Erwachsenenschutz
Wenn eine schutzbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann, ist die Unterstützung einer Beistandsperson nötig. Die Aufgaben werden im Einzelfall festgelegt, damit nur so viel staatliche Betreuung wie nötig erfolgt.
Folgende Beistandschaften können angeordnet werden:
Bei einer Begleitbeistandschaft erhält die hilfsbedürftige Person nur bei gewissen Lebensbereichen Unterstützung. Zum Beispiel bei finanziellen oder administrativen Aufgaben. Für eine Begleitbeistandschaft braucht es die Zustimmung der betroffenen Person.
Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird angeordnet, wenn ein hilfsbedürftiger Mensch zu seinem eigenen Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung der Beistandsperson einholen muss.
Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person muss die Handlungen der Beistandsperson annehmen. Falls notwendig, kann die KESB die Handlungsfähigkeit des Betroffenen einschränken.
Ist jemand besonders hilfsbedürftig, wird eine umfassende Beistandschaft angeordnet. Bei einer umfassenden Beistandschaft wird die betroffene Person in sämtlichen Bereichen durch die Beistandsperson vertreten. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt vollumfänglich.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Wenn eine Person nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, benötigt ihre Beistandsperson die Zustimmung der KESB für bestimmte Geschäfte. Zum Beispiel für den Verkauf von Immobilien oder die Genehmigung von Erbteilungsverträgen. Die Zustimmung der KESB ist auch erforderlich, wenn die Beistandsperson mit der betroffenen Person Verträge abschließt. Grundsätzlich liegt die Kompetenz bei der KESB, bei ausserordentlichen Geschäften festzulegen, ob eine Zustimmung notwendig ist. Erhebliche Schenkungen zu Lasten der Klienten und Klientinnen sind nicht erlaubt.
Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Eine bewegungseinschränkende Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn das Leben oder die körperliche Integrität des betroffenen Menschen oder von Drittpersonen ernsthaft gefährdet ist. Eine Klinik oder Institution muss die vertretungsberechtigte Person – bzw. die KESB, falls keine gesetzliche Vertretung besteht – informieren und diese Einschränkungen protokollieren. Will eine vertretungsberechtigte Person die Massnahme aufheben oder ändern lassen, muss sie sich an die KESB wenden.
Gefährdungsmeldung / Meldung an die KESB / Antrag an die KESB
Wenn Sie wissen, dass eine schutzbedürftige erwachsene Person in Gefahr ist, können Sie bei der KESB eine Meldung machen.
Bitte reichen Sie die Meldung bei der KESB ein, die für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständig ist.
Generelle Information
Wenn Sie eine Meldung machen, haben Sie nur dann Anspruch auf Anonymität, wenn Sie Übergriffe auf sich befürchten. Bitte geben Sie Hinweise darauf in der Meldung an.
Wenn Sie das Online-Formular direkt übermitteln, werden die Datenschutzbestimmungen eingehalten. Über Online-Formulare können auch sensible Daten der Verwaltung übertragen werden. Wenn Sie das Formular per E-Mail übermitteln, müssen Sie beachten, dass der Datenschutz unsicher sein kann.
Sie haben die Möglichkeit, das Formular während der Bearbeitung optional zu speichern. Sie können die Bearbeitung des Formulars dann auch zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Wenn Sie das Formular speichern, sind Sie selber für den Datenschutz verantwortlich.
Behördengang
Bitte füllen Sie das Formular «Gefährdungsmeldung / Meldung an die KESB / Antrag an die KESB» aus und schicken Sie uns dieses online oder auf dem Postweg zu.
Formular
Gefährdungsmeldung / Meldung an die KESB / Antrag an die KESB
Ergebnis
Nachdem Sie eine Meldung bei der KESB gemacht haben, schätzen unsere Fachpersonen die Gefährdung ein. In der Regel eröffnen wir ein Abklärungsverfahrung. Wir melden uns auf dem Postweg bei Ihnen und informieren Sie, welches Behördenmitglied für den Fall zuständig ist.
Kosten
Die Kosten für ein Verfahren bei der KESB können den beteiligten Personen verrechnet werden. Wenn Sie eine externe Person sind und eine Meldung bei der KESB aufgeben haben, entstehen für Sie keine Kosten.
Rechtliche Grundlagen
Das Kindesrecht ist in den Art. 252 bis 327c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), das Erwachsenenschutzrecht in den Art. 360 bis 455 ZGB geregelt.
Links
Montag bis Dienstag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
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Donnerstag und Freitag:
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14:00 – 16:00 Uhr
Haben Sie Fragen zum Kindes- und Erwachsenenschutz? Beabsichtigen Sie eine Meldung bei der KESB einzureichen und sind sich unsicher? So können Sie sich vorab wie folgt informieren:
Telefon: +41 41 594 59 10
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