16.07.2019, Medienmitteilung

Vorsorgeauftrag - gültig nur nach Validierung durch die KESB

Immer mehr Personen treffen Vorkehrungen für den Verlust ihrer Urteils-​ bzw. Handlungsunfähigkeit und setzen präventiv einen Vorsorgeauftrag auf. Dies macht Sinn. Was viele nicht wissen: nur wenn dieser durch die KESB validiert wird, ist er auch wirksam.

Wer wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf Hilfe angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann man sicherstellen, dass in einem solchem Fall jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigt. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten ermächtigen. Doch auch für jüngere Menschen kann ein Vorsorgeauftrag Sinn machen, wenn sie beispielsweise durch einen tragischen Unfall völlig unerwartet urteilsunfähig werden.

Mustervorlagen gibt es im Internet

«Dank der proaktiven Aufklärungsarbeit der Zuger KESB und unserer Vortragstätigkeit bei Institutionen und Vereinen setzen auch im Kanton Zug immer mehr Menschen einen Vorsorgeauftrag auf», stellt Gabriella Zlauwinen, Präsidentin der Zuger KESB fest. Diese Entwicklung sei grundsätzlich positiv. Was viele jedoch nicht wissen: Nur ein durch die KESB validierter Vorsorgeauftrag ist gültig. Ein Vorsorgeauftrag kann handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet werden. Nicht von Hand verfasste Vorsorgeaufträge müssen öffentlich beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden, müssen klar umschrieben sein, wobei auch Weisungen für deren Umsetzung erteilt werden können. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages kann es sinnvoll sein, für die Errichtung eine Rechtsberatungsstelle oder eine Organisation wie die Pro Senectute beizuziehen. Entsprechende Mustervorlagen gibt es im Internet.

Die Validierung durch die KESB erfolgt, nachdem ein Arzt oder eine Ärztin die Urteils-​ bzw. Handlungsunfähigkeit der betreffenden Person offiziell bestätigt hat. Hat dies stattgefunden, vereinbart die KESB ein Gespräch mit den Betroffenen. Dabei geht es vor allem auch darum, aufzuzeigen, welche Verantwortung ein solches Engagement mit sich bringt und welche Arbeit unter Umständen auf die gewählte Vertrauensperson zukommt.

Missbrauch soll verhindert werden

«Die Abklärung nehmen wir einzig und allein zum Wohle und zum Schutz jener Person vor, die nicht mehr urteilsfähig ist», betont Zlauwinen. «Es geht darum, Missbrauch zu verhindern.» So werden etwa der Strafregister-​ und Betreibungsregisterauszug des designierten Vorsorgebeauftragten geprüft. Laufen gegen die Person Betreibungen oder geht aus dem Strafregister hervor, dass sie wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, kann die KESB sie nicht akzeptieren. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden und sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag beim zuständigen Zivilstandesamt registrieren zu lassen. Schliesslich muss die mit der Vorsorge beauftragte Person unbedingt davon Kenntnis haben.

Kontakt

Gabriella Zlauwinen

Präsidentin Zuger KESB
Direktion des Innern

gabriella.zlauwinen@zg.ch