Kantonspauschale Kinderbetreuung

Der Kanton Zug beteiligt sich ab August 2026 mit einer Pauschale an den Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Gesuche können einige Wochen davor eingereicht werden.

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Fragen und Antworten

Nein.

  • Die Kantonspauschale wird vom Kanton ausgerichtet. Die Kriterien für die Beantragung der Kantonspauschale sind für alle Gesuchstellenden dieselben, unabhängig von Ihrer Wohnortgemeinde
  • Betreuungsgutscheine werden von den Gemeinden ausgerichtet. Jede Gemeinde hat eigene Kriterien für die Beantragung der Betreuungsgutscheine.

Der Anspruch auf die Kantonspauschale entsteht ab dem Folgemonat, nachdem das vollständige Gesuch eingereicht wurde.

 

Das Gesuch muss also spätestens im Monat vor dem Beginn der Betreuung eingereicht werden.

Das Betreuungspensum und die Erwerbs- oder Ausbildungstätigkeit müssen nachgewiesen werden. Für die Gesuchstellung braucht es:

 

  • Betreuungsvertrag oder Betreuungsbestätigung
  • Bei Erwerbstätigkeit: Anstellungsbestätigung oder für selbständig Erwerbende den Nachweis der Ausgleichskasse
  • Bei Ausbildung: Bestätigung der Ausbildung, Studienbescheinigung oder Ausbildungsvertrag
  • Gegebenenfalls Nachweis des alleinigen Sorgerechts

Für die Gesuchstellung Betreuungsgutscheine sind andere Unterlagen erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde.

Der Bescheid steht auf der digitalen Plattform in Ihrem Benutzerkonto zur Verfügung. Sie erhalten eine E-Mail, sobald der Bescheid abrufbar ist.

Änderungen müssen sofort über die digitale Plattform gemeldet werden.

Die Kita stellt eine neue Betreuungsbestätigung aus, die Sie auf die digitalen Plattform «Civo» hochladen.

Nein. Die Kantonspauschale ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Als Erwerbstätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, für die man bezahlt wird – entweder als angestellte Person oder in selbstständiger Tätigkeit.

Ja. Voraussetzung ist, dass alle Erziehungsberechtigten des Kindes erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung sind. Es ist kein bestimmtes Pensum vorgeschrieben.

 

Nein. Ein Anspruch besteht nur, wenn alle Erziehungsberechtigten erwerbstätig oder in Ausbildung sind.

 

Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.

Nein. Ein Anspruch besteht nur während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder der Ausbildung.

 

Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.

Wenn die Lehrstelle noch nicht angetreten wurde, ist der Ausbildungsvertrag einzureichen. Während der Berufslehre ist eine Anstellungsbestätigung einzureichen.

  • Sekundarstufe I (obligatorische Schulbildung nach der Primarstufe)
  • Brückenangebote zur Sekundarstufe II
  • Sekundarstufe II (z. B. berufliche Grundbildung und allgemeinbildende Schulen)
  • Tertiärstufe (höhere Berufsbildung und Hochschulen)

Zusätzliche Betreuungstage werden angerechnet, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Inanspruchnahme über die digitale Plattform beantragt werden.

Falls das Kind weiterhin in der Kita oder Tagesfamilie betreut wird, bleibt der Anspruch auf die Kantonspauschale bestehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Kantonspauschale wird für die Betreuung in Privatschulen bis Ende des freiwilligen Kindergartens ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt als Kita.

 

Ab Besuch des obligatorischen Kindergartens wird die Kantonspauschale nicht mehr ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt dann als Betreuung in Privatschulen.

Ja, falls das Kind im Kanton Zug wohnt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kita braucht eine gültige Betriebsbewilligung und die Tagesfamilie muss gemeldet sein. Die Betriebsbewilligung stellt die Standortgemeinde aus.

Nein. Die Kantonspauschale wird nur für Kinder ausgerichtet, die in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut werden.

Die Kantonspauschale ist geregelt im Kinderbetreuungsgesetz und in der Kinderbetreuungsverordnung.

 

Links:

zum Kinderbetreuungsgesetz (BGS 213.4)

zur Kinderbetreuungsverordnung (BGS BGS 213.42)

Der Kanton Zug führt ein Verzeichnis der bewilligten Kindertagesstätten und gemeldeten Tagesfamilien. Der Eintrag wird von den Betreuungseinrichtungen vorgenommen und ist freiwillig. Das Verzeichnis ist online abrufbar.

 

Links: 

Kanton Zug / Verzeichnis familienergänzende Kinderbetreuung

Fragen zur Kantonspauschale

Kantonspauschale Kinderbetreuung

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