Kantonspauschale Kinderbetreuung
Der Kanton Zug beteiligt sich ab August 2026 mit einer Pauschale an den Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Gesuche können einige Wochen davor eingereicht werden.
Was ist die Kantonspauschale Kinderbetreuung?
Die Kantonspauschale ist ein finanzieller Beitrag des Kantons Zug an die Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Die Pauschale entspricht 33 Prozent der durchschnittlichen Betreuungstarife in beaufsichtigten Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilien. Sie wird unabhängig von Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten ausgerichtet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer erhält die Kantonspauschale?
Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf die Kantonspauschale, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind wohnt im Kanton Zug.
- Das Kind ist älter als drei Monate.
- Das Kind wird in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut (inner- oder ausserkantonal).
- Alle Erziehungsberechtigten des Kindes sind erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung.
- Die Erziehungsberechtigten haben beim Kanton ein vollständiges Gesuch eingereicht.
Wie hoch ist die Kantonspauschale?
Die Kantonspauschale beträgt 33 Prozent der durchschnittlichen Betreuungstarife in Kitas und Tagesfamilien im Kanton Zug. Der Kanton erhebt diese Durchschnittstarife einmal jährlich und legt bis Ende März die Beträge fest.
Höhe Kantonspauschale
Periode 1. August 2026 bis 31. Juli 2027
Die Kantonspauschale in Kitas beträgt pro Kind und Tag:
- Für Kinder über 18 Monate 47.15 Franken
- Für Kinder unter 18 Monate (Babys) 52.60 Franken
Die Kantonspauschale in Tagesfamilien beträgt pro Kind und Stunde:
- Für Kinder über 18 Monate 5.15 Franken
- Für Kinder unter 18 Monate (Babys) 6.65 Franken
Der Gesamtbetrag der Auszahlung wird auf ganze Franken gerundet.
Ab wann wird die Kantonspauschale ausbezahlt?
Die Kantonspauschale wird per 1. August 2026 eingeführt. Damit die Kantonspauschale geprüft und ausgerichtet werden kann, reichen die Erziehungsberechtigten ein vollständiges Gesuch ein. Ausbezahlt wird die Kantonspauschale ab dem Folgemonat nach der Gesuchstellung.
Die Kantonspauschale wird für maximal ein Jahr gewährt, in der Regel von August bis Juli. Bei weiterem Bedarf ist rechtzeitig ein neues Gesuch einzureichen.
Wie wird das Gesuch eingereicht?
Die Erziehungsberechtigten reichen das Gesuch über die digitale Plattform «Civo» ein. «Civo» wird einige Wochen vor dem 1. August 2026 aufgeschaltet. Allfällige Änderungen zur abgeschlossenen Gesucheinreichung sind sofort über die digitale Plattform zu melden.
In Ausnahmefällen ist eine Gesuchstellung vor Ort im Kantonalen Sozialamt möglich.
Wie wird die Gesuchstellung vorbereitet?
Vor der ersten Nutzung der digitalen Plattform «Civo» ist eine Registrierung bei ZUGLOGIN und eZug erforderlich. Diese Registrierung ist bereits jetzt möglich und erfolgt in zwei Schritten. Bis alles eingerichtet ist, dauert es ein paar Tage.
1. Schritt: Benutzerkonto ZUGLOGIN beantragen
Das Benutzerkonto kann auf zwei Arten beantragt werden: Auf dem Postweg oder persönlich am Schalter bei einer Registrierungsstelle.
Auf dem Postweg
Auf der Webseite zuglogin.ch unter dem Titel «Antragstellung» auf «Natürliche Person (schriftlich)» klicken. Nach der Eingabe einiger persönlicher Daten kann man das Antragsformular herunterladen. Das ausgefüllte Antragsformular ist auf dem Postweg einzuschicken. Einige Tage später erhält man mit eingeschriebenem Brief eine Nummer und ein Passwort zugestellt.
Am Schalter
Auf der Webseite zuglogin.ch unter dem Titel «Antragstellung» auf «Natürliche Person (am Schalter)» klicken und das Antragsformular herunterladen. Mit dem ausgefüllten Antragsformular und dem Pass oder der ID an den Schalter einer ZUGLOGIN-Registrierungsstelle gehen.
2. Schritt: eZug-App einrichten
Die eZug-App kann man aus dem Google Play Store oder dem Apple App Store herunterladen. Nach dem Start der eZug-App aktiviert man sie mit der Eingabe der ZUGLOGIN-Nummer und dem Passwort. Bei Fragen zur Registrierung hilft Telefon +41 58 728 91 99 oder das Kontaktformular unter ezug.ch.
Für die Gesuchstellung Kantonspauschale sind folgende Unterlagen notwendig:
- Betreuungsvertrag oder -bestätigung
- Bestätigung der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung
- Allenfalls Nachweis des alleinigen Sorgerechts
Betreuungsgutscheine der Gemeinden
Zusätzlich zur Kantonspauschale besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine der Gemeinde. Jede Gemeinde legt die Kriterien selbst fest. Ob ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine besteht, hängt massgeblich vom Einkommen und Vermögen ab. Wir empfehlen, sich vor August 2026 bei der Gemeindeverwaltung über das Vorgehen zu informieren.
Wer in Zug, Cham oder Risch wohnt, kann die Kantonspauschale und die Betreuungsgutscheine gleichzeitig über die digitale Plattform «Civo» beantragen.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Kantonspauschale wird durch den Kanton direkt an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
Betreuung in Kindertagesstätten (Kitas)
Die Auszahlung an die Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel monatlich im Voraus. Berechnungsgrundlage ist der mit der Kita vereinbarte Betreuungsumfang in Tagen und Halbtagen pro Woche. Zusätzlich bezogene Betreuungstage können innert drei Monaten nachträglich beantragt werden.
Betreuung in Tagesfamilien
Die Auszahlung an die Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel monatlich im Nachhinein. Berechnungsgrundlage sind die effektiv geleisteten Betreuungsstunden der Tagesfamilie. Die Meldung der Stunden erfolgt durch die Tagesfamilien oder Tagesfamilienorganisationen direkt an den Kanton.
Fragen und Antworten
Nein.
- Die Kantonspauschale wird vom Kanton ausgerichtet. Die Kriterien für die Beantragung der Kantonspauschale sind für alle Gesuchstellenden dieselben, unabhängig von Ihrer Wohnortgemeinde
- Betreuungsgutscheine werden von den Gemeinden ausgerichtet. Jede Gemeinde hat eigene Kriterien für die Beantragung der Betreuungsgutscheine.
Der Anspruch auf die Kantonspauschale entsteht ab dem Folgemonat, nachdem das vollständige Gesuch eingereicht wurde.
Das Gesuch muss also spätestens im Monat vor dem Beginn der Betreuung eingereicht werden.
Das Betreuungspensum und die Erwerbs- oder Ausbildungstätigkeit müssen nachgewiesen werden. Für die Gesuchstellung braucht es:
- Betreuungsvertrag oder Betreuungsbestätigung
- Bei Erwerbstätigkeit: Anstellungsbestätigung oder für selbständig Erwerbende den Nachweis der Ausgleichskasse
- Bei Ausbildung: Bestätigung der Ausbildung, Studienbescheinigung oder Ausbildungsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis des alleinigen Sorgerechts
Für die Gesuchstellung Betreuungsgutscheine sind andere Unterlagen erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde.
Der Bescheid steht auf der digitalen Plattform in Ihrem Benutzerkonto zur Verfügung. Sie erhalten eine E-Mail, sobald der Bescheid abrufbar ist.
Änderungen müssen sofort über die digitale Plattform gemeldet werden.
Die Kita stellt eine neue Betreuungsbestätigung aus, die Sie auf die digitalen Plattform «Civo» hochladen.
Nein. Die Kantonspauschale ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Als Erwerbstätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, für die man bezahlt wird – entweder als angestellte Person oder in selbstständiger Tätigkeit.
Ja. Voraussetzung ist, dass alle Erziehungsberechtigten des Kindes erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung sind. Es ist kein bestimmtes Pensum vorgeschrieben.
Nein. Ein Anspruch besteht nur, wenn alle Erziehungsberechtigten erwerbstätig oder in Ausbildung sind.
Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.
Nein. Ein Anspruch besteht nur während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder der Ausbildung.
Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.
Wenn die Lehrstelle noch nicht angetreten wurde, ist der Ausbildungsvertrag einzureichen. Während der Berufslehre ist eine Anstellungsbestätigung einzureichen.
- Sekundarstufe I (obligatorische Schulbildung nach der Primarstufe)
- Brückenangebote zur Sekundarstufe II
- Sekundarstufe II (z. B. berufliche Grundbildung und allgemeinbildende Schulen)
- Tertiärstufe (höhere Berufsbildung und Hochschulen)
Zusätzliche Betreuungstage werden angerechnet, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Inanspruchnahme über die digitale Plattform beantragt werden.
Falls das Kind weiterhin in der Kita oder Tagesfamilie betreut wird, bleibt der Anspruch auf die Kantonspauschale bestehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kantonspauschale wird für die Betreuung in Privatschulen bis Ende des freiwilligen Kindergartens ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt als Kita.
Ab Besuch des obligatorischen Kindergartens wird die Kantonspauschale nicht mehr ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt dann als Betreuung in Privatschulen.
Ja, falls das Kind im Kanton Zug wohnt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kita braucht eine gültige Betriebsbewilligung und die Tagesfamilie muss gemeldet sein. Die Betriebsbewilligung stellt die Standortgemeinde aus.
Nein. Die Kantonspauschale wird nur für Kinder ausgerichtet, die in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut werden.
Die Kantonspauschale ist geregelt im Kinderbetreuungsgesetz und in der Kinderbetreuungsverordnung.
Links:
Der Kanton Zug führt ein Verzeichnis der bewilligten Kindertagesstätten und gemeldeten Tagesfamilien. Der Eintrag wird von den Betreuungseinrichtungen vorgenommen und ist freiwillig. Das Verzeichnis ist online abrufbar.
Links:
Fragen zur Kantonspauschale
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