Entwurf des Ausführungserlasses zum revidierten Bürgerrechtsgesetz (Bürgerrechtsverordnung)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 21. August 2015 (eingegangen am 25. August 2015) haben Sie uns eingeladen, zur oben genannten Vorlage bis zum 19. November 2015 Stellung zu nehmen.
Wir danken Ihnen für die Einladung zur Vernehmlassung und äussern uns wie folgt:
Allgemeine Bemerkungen
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen zum neuen Bürgerrechtsgesetz konkretisieren viele der unbestimmten Rechtsbegriffe im neuen Bürgerrechtsgesetz und sorgen für eine einheitlichere Anwendung der Einbürgerungskriterien, was positiv zu werten ist.
Der Regierungsrat des Kantons Zug begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Verordnung. Für die Umsetzung des neuen Bürgerrechtsgesetzes ist auf kantonaler Ebene eine Änderung des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde-​ und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, kant. BüG; BGS 121.3) wie voraussichtlich auch der Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV; BGS 121.31) notwendig. Ob die Inkraftsetzung der massgebenden Bestimmungen im Frühjahr 2017 erfolgen kann, ist jedoch fraglich. Das Gesetzgebungsprojekt zur Umsetzung des neuen eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes ist noch nicht gestartet.
Anträge:
1. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 1 lit. d seien diesbezüglich zu ändern, dass Einbürgerungswillige Kenntnisse der geografischen, historischen, politischen, und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz nachweisen müssen.
2. Art. 5 Abs. 2 sei diesbezüglich zu ändern, dass diese Bestimmung auch für Einbürgerungswillige ab sechzehn Jahren gilt.
3. Art. 6 Abs. 2 lit. b sei wie folgt zu formulieren: "während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat;"
4. Art. 7 Abs. 1 sei wie folgt zu formulieren: "Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein längerfristiger Rechtsanspruch besteht."
5. Art. 9 lit. c Ziffer 3 sei nur als Abweichungstatbestand für die Integrationskriterien von Art. 7 zu formulieren.
6. Art. 20 sei mit einer Bestimmung betreffend ein Melderecht für die Nichtigerklärung von Einbürgerungen zu ergänzen. In dieser soll geregelt werden, dass Behörden berechtigt sind, den zuständigen Einbürgerungsbehörden Tatsachen zu melden, welche darauf hindeuten, dass eine Einbürgerung erschlichen worden ist.
7. Art. 25 Abs. 3 lit. b sei ersatzlos zu streichen.

Begründung siehe Downloads.

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