerufen werden. Dazu wird der kantonale Handelsregisterauszug der betreffenden AG, GmbH oder Stiftung aufgerufen. Beim Feld «Statutendatum» wird ein Download Icon angezeigt. Mit einem Klick auf dieses Icon erscheint eine Anmeldemaske. Nach der Anmeldung können Sie sich die gewünschten Statuten oder die Stiftungsurkunde anzeigen lassen. Um sich anmelden zu können, muss ein Konto erstellt werden. Mit diesem Konto können bei fast allen Handelsregisterämtern der Schweiz die aktuellen Statuten und Stiftungsurkunden der im jeweiligen Kanton ansässigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Stiftungen aufgerufen werden. Die so im Internet aufgerufenen Statuten und Stiftungsurkunden sind nicht beglaubigt. Werden beglaubigte Statuten oder Stiftungsurkunden benötigt, sind diese beim Handelsregisteramt Zug kostenpflichtig zu bestellen.
Praxisänderung bei Identität der Firmen
12.03.2021
Am 01. April 2021 treten Neufassungen der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen sowie der internen Weisung zur Prüfung der Firmenidentität in Kraft. Die neuen Weisungen leiten eine Praxisänderung ein, die einerseits die Idenitätsprüfung von Geschäftsfirmen und andererseits die Namen und Sigel geschützter internationaler Organisationen betrifft. Das EHRA hat in diesem Zusammenhang die Praxismitteilung 2/21 publiziert, die über die entsprechenden Änderungen informiert. Die beiden Weisungen in ihrer Fassung ab 01. April 2021 finden Sie über den nachfolgenden Link.
Hinweise zu neuem Recht
04.02.2021
Per 01.01.2021 sind Änderungen im Obligationenrecht (OR), der Handelsregisterverordnung (HRegV) und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) in Kraft getreten. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Monat mit diesen Änderungen weisen wir unsere Kundinnen und Kunden gerne auf folgende Themen hin:
Anmeldende Personen (Art. 17 HRegV)
Diese Bestimmung gibt Anlass zu vielen Anfragen und Diskussionen. Leider gibt es derzeit noch einige Unsicherheiten in der Anwendung. Bis sich eine Praxis gefestigt hat, empfehlen wir, sich an die Praxismitteilung EHRA 4/2020 zu halten.
Verwendung der AHV Nummer
Gemäss Art. 928c OR verwenden die Handelsregisterbehörden zur Identifizierung von natürlichen Personen systematisch die AHV-Versichertennummer. Diese «Verwendung» läuft im Hintergrund durch einen automatischen Abgleich der «Zentralen Datenbank Personen» und der UPI Datenbank der ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle). Die AHV Nummer muss und soll dem Handelsregisteramt nicht mitgeteilt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anmeldung und die Belege gemäss Art. 936 OR öffentlich sind. Wenn die AHV Nummer in einem solchen Dokument aufgeführt ist (z.B. in der Beglaubigung der Unterschrift) führt dies dazu, dass die AHV Nummer einer Person öffentlich einsehbar ist. Wir raten daher dringend davon ab, dem Handelsregisteramt die AHV Nummer einer Person bekannt zu geben. Dies ist nicht erforderlich.
Stampa Erklärung
Die sogenannte Stampa Erklärung, also die Erklärung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als in den Belegen genannten, ist keine separate Erklärung mehr. Die Erklärung muss in der jeweiligen öffentlichen Urkunde enthalten sein (vgl. zum Beispiel Art. 44 Bst. g Ziff. 4 HRegV). Es empfiehlt sich dabei den Wortlaut gemäss der Verordnung zu übernehmen.
Änderungen im Handelsregister per 01.01.2021
23.12.2020
Am 1. Januar 2021 treten in Bezug auf das Handelsregisterrecht Änderungen im Obligationenrecht, in der Handelsregisterverordnung und in der Gebührenverordnung in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Analog dem «zefix» (also der schweizweiten Suche nach Rechtseinheiten) wird eine zentrale Datenbank für natürliche Personen aufgebaut (Art. 928b OR). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, schweizweit nach Personen im Handelsregister zu suchen.
Statuten und Stiftungsurkunden müssen über das Internet gebührenfrei zugänglich gemacht werden (Art. 936 OR). Aufgrund dieser Möglichkeit sind neu bei Sitzverlegungen die bisherigen Statuten kein Beleg mehr. Leider werden viele Handelsregisterämter zu Beginn des Jahres technisch noch nicht in der Lage sein, diesen Service zu bieten, so auch das Handelsregisteramt Zug. Für die Kundin, bzw. den Kunden ändert sich bei den Sitzverlegungen dadurch nichts an den rechtlichen Vorgaben. Die Handelsregisterämter müssen selber untereinander für den Austausch der bisherigen Statuten besorgt sein.
Die rechtliche Wirksamkeit der Eintragungen tritt neu mit der Publikation im elektronischen SHAB ein (Art. 936a OR). Nicht mehr mit der Genehmigung durch das EHRA. Der Auszug vor SHAB Publikation hat somit keine Rechtswirkung mehr. Trotzdem kann ein solcher weiterhin bestellt werden. Der Auszug enthält aber neu den Zusatz: «Dieser Auszug enthält Einträge, die bereits vom EHRA genehmigt aber noch nicht im SHAB publiziert wurden. Die Einträge werden erst mit der Publikation im SHAB rechtswirksam» (Art. 34 HRegV).
Die Stampa Erklärung ist kein separater Beleg mehr. Die entsprechende Erklärung muss neu jeweils in der betreffenden Urkunde enthalten sein (vgl. z.B. Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 OR).
Ein Mangel beim Domizil führte bislang zur Auflösung der Rechtseinheit durch das Handelsregisteramt. Neu wird dieser Umstand als Organisationsmangel behandelt, was dazu führt, dass letztendlich die Rechtseinheit nach den Vorschriften des Konkurses aufgelöst wird (Art. 731b OR).
Bei der Abtretung von Stammanteilen unter Gesellschaftern müssen die Gesellschafter im Abtretungsvertrag nicht mehr auf das Vorhandensein von statutarischen Rechten und Pflichten hinweisen (Art. 785 Abs. 2 OR).
Anmeldende Personen (Art. 17):
- Die Anmeldung kann auch von Zeichnungsberechtigten mit Einzel- oder Kollektivunterschrift bzw. von Prokuristen mit Einzel- oder Kollektivprokura unterzeichnet werden. Bei Kollektivzeichnungsberechtigten ist eine «Vollunterschrift» erforderlich (z.B. zwei Personen jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien unterzeichnen gemeinsam).
- Die Anmeldung ist neu auch durch Bevollmächtigte möglich. Allerdings nur dann, wenn nicht ausdrücklich in Gesetz oder Verordnung geregelt ist, dass die Anmeldung durch eine bestimmte Person zu unterzeichnen und deshalb keine Bevollmächtigung möglich ist (z.B. Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften müssen gemäss Art. 652h, 653h, 720, 727a Abs. 5, 737 und 740 Abs. 2 OR; Art. 62 Abs. 5 HRegV selber unterzeichnen; Art. 17 Abs. 1 erster Teilsatz: «Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (…)»).
- Die Vollmacht ist eine Beilage zur Anmeldung. Sie ist öffentlich. Sie wird daher zusammenmit den Belegen abgelegt. Sie ist aber kein Beleg nach Art. 20 HRegV. Daher genügt eine einfache Kopie.
- Die Vollmacht ist ein separates Dokument. Das heisst die Vollmacht kann nicht in einem Protokoll oder einer Urkunde erteilt werden.
- Inhaltlich muss aus der Vollmacht hervorgehen, dass sie für die Vertretung in Handelsregistersachen erteilt wurde.
- Mit jeder Anmeldung muss ein Bevollmächtigter seine Vollmacht neu einreichen.
- Die Unterschrift der bevollmächtigten Person muss nicht beglaubigt werden (Art. 18 Abs. 2).
- Die Vollmacht des Dritten muss von einem oder mehreren im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss deren Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein.
- Die Identität des Vollmachtnehmers muss durch das Handelsregisteramt nicht weiter abgeklärt werden. Er oder sie legitimiert sich durch den Besitz und die Vorlage der Vollmacht.
In Bezug auf den Nachweis der Identität wird der Schweizerische Ausländerausweis dem Pass / der ID gleichgestellt (Art. 21 Abs. 2 HRegV und Art. 24a HRegV).
Der Zweck einer Rechtseinheit muss unverändert bzw. vollständig in den Handelsregisterauszug übernommen werden (Art. 118 Abs. 2 HRegV).
Die Registersperre der HRegV wird aufgehoben. Neu muss beim Gericht beantragt werden, dass das Handelsregisteramt anzuweisen sei, eine Eintragung in das Handelsregister nicht vorzunehmen.
Die Löschung von Amtes wegen von Rechtseinheiten nach Einstellung des Konkursverfahrens erfolgt neu nach 2 Jahren (bisher 3 Monate) (Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV).
Die Gebührenverordnung ist komplett überarbeitet worden. Allgemein kann man sagen, dass die Gebühren gesamthaft um ca. einen Drittel gesenkt wurden.
Die Gebühren sind nicht mehr abhängig vom Kapital. So kostet zum Beispiel die Gründung einer AG neu gleich viel, egal, ob das Kapital CHF 100'000 oder CHF 10'000'000 beträgt.
Statutenänderungen kosten neu generell CHF 200.00. Es wird – in Bezug auf die Gebühr - nicht mehr unterschieden, ob die Änderung publikationspflichtige Tatsachen betrifft oder nicht.
Ein beglaubigter Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts Zug kostet neu CHF 45.00 (bisher CHF 40.00).
Ein Auszug vor SHAB Publikation kostet beim Handelsregisteramt Zug neu CHF 75.00 (bisher CHF 70.00).
Die Beglaubigung einer Unterschrift kostet beim Handelsregisteramt Zug neu CHF 15.00 (bisher CHF 10.00).
Abschaffung Inhaberaktien
12.10.2020
Bundesrat setzt BG zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum in Kraft.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. September 2019 beschlossen, das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke auf den 01. November 2019 in Kraft zu setzen.
Gemäss dem Gesetz werden die Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft. Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Gesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen innert 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis am 30. April 2021 im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen. Am 01. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt hat die entsprechende Änderung von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen. Es trägt gleichzeitig eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. Das Handelsregisteramt weist jede Änderung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
Das Gesetz sieht auch ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. am 01. November 2024, nichtig.
Weiter sieht das Gesetz eine Busse für Aktionäre oder Gesellschaften vor, die es versäumen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden oder das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Zudem verpflichtet das Gesetz Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen SIF.
Entscheide zur Falsch- bzw. Rückdatierung einer Urkunde
22.09.2020
In der Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP) 2019 des Kantons Zug sind zwei Entscheide der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug zum Thema Beurkundungsrecht publiziert. In der Hauptsache geht es bei beiden Entscheiden um die Falsch- bzw. Rückdatierung einer Urkunde.
Die Entscheide finden sich in der Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP).
Ältere Meldungen
Ältere Meldungen können unter den nachfolgenden Links angesehen werden:
Zur Erinnerung: Eintragungspflicht für Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
«inapay»: Bezahlung in Kryptowährung
Chatbot: Der digitale Verwaltungsassistent
Inhaberaktien werden abgeschafft
Das Handelsregisteramt Zug und weitere Partner gründen und registrieren erstmals eine AG in weniger als drei Stunden
Verzicht auf Weiterführung der Papierablage
Handelsregisteramt Zug akzeptiert Kryptowährungen Bitcoin und Ether als Zahlungsmittel
HR Zug lässt Kryptowährungen als Sacheinlage zu
Erneute Fälle von Adressbuchschwindel
Firmennummer wird durch UID ersetzt
Identifikation von Personen im Handelsregister
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00