Übertrittsverfahren II
Das Übertrittsverfahren II regelt den Übergang am Ende der 2. Sek oder 3. Sek ans Kurzzeitgymnasium, die Fachmittelschule, Wirtschaftsmittelschule oder Berufsmaturität. Ziel dabei ist es, die Schülerin/den Schüler derjenigen Schulart zuzuweisen, in der sie/er am besten gefördert werden kann.
Übertritt an die kantonalen Mittelschulen
Als bedeutsame Weichenstellungen in der schulischen Laufbahn einer Schülerin bzw. eines Schülers werden die Übertritte in eine andere Schulstufe oder eine kantonale Mittelschule wahrgenommen. Das Zuger Schul- und Bildungssystem kennt die folgenden Übertrittsverfahren und -möglichkeiten während der obligatorischen Schulzeit, die alle auf vergleichbare Weise ausgestaltet sind:
- Übertritt von der Primarstufe in eine Schulart der Sekundarstufe I (Übertritt I)
- Übertritt am Ende der 2. Sekundarklasse ins Kurzzeitgymnasium (Übertritt II)
- Übertritt am Ende der 3. Sekundarklasse in kantonale Mittelschulen und lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen (Übertritt II)
Das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule ist für den Übertritt II, das heisst für den Übertritt von der Sekundarstufe I an die kantonalen Mittelschulen zuständig. Eine umfassende Übersicht mit allen Unterlagen/Wegweisungen zu den Übertrittsverfahren I und II sind unter www.zg.ch/uebertritte aufgezeigt. Hier sind auch alle Informationen zum Abklärungstest aufgeführt.
Informationen über die Mittelschulen findet man auf deren Homepage. Im Herbst finden zudem für Schülerinnen/Schüler und interessierte Eltern an den kantonalen Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt.
Für Neuzuzüger und fremdsprachige Lernende gelten besondere Bestimmungen im Abschnitt Eintritt neu zugezogener Kinder und Jugendlicher.
Übertritt am Ende der 2. Sekundarklasse ins Kurzzeitgymnasium
Die Zuweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers der 2. Klasse der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung von verschiedenen Kriterien und Voraussetzungen sowie eines Entscheides der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten. Vorausgesetzt die Jugendliche, der Jugendliche erfüllt die Anforderungen, kann sie bzw. er nach der 2. Sekundarklasse in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums übertreten.
Weiterführende Informationen erhalten Sie nachfolgend.
Übertritt nach der 2. Sekundarklasse, auf Beginn des neuen Schuljahrs | ||
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Übertritt in 1. Klasse Kurzzeitgymnasium
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Zuweisungsentscheid
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Keine direkte Zuweisung
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Die Erziehungsberechtigten erhalten mit der Broschüre und den FAQ einen Überblick zum Übertrittsverfahren II.
Die Klassenlehrperson der 2. Klasse der Sekundarschule ermittelt im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin, dem Schüler bis spätestens 15. März, ob die Fähigkeiten, Interessen und die mutmassliche Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers dem Kurzzeitgymnasium entsprechen. Die Klassenlehrperson berücksichtigt beim Entscheid die Beurteilung des Lehrerteams der betreffenden Schülerin, des betreffenden Schülers.
Die Zuweisungsgrundlage stützt sich auf eine ganzheitliche Beurteilung der Fähigkeiten und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers ab. Massgebend für eine Zuweisung sind die Leistungen wie auch die überfachlichen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers, bezogen auf die aktuelle sowie auf die mutmasslich zukünftige Entwicklung. Die Motivation und das Interesse, eine kantonale Mittelschule besuchen zu wollen, sowie die Vorstellungen der Schülerin bzw. des Schülers über den eigenen schulischen und beruflichen Werdegang sind weitere wichtige Faktoren, die in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden.
In Bezug auf einen Übertritt von der 2. Sekundarklasse in das Kurzzeitgymnasium sind folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung relevant:
- Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
- die fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) im ersten Semester der 2. Sekundarklasse in den Fächern, welche die Erfahrungsnote bilden (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, «Räume, Zeiten, Gesellschaften», «Natur und Technik»);
- der Verlauf der Entwicklung der Schülerin, des Schülers im ersten Semester der 2. Sekundarklasse;
- die personalen und sozialen Kompetenzen der Schülerin, des Schülers;
- die Neigungen und Interessen der Schülerin, des Schülers.
Massgebend im Zuweisungsverfahren ist eine Gesamtbeurteilung. Allerdings wird bei einer Zuweisung an eine kantonale Mittelschule resp. lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule zusätzlich der Orientierungswert zur Verdeutlichung des Kriteriums «Leistungen» miteinbezogen. Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium liegt der Orientierungswert bei 5.2.
Beim Orientierungswert handelt es sich nicht um einen fixen Mindestdurchschnitt, welcher für die Zuweisung an eine Mittelschule resp. lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule gefordert ist, sondern um einen Notenwert, an welchem sich die zuweisenden Lehrpersonen orientieren. Das heisst, dass in der ganzheitlichen Betrachtung der Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der Notenwert begründet «übersteuert» werden kann. Massgeblich bleibt die Gesamtbeurteilung. Das erwartete Leistungsniveau wird mit der Nennung des Orientierungswerts aber expliziert.
Der Zuweisungsentscheid wird bis 15. März gefällt. Der von den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson am Zuweisungsgespräch unterzeichnete Zuweisungsentscheid berechtigt zum Besuch des Kurzzeitgymnasiums während eines Jahres.
Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind mit dem Anmeldeformular bis spätestens 20. März ans Kurzzeitgymnasium an und legen den Zuweisungsentscheid bei. Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung sowie die Rektorin, den Rektor der gemeindlichen Schulen über den Übertritt am Ende des 2. Sekundarschuljahres.
Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
Die Erziehungsberechtigten können die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen der 2. Klasse der Sekundarschule zur Vorbereitung auf das Zuweisungsgespräch ausfüllen und diese an das Gespräch mit der Klassenlehrperson mitbringen. Sie erhalten die Unterlagen von der Klassenlehrperson zu Beginn des Schuljahres.
Links
Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
Die von der Direktion für Bildung und Kultur gewählte Übertrittskommission II organisiert und koordiniert den Abklärungstest für den Besuch der kantonalen Mittelschulen. Sie setzt sich zusammen aus:
- einer Vertretung der Direktion für Bildung und Kultur;
- je einer Vertretung der kantonalen Mittelschulen (Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, Wirtschaftsmittelschule);
- einer Vertretung der Rektorenkonferenz des Kantons Zug sowie
- einer Vertretung der Lehrpersonen der Sekundarschulen.
Die Übertrittskommission II entscheidet über die Zuweisung, wenn betroffene Jugendliche keinen Zuweisungsentscheid erhalten und in der Folge am Abklärungstest teilgenommen haben. Entscheidungsgrundlage bilden der Abklärungstest sowie die eingereichten Unterlagen.
Zulassung zum Abklärungstest
Kann die Klassenlehrperson unter Einbezug der Beurteilung des Lehrerteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers eine Zuweisung ans Kurzzeitgymnasium nicht unterstützen, kann sich die Schülerin, der Schüler für den Abklärungstest anmelden, sofern sie bzw. er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Schülerin, der Schüler besucht in allen Niveaufächern den höchsten Niveaukurs.
- Die Schülerin, der Schüler kann im 1. Semester der 2. Sekundarklasse eine Erfahrungsnote von mindestens 4.8 ausweisen.
Sofern die Schülerin, der Schüler am Abklärungstest teilnimmt, ist sie bzw. er während des Abklärungstests vom Schulunterricht in der Gemeinde dispensiert.
Anmeldung
Die Anmeldung zum Abklärungstest erfolgt bis spätestens 20. März online durch die Erziehungsberechtigten.
Der Anmeldung sind folgende Dokumente beizulegen:
- Kopien der Zeugnisnoten der 1. und 2. Sekundarklasse
- Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen der 1. und 2. Sekundarklasse
- Formular Erfahrungsnote
Weitere Informationen zum Abklärungstest sowie die nötigen Unterlagen erhalten die Erziehungsberechtigten am Zuweisungsgespräch von der Klassenlehrperson, sofern die Jugendliche, der Jugendliche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Abklärungstest erfüllt.
Anmeldeformular Abklärungstest
Informationen und Daten
Hier finden Sie weitere Informationen und Daten zum Abklärungstest.
Stoffumfang am Abklärungstest
Für Schülerinnen und Schüler aus der 2. Sekundarklasse umfasst der Abklärungstest den Unterrichtsstoff der 1. Sekundarklasse und des 1. Semesters der 2. Sekundarklasse. Eine detaillierte Auflistung des Stoffumfangs wird jeweils im Herbst aufgeschaltet.
Prüfungsstoff Abklärungstest
Einladung zum Abklärungstest
Die Schülerinnen und Schüler werden von der Übertrittskommission II nach der Anmeldung schriftlich zum Abklärungstest eingeladen. Der Test findet Ende März bzw. anfangs April statt. Im Schreiben werden Datum, Dauer, Ort und weitere Hinweise kommuniziert.
Entscheid
Für den Zuweisungsentscheid bei einer Teilnahme am Abklärungstest ist die Übertrittskommission II zuständig. Der beschwerdefähige Entscheid wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bis spätestens Mitte Mai zugestellt.
Rechtsmittel
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Danach kann gegen den Entscheid der Übertrittskommission II eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug innert 20 Tagen eingereicht werden.
Auftrag und Ziel
Das Kurzzeitgymnasium führt Schülerinnen und Schüler im Anschluss an die 2. oder 3. Sekundarklasse in vier Jahren zur gesamtschweizerisch anerkannten gymnasialen Maturität. Es bietet sämtliche gymnasialen Schwerpunktfächer an (musische, neusprachliche, mathematisch-naturwissenschaftliche und wirtschaftlich-rechtliche Schwerpunktfächer). Zudem können die Schülerinnen und Schüler einen breit ausgebauten zweisprachigen Maturitätslehrgang Deutsch – Englisch belegen. Das 2002 eröffnete Gymnasium zeichnet sich durch seinen Campus- und Tagesschulcharakter, seine mit etwa 500 Schülerinnen und Schülern überschaubare Grösse und ein innovatives didaktisch-methodisches Konzept aus (regelmässige Studienwochen und interdisziplinäre Unterrichtsprojekte, konsequente Förderung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen).
Das Bildungsziel des Kurzzeitgymnasiums ist die gesamtschweizerisch anerkannte gymnasiale Maturität, welche den freien Zugang zu allen Studienrichtungen der Universitäten, der ETH, der pädagogischen Hochschulen und – mit einem entsprechenden Praktikum nach der Maturität – der Fachhochschulen ermöglicht.
Das Kurzzeitgymnasium ist eine Anschlussschule für leistungsstarke Sekundarschülerinnen und -schüler, welche später an einer Universität oder Hochschule studieren möchten. Sie müssen über eine hohe Leistungsbereitschaft verfügen, breit gefächerte fachliche Interessen haben und sich auch für fächerübergreifendes, methodisches und soziales Lernen interessieren.
Anforderungen
Der Besuch des Kurzzeitgymnasiums erfordert von den Schülerinnen und Schülern, Lerninhalte nicht bloss aufzunehmen, zu verarbeiten und wiederzugeben, sondern auch Probleme sachgemäss zu bearbeiten, klar darzustellen und zu lösen. Sicheres Wissen, selbstständiges Denken und klare Darstellung sind mit dem Vermögen verbunden, sich in der Standardsprache Hochdeutsch richtig und treffend auszudrücken.
Personale Kompetenzen
Die Schülerin, der Schüler
- will viel wissen, hat Freude, Neues zu erkennen und hat Interesse am Lernen;
- passt sich rasch neuen Situationen und Anforderungen an;
- ist bereit, viel und ausdauernd zu lernen und sich Lerninhalte anzueignen, deren Sinn und Zweck zunächst nicht abschätzbar sind;
- verkraftet hohe und länger andauernde Leistungsansprüche.
Soziale Kompetenzen
Die Schülerin, der Schüler
- nimmt Rücksicht auf andere und respektiert andere Ansichten und Meinungen;
- richtet die eigene Arbeit in der Gruppe auf das Ziel aus, bringt kreative Beiträge in die Gruppe ein und kann unterschiedliche Ansichten innerhalb der Gruppe zusammenführen;
- erkennt Konfliktsituationen, spricht diese an und trägt zu fairen Lösungen bei.
Leistung
Die Schülerin, der Schüler erreicht ein sehr hohes Leistungsniveau (Orientierungswert: 5.2).
Links
Kantonsschule Menzingen
Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
Übertritt am Ende der 3. Sekundarklasse in FMS, WMS sowie Kurzzeitgymnasium
Die Zuweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers der 3. Klasse der Sekundarschule in eine kantonale Mittelschule (Fach-, Wirtschaftsmittelschule, Kurzzeitgymnasium) erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung von verschiedenen Kriterien und Voraussetzungen sowie eines Entscheides der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten.
Weiterführende Informationen finden Sie nachfolgend.
Vorausgesetzt die Jugendliche, der Jugendliche erfüllt die Anforderungen, kann sie bzw. er nach der 3. Sekundarklasse in folgende kantonale Schulen übertreten:
Kantonale Mittelschulen
Kurzzeitgymnasium (KZG)
Wirtschaftsmittelschule (WMS)
Fachmittelschule (FMS)
Berufsmaturitätsschule
Übertritt nach der 3. Sekundarklasse, auf Beginn des neuen Schuljahres.
Übertritt in 1. Klasse Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, oder Wirtschaftsmittelschule |
Zuweisungsentscheid
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Keine direkte Zuweisung
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Anmeldung bei KZG/FMS/WMS
Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind online bis spätestens 20. März ans Kurzzeitgymnasium, an die Fachmittelschule oder die Wirtschaftsmittelschule an und legen den Zuweisungsentscheid bei.
Die Erziehungsberechtigten erhalten mit der Broschüre und den FAQ einen Überblick zum Übertrittsverfahren II.
Die Klassenlehrperson der 3. Klasse der Sekundarschule ermittelt im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin, dem Schüler bis spätestens 15. März, ob die Fähigkeiten, Interessen und die mutmassliche Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der gewünschten kantonalen Mittelschule ensprechen. Die Klassenlehrperson berücksichtigt beim Entscheid die Beurteilung des Lehrerteams der betreffenden Schülerin, des betreffenden Schülers.
Die Zuweisungsgrundlage stützt sich auf eine ganzheitliche Beurteilung der Fähigkeiten und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers ab. Massgebend für eine Zuweisung sind die Leistungen wie auch die überfachlichen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers, bezogen auf die aktuelle sowie auf die mutmasslich zukünftige Entwicklung. Die Motivation und das Interesse, eine kantonale Mittelschule zu besuchen, sowie die Vorstellungen der Schülerin bzw. des Schülers über den eigenen schulischen und beruflichen Werdegang sind weitere wichtige Faktoren, die in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden.
In Bezug auf einen Übertritt von der 3. Sekundarklasse in eine kantonale Mittelschule sind folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung relevant:
- Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
- die fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) im ersten Semester der 3. Sekundarklasse in den Fächern, welche die Erfahrungsnote bilden (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, «Räume, Zeiten, Gesellschaften», «Natur und Technik»);
- der Verlauf der Entwicklung der Schülerin, des Schülers im ersten Semester der 3. Sekundarklasse;
- die personalen und sozialen Kompetenzen der Schülerin, des Schülers;
- die Neigungen und Interessen der Schülerin, des Schülers.
Massgebend im Zuweisungsverfahren ist eine Gesamtbeurteilung. Allerdings wird bei einer Zuweisung an eine kantonale Mittelschule zusätzlich der Orientierungswert zur Verdeutlichung des Kriteriums «Leistungen» miteinbezogen.
Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium liegt der Orientierungswert bei 5.2.
Für den Eintritt in die Fach- und Wirtschaftsmittelschule sowie die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen liegt der Orientierungswert bei 5.0.
Beim Orientierungswert handelt es sich nicht um einen fixen Mindestdurchschnitt, welcher für die Zuweisung an eine Mittelschule resp. lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule gefordert ist, sondern um einen Notenwert, an welchem sich die zuweisenden Lehrpersonen orientieren. Das heisst, dass in der ganzheitlichen Betrachtung der Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der Notenwert begründet «übersteuert» werden kann. Massgeblich bleibt die Gesamtbeurteilung. Das erwartete Leistungsniveau wird mit der Nennung des Orientierungswerts aber expliziert.
Der von den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson am Zuweisungsgespräch unterzeichnete Zuweisungsentscheid berechtigt zum Besuch der kantonalen Mittelschule während eines Jahres. Die Erziehungsberechtigten leiten den Zuweisungsentscheid mit der online Anmeldung bis spätestens 20. März an die Schule weiter. Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung sowie die Rektorin, den Rektor der gemeindlichen Schulen über den Übertritt am Ende des 3. Sekundarschuljahres.
Links
Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
Die von der Direktion für Bildung und Kultur gewählte Übertrittskommission II organisiert und koordiniert den Abklärungstest für den Besuch der kantonalen Mittelschulen. Sie setzt sich zusammen aus:
- einer Vertretung der Direktion für Bildung und Kultur;
- je einer Vertretung der kantonalen Mittelschulen (Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, Wirtschaftsmittelschule);
- einer Vertretung der Rektorenkonferenz des Kantons Zug sowie
- einer Vertretung der Lehrpersonen der Sekundarschulen.
Die Übertrittskommission II entscheidet über die Zuweisung, wenn betroffene Jugendliche keinen Zuweisungsentscheid erhalten und in der Folge am Abklärungstest teilgenommen haben. Entscheidungsgrundlage bilden der Abklärungstest sowie die eingereichten Unterlagen.
Zulassung zum Abklärungstest
Kann die Klassenlehrperson unter Einbezug der Beurteilung des Lehrerteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers eine Zuweisung an eine kantonale Mittelschule nicht unterstützen, kann sich die Schülerin, der Schüler für den Abklärungstest anmelden, sofern sie bzw. er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Schülerin, der Schüler besucht in allen Niveaufächern den höchsten Niveaukurs.
- Die Schülerin, der Schüler kann im 1. Semester der 3. Sekundarklasse für einen Übertritt an die FMS und WMS eine Erfahrungsnote von mindestens 4.5, für einen Übertritt ins Kurzzeitgymnasium eine Erfahrungsnote von mindestens 4.8 ausweisen.
Sofern die Schülerin, der Schüler am Abklärungstest teilnimmt, ist sie bzw. er während des Abklärungstests vom Schulunterricht in der Gemeinde dispensiert.
Anmeldung
Die Anmeldung zum Abklärungstest für das Kurzzeitgymnasium, die Wirtschaftsmittelschule und Fachmittelschule erfolgt bis spätestens 20. März online durch die Erziehungsberechtigten.
Der Anmeldung sind folgende Dokumente beizulegen:
- Kopien der Zeugnisnoten der 2. und 3. Sekundarklasse
- Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen der 2. und 3. Sekundarklasse
- Formular Erfahrungsnote
Weitere Informationen zum Abklärungstest sowie die nötigen Unterlagen erhalten die Erziehungsberechtigten am Zuweisungsgespräch von der Klassenlehrperson, sofern die Jugendliche, der Jugendliche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Abklärungstest erfüllt.
Ameldeformular Abklärungstest
Informationen und Daten
Hier finden Sie weitere Informationen und Daten zum Abklärungstest.
Stoffumfang am Abklärungstest
Für Schülerinnen und Schüler aus der 3. Sekundarklasse umfasst der Abklärungstest den Unterrichtsstoff der 1. und 2. Sekundarklasse sowie des 1. Semesters der 3. Sekundarklasse. Eine detaillierte Auflistung des Stoffumfangs wird jeweils im Herbst aufgeschaltet.
Prüfungsstoff Abklärungstest
Einladung zum Abklärungstest
Die Schülerinnen und Schüler werden von der Übertrittskommission II nach der Anmeldung schriftlich zum Abklärungstest eingeladen. Der Test findet Ende März bzw. anfangs April statt. Im Schreiben werden Datum, Dauer, Ort und weitere Hinweise kommuniziert.
Entscheid
Für den Zuweisungsentscheid bei einer Teilnahme am Abklärungstest ist die Übertrittskommission II zuständig. Der beschwerdefähige Entscheid wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bis spätestens Mitte Mai zugestellt.
Rechtsmittel
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Danach kann gegen den Entscheid der Übertrittskommission II eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug innert 20 Tagen eingereicht werden.
Anforderungen und Ziele
Der Besuch einer Maturitätsschule (Langzeit- oder Kurzzeitgymnasium, Fach- oder Wirtschaftsmittelschule, Berufsmaturitätsschule) erfordert von den Schülerinnen und Schülern, Lerninhalte nicht bloss aufzunehmen, zu verarbeiten und wiederzugeben, sondern auch Probleme sachgemäss zu bearbeiten, klar darzustellen und zu lösen. Sicheres Wissen, selbstständiges Denken und klare Darstellung sind mit dem Vermögen verbunden, sich in der Standardsprache Hochdeutsch richtig und treffend auszudrücken.
Personale Kompetenzen
Die Schülerin, der Schüler
- will viel wissen, hat Freude, Neues zu erkennen und hat Interesse am Lernen;
- passt sich rasch neuen Situationen und Anforderungen an;
- ist bereit, viel und ausdauernd zu lernen und sich Lerninhalte anzueignen, deren Sinn und Zweck zunächst nicht abschätzbar sind;
- verkraftet hohe und länger andauernde Leistungsansprüche.
Soziale Kompetenzen
Die Schülerin, der Schüler
- nimmt Rücksicht auf andere und respektiert andere Ansichten und Meinungen;
- richtet die eigene Arbeit in der Gruppe auf das Ziel aus, bringt kreative Beiträge in die Gruppe ein und kann unterschiedliche Ansichten innerhalb der Gruppe zusammenführen;
- erkennt Konfliktsituationen, spricht diese an und trägt zu fairen Lösungen bei.
Leistung
Die Schülerin, der Schüler erreicht - je nach Zielschule - ein hohes bis sehr hohes Leistungsniveau.
Links
Kantonsschule Menzingen
Kurzzeitgymnasium (KZG)
Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
Anmeldung an eine kantonale Mittelschule
Anmeldung an eine kantonale Mittelschule
Die Anmeldung fürs Langzeitgymnasium erfolgt über das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule, die Anmeldung ans Kurzzeitgymnasium, an die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule über die aufnehmende Schule.
Anmeldung Wirtschaftsmittelschule
Weiterführende Informationen zur Anmeldung an eine kantonale Mittelschule
Eintritt neu zugezogener Kinder und Jugendlicher
Schülerinnen und Schüler, die mit ihren Eltern in den Kanton Zug ziehen und hier ihren neuen stipendienrechtlichen Wohnsitz begründen, können an einer kantonalen Mittelschule prüfungsfrei zugelassen werden, sofern sie die Aufnahmebedingungen erfüllen und genügend freie Plätze vorhanden sind. Alle wichtigen Informationen dazu finden sich im Merkblatt sowie im Reglement für den Eintritt in die und den Wechseln zwischen den kantonalen Mittelschulen (BGS 414.121).
Alle Schülerinnen und Schüler mit einer Zuweisung an ein Langzeitgymnasium verfügen über die «eingeschränkte freie Schulwahl». Das bedeutet, dass sie mit ihrer Anmeldung auch bekanntgeben, ob sie das Langzeitgymnasium bevorzugt in Zug oder Menzingen besuchen möchten oder ob sie für beide Schulorte offen sind. Als «eingeschränkt» gilt die freie Schulwahl deshalb, weil im Falle einer ungünstigen Verteilung der Anmeldezahlen Zuteilungen an die beiden Schulstandorte vorgenommen werden müssen. In der Broschüre Schulwahl und Zuteilung an das Langzeitgymnasium im Kanton Zug finden Sie alle Informationen dazu.
Die Schulaufsicht des Amts für gemeindliche Schulen ist die kantonale Informationsstelle bei Schuleintritten ausländischer bzw. ausserkantonaler Kinder und Jugendlichen. Ziel der Beratung ist die bestmögliche Eingliederung von zuziehenden Kindern und Jugendlichen ins Schulsystem des Kantons Zug. Die Schulaufsicht leistet dabei eine Initialberatung, erläutert das Zuger Schulsystem, versucht herauszufinden, welche Schulart bzw. welches Schulsystem die optimale Förderung des Kindes sowie der bzw. des Jugendlichen begünstigen könnte und vermittelt Kontaktdaten. Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Seite ausserkantonale Zuzüge.
Einstiegsmöglichkeiten II - Entry possibilities secondary level II (upper secondary education)
Ansprechpersonen
Cécile Amstad
Wissensch. Mitarbeiter/in
6300 Zug
Sarah Magdalena Rojas-Künzle
Stv. Rechnungsf./Assistentin
6300 Zug
Kontakt
Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Besuche vor Ort sind nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.