Schulrecht
Bei der Beantwortung vieler Fragen zur Schule müssen die Bestimmungen des Schulrechts beigezogen werden. Im Folgenden finden Sie zahlreiche Entscheide und Abklärungen zum Schulrecht, zum Datenschutz, zu Lehrberechtigungen und Lehrbewilligungen sowie zu Bestimmungen in einzelnen Fachbereichen.
Entscheide und Abklärungen zum Schulrecht
Im Bereich der gemeindlichen und privaten Schulen wurden in den vergangenen Jahren wichtige Entscheide, Gesetzesänderungen und Abklärungen zum Schulrecht vorgenommen. Thematisch gegliedert finden Sie viele Antworten auf schulrechtliche Fragestellungen aus der Praxis. Die Liste wird laufend ergänzt.
Datenschutz
Datenschutzbestimmungen zum Umgang mit Schülerdaten werden im Schulgesetz (BGS 412.11; bitte aktuellste Version auswählen) in § 23a geregelt. Soweit das Schulgesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BGS 157.1; bitte aktuellste Version auswählen).
Lehrberechtigungen - Lehrbewilligungen
Zum Unterrichten berechtigt ist, wer im Besitz
- eines vom Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ausgestellten Diploms oder Zertifikates ist;
- eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten kantonalen oder ausländischen Lehrdiploms ist;
- einer von der Direktion für Bildung und Kultur erteilten befristeten oder unbefristeten Lehrbewilligung ist.
Bewegung und Sport
Da das Fach «Bewegung und Sport» (inklusive Schwimmen) mit besonderen Risiken verbunden ist, braucht es rechtliche Grundlagen. Die Richtlinien für die Sicherheit im und am Wasser erleichtern die Vorbereitung von sicheren Schwimmlektionen und Aufenthalten im und am Wasser.
Kontakt
Schulaufsicht
6300 Zug
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geschlossen
Besuche vor Ort sind nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.