Änderungen der Verordnungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (FHZV, BVV2, BVV3)

Sehr geehrter Herr Bundesrat

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 haben Sie den Kanton Zug zur Stellungnahme bis 20. März 2020 eingeladen. Für die Gelegenheit dazu danken wir Ihnen bestens.

Anträge:

15a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-​, Hinterlassenen-​ und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) sei folgendermassen zu ergänzen und zu präzisieren: «...wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass dieses den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat und deswegen letztinstanzlich rechtskräftig verurteilt worden ist.»
2a Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR 831.461.3) sei folgendermassen zu ergänzen und zu präzisieren: «...wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass dieses den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat und deswegen letztinstanzlich rechtskräftig verurteilt worden ist.»
Die (weiteren) vorgesehenen Änderungen in der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-​, Hinterlassenen-​ und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425), der Verordnung über die berufliche Alters-​, Hinterlassenen-​ und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) und der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR 831.461.3) seien einzuführen.

Begründungen siehe Downloads.

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