Arbeitslosenentschädigung
Bei Arbeitslosigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen bundesrechtliche Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern gewährt werden.
Schritte bei Arbeitslosigkeit
RAV-Anmeldung und Auswahl der Arbeitslosenkasse
Wenn Sie
- die Kündigung erhalten oder selber gekündigt haben,
- ganz oder teilweise arbeitslos sind
- und Arbeitslosenentschädigung geltend machen möchten,
müssen Sie beim RAV angemeldet sein. Ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosentaggeld kann frühstens ab Anmeldedatum beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) entstehen.
Während Ihrer Anmeldung auf dem RAV wählen Sie Ihre Arbeitslosenkasse aus.
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
Füllen Sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung korrekt und vollständig aus und reichen Sie diesen mit sämtlichen erforderlichen, im Antrag erwähnten Unterlagen bei der Kasse ein. Bitte beachten Sie, dass alle Dokumente vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein müssen.
Anspruchsvoraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind ganz oder teilweise arbeitslos.
- Sie haben einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten.
- Sie wohnen in der Schweiz.
- Sie haben die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht, noch beziehen Sie eine Altersrente der AHV.
- Sie haben die Beitragszeit erfüllt oder sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.
- Sie sind vermittlungsfähig.
- Sie erfüllen die Kontrollvorschriften.
Dauer und Höhe der Leistung
Höhe der Taggelder
Das Taggeld orientiert sich grundsätzlich am AHV-pflichtigen Lohn, den Sie im Durchschnitt in den letzten sechs oder zwölf Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben. Der sogenannte versicherte Verdienst beträgt maximal 12’350 Franken und muss mindestens 500 Franken betragen.
Das Taggeld beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes und wird in folgenden Fällen auf 80 Prozent erhöht:
- wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern (bis zum 25. Lebensjahr) haben;
- oder wenn Ihr versicherter Verdienst 3797 Franken nicht übersteigt;
- oder wenn Sie invalid (mindestens 40 Prozent) sind.
Vom Taggeld werden die Beiträge für die AHV/IV/EO, die Nicht-Betriebsunfallversicherung (NBU) sowie für die berufliche Vorsorge nach BVG abgezogen.
Video «Berechnung der Arbeitslosenentschädigung»
Anzahl der Taggelder
Die Anzahl der Taggelder hängt von drei Faktoren ab:
- von der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren;
- vom Alter der anspruchsberechtigten Person;
- von der Beitragszeit.
Beitragszeit (in Monaten) |
Alter, Bedingungen |
Taggelder |
12 bis 24 | bis 25, ohne Unterhaltspflicht | 200 |
12 bis > 18 |
ab 25 | 260 |
12 bis <18 | ab 25, mit Unterhaltspflicht | 260 |
18 bis 24 | ab 25 | 400 |
18 bis 24 | mit Unterhaltspflicht | 400 |
22 bis 24 | ab 55 | 520 |
22 bis 24 | ab 25, Bezug ein Invalidenrente (IV-Grad mind. 40 Prozent) | 520 |
22 bis 24 |
mit Unterhaltspflicht, Bezug ein Invalidenrente (IV-Grad mind. 40 Prozent) |
520 |
Beitragsbefreit | 90 |
Video «Dauer der Entschädigung»
Wartetage
Die Wartetage sind eine Art Selbstbehalt. Sie erhalten die erste Taggeldauszahlung erst, nachdem diese vorüber sind. Als Wartetage gelten nur die Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Einkommen CHF pro Jahr | Bedingungen | Wartezeit in Tagen |
---|---|---|
bis 36'000 | unabhängig von der Unterhaltspflicht | 0 |
36'001–60'000 | mit Unterhaltspflicht | 0 |
ab 60'001 | mit Unterhaltspflicht | 5 |
36'001–60'000 | ohne Unterhaltspflicht | 5 |
60'001–90'000 | ohne Unterhaltspflicht | 10 |
90'001–125'000 | ohne Unterhaltspflicht | 15 |
ab 125'001 | ohne Unterhaltspflicht | 20 |
Besonderheiten
Sie haben jeweils nach 60 kontrollierten Arbeitstagen während der Arbeitslosigkeit Anspruch auf eine Woche Ferien. Das bedeutet, dass Sie während des Bezugs dieser Tage von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Den Ferienbezug melden Sie zwei Wochen im Voraus dem RAV.
Wenn Sie krank sind, haben Sie Anspruch auf insgesamt 44 Taggelder innerhalb Ihrer zweijährigen Rahmenfrist, jedoch während höchstens 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Krankheit. Melden Sie Ihre Abwesenheit sofort Ihrem RAV-Berater und geben Sie diese im monatlich an die Kasse zustellbaren Formular «Angaben der versicherten Person» an.
Sie sind während der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit obligatorisch gegen Nichtberufsunfall bei der SUVA versichert. Die Taggelder für die Dauer Ihres Unfalls erhalten Sie direkt von der SUVA. Melden Sie sich im Schadensfall umgehend bei der Arbeitslosenkasse.
Ein Zwischenverdienst muss orts- und branchenüblich entschädigt werden. Er hat einige Vorteile, Sie sind im Arbeitsmarkt integriert und haben somit die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln und interessante Kontakte zu knüpfen. Sie schonen Ihren Taggeldanspruch und erwerben allenfalls neue Beitragszeit, was sich bei einer weiteren Rahmenfrist positiv auswirken kann.
Falls Sie in einem Zwischenverdienst als angestellte Person arbeiten, muss Ihr Arbeitgeber diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarieren. Wenn Sie einen selbständigen Zwischenverdienst erzielen, müssen Sie selbst diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen entspricht, auf die Sie Anspruch hätten, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stünden. Der Zuschlag für diese Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem Sie wohnen.
Wenn Sie zu einem maximal dreiwöchigen Wiederholungskurs im Militär oder Zivilschutzeinsatz antreten müssen, so zahlt die Arbeitslosenkasse gegebenenfalls die Differenz.
Arbeitslose Personen ab Alter 60, die aus der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgesteuert werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen neu Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Bezug einer Altersrente.
Schweizer Beitragszeit nachweisen
Das Formular PD U1 ist nötig, um in einem EU-Land Arbeitslosenentschädigung zu beantragen. Darauf steht, wie lange Sie in der Schweiz gearbeitet haben und wie hoch Ihr Lohn war. Wenn Sie schon einmal in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung bezogen haben, müssen Sie das PD U1 bei der Arbeitslosenkasse anfordern, die während Ihrer Arbeitslosigkeit für Sie zuständig war. Andernfalls können Sie sich an eine Kasse Ihrer Wahl wenden.
Für wie viele Jahre Sie Ihre Arbeitstätigkeit in der Schweiz belegen müssen, ist je nach Land unterschiedlich. Informationen dazu finden Sie auf der zweiten Seite des Formulars «Antrag auf Ausstellung eines PD U1».
Ihre Arbeitslosenkasse benötigt folgende Unterlagen:
- Formular «Antrag auf Ausstellung eines PD U1»
- Formular «Arbeitgeberbescheinigung international» (Wichtig: Es braucht für jede Firma, bei der Sie in der Schweiz gearbeitet haben, eine eigene Arbeitgeberbescheinigung.)
- Lohnabrechnungen oder Lohnjournale für den jeweiligen Zeitraum
- Kopie Ihres Ausweises (Pass/ID)
Pflichten des Versicherten
Sie sind verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen (Schadenminderungsprinzip).
Sie müssen:
- sich gezielt um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Ein Nachweis ist beizubringen.
- eine zumutbare Stelle annehmen.
- alle Änderungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert und unverzüglich dem RAV und der Arbeitslosenkasse melden (z. B. Krankheit, Ferien, Militär).
- die gesetzlichen Kontrollpflichten sowie die Weisungen des RAV befolgen.
Wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen oder unwahre bzw. unvollständige Angaben machen, werden Sie in der Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt, das heisst, Sie erhalten während einer bestimmten Zeit keine Taggelder. Einstelltage werden als Bezugstage angerechnet.
Zur Schadenminderung müssen Sie jede Arbeit unverzüglich annehmen. Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar. Unzumutbar ist eine Arbeit,
- die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
- nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
- dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
- die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
- in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
- einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
- eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
- in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen;
- oder dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen (Zwischenverdienst);
- mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG)
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
Erwerbsersatzordnung (EO)
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Obligationenrecht (OR)
Montag 08:00 - 12:00 13:30 - 18:00
Dienstag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00