Arbeitslosenentschädigung
Bei Arbeitslosigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen bundesrechtliche Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern gewährt werden.

Schritte bei Arbeitslosigkeit
RAV-Anmeldung und Auswahl der Arbeitslosenkasse
Wenn Sie
- die Kündigung erhalten oder selber gekündigt haben,
- ganz oder teilweise arbeitslos sind
- und Arbeitslosenentschädigung geltend machen möchten,
müssen Sie beim RAV angemeldet sein. Ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosentaggeld kann frühstens ab Anmeldedatum beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) entstehen.
Während Ihrer Anmeldung auf dem RAV wählen Sie Ihre Arbeitslosenkasse aus.
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
Füllen Sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung korrekt und vollständig aus und reichen Sie diesen mit sämtlichen erforderlichen, im Antrag erwähnten Unterlagen bei der Kasse ein. Bitte beachten Sie, dass alle Dokumente vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein müssen.
Anspruchsvoraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind ganz oder teilweise arbeitslos.
- Sie haben einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten.
- Sie wohnen in der Schweiz.
- Sie haben die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht, noch beziehen Sie eine Altersrente der AHV.
- Sie haben die Beitragszeit erfüllt oder sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.
- Sie sind vermittlungsfähig.
- Sie erfüllen die Kontrollvorschriften.
Dauer und Höhe der Leistung
Höhe der Taggelder
Das Taggeld orientiert sich grundsätzlich am AHV-pflichtigen Lohn, den Sie im Durchschnitt in den letzten sechs oder zwölf Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben. Der sogenannte versicherte Verdienst beträgt maximal 12’350 Franken und muss mindestens 500 Franken betragen.
Das Taggeld beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes und wird in folgenden Fällen auf 80 Prozent erhöht:
- wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern (bis zum 25. Lebensjahr) haben;
- oder wenn Ihr versicherter Verdienst 3797 Franken nicht übersteigt;
- oder wenn Sie invalid (mindestens 40 Prozent) sind.
Vom Taggeld werden die Beiträge für die AHV/IV/EO, die Nicht-Betriebsunfallversicherung (NBU) sowie für die berufliche Vorsorge nach BVG abgezogen.
Video «Berechnung der Arbeitslosenentschädigung»
Anzahl der Taggelder
Die Anzahl der Taggelder hängt von drei Faktoren ab:
- von der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren;
- vom Alter der anspruchsberechtigten Person;
- von der Beitragszeit.
|
Beitragszeit (in Monaten) |
Alter, Bedingungen |
Taggelder |
| 12 bis 24 | bis 25, ohne Unterhaltspflicht | 200 |
|
12 bis > 18 |
ab 25 | 260 |
| 12 bis <18 | ab 25, mit Unterhaltspflicht | 260 |
| 18 bis 24 | ab 25 | 400 |
| 18 bis 24 | mit Unterhaltspflicht | 400 |
| 22 bis 24 | ab 55 | 520 |
| 22 bis 24 | ab 25, Bezug ein Invalidenrente (IV-Grad mind. 40 Prozent) | 520 |
| 22 bis 24 |
mit Unterhaltspflicht, Bezug ein Invalidenrente (IV-Grad mind. 40 Prozent) |
520 |
| Beitragsbefreit | 90 |
Video «Dauer der Entschädigung»
Wartetage
Die Wartetage sind eine Art Selbstbehalt. Sie erhalten die erste Taggeldauszahlung erst, nachdem diese vorüber sind. Als Wartetage gelten nur die Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
| Einkommen CHF pro Jahr | Bedingungen | Wartezeit in Tagen |
|---|---|---|
| bis 36'000 | unabhängig von der Unterhaltspflicht | 0 |
| 36'001–60'000 | mit Unterhaltspflicht | 0 |
| ab 60'001 | mit Unterhaltspflicht | 5 |
| 36'001–60'000 | ohne Unterhaltspflicht | 5 |
| 60'001–90'000 | ohne Unterhaltspflicht | 10 |
| 90'001–125'000 | ohne Unterhaltspflicht | 15 |
| ab 125'001 | ohne Unterhaltspflicht | 20 |
Besonderheiten
Schweizer Beitragszeit nachweisen
Das Formular PD U1 ist nötig, um in einem EU-Land Arbeitslosenentschädigung zu beantragen. Darauf steht, wie lange Sie in der Schweiz gearbeitet haben und wie hoch Ihr Lohn war. Wenn Sie schon einmal in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung bezogen haben, müssen Sie das PD U1 bei der Arbeitslosenkasse anfordern, die während Ihrer Arbeitslosigkeit für Sie zuständig war. Andernfalls können Sie sich an eine Kasse Ihrer Wahl wenden.
Für wie viele Jahre Sie Ihre Arbeitstätigkeit in der Schweiz belegen müssen, ist je nach Land unterschiedlich. Informationen dazu finden Sie auf der zweiten Seite des Formulars «Antrag auf Ausstellung eines PD U1».
Ihre Arbeitslosenkasse benötigt folgende Unterlagen:
- Formular «Antrag auf Ausstellung eines PD U1»
- Formular «Arbeitgeberbescheinigung international» (Wichtig: Es braucht für jede Firma, bei der Sie in der Schweiz gearbeitet haben, eine eigene Arbeitgeberbescheinigung.)
- Lohnabrechnungen oder Lohnjournale für den jeweiligen Zeitraum
- Kopie Ihres Ausweises (Pass/ID)
Pflichten des Versicherten
Sie sind verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen (Schadenminderungsprinzip).
Sie müssen:
- sich gezielt um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Ein Nachweis ist beizubringen.
- eine zumutbare Stelle annehmen.
- alle Änderungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert und unverzüglich dem RAV und der Arbeitslosenkasse melden (z. B. Krankheit, Ferien, Militär).
- die gesetzlichen Kontrollpflichten sowie die Weisungen des RAV befolgen.
Wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen oder unwahre bzw. unvollständige Angaben machen, werden Sie in der Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt, das heisst, Sie erhalten während einer bestimmten Zeit keine Taggelder. Einstelltage werden als Bezugstage angerechnet.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
- Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
- Erwerbsersatzordnung (EO)
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
- Obligationenrecht (OR)
Kontakt
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug
6300 Zug
geschlossen
Montag, Mittwoch, Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag:
14:00 - 16:00 Uhr