Visa

Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zum visumpflichtigen Besuchs- oder Touristenaufenthalt. Zudem erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie eine Visaverlängerung oder ein Rückreisevisum beantragen können.

Visum

Visumpflichtiger Besuchs- und Touristenaufenthalt

Für die Erteilung der Besucher- und Touristenvisa sind die Schweizer Auslandvertretungen zuständig.

Längerfristiger Aufenthalt

Bitte beachten Sie, dass ein Besuchs- und Touristenvisum nur für den vorübergehenden Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gilt. Für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz muss eine Einreisebewilligung mit dem gewünschten Aufenthaltszweck beantragt werden. Folgende Links führen Sie direkt zu den entsprechenden Informationsseiten.

 

Einreise Drittstaatsangehörige

Familiennachzug

 

Rückreisevisa

Ein Rückreisevisum benötigen Sie, wenn Ihr Aufenthalt in der Schweiz nicht mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist. Das Amt für Migration kann ein Rückreisevisum erteilen,  

  • wenn Sie die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllen, aber vorübergehend nicht im Besitz Ihrer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und ins Ausland verreisen möchten;

  • wenn das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist und Ihnen der Aufenthalt während des Verfahrens durch das Amt für Migration gestattet wurde.

 

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung eines Rückreisevisums.

Damit die Situation beurteilt werden kann, müssen Sie persönlich beim Amt für Migration vorbeikommen.

Visa-Verlängerungen

Visa-Verlängerungen werden vorgenommen, wenn höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen. Zur Prüfung reichen Sie ein schriftliches und begründetes Gesuch mit den entsprechenden Beilagen ein.

 

Folgende Situationen sind keine wichtigen Gründe für eine Visa-Verlängerung:

 

  • Abwarten eines Entscheids über den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz

  • Betreuung von Familienangehörigen

  • medizinische Behandlungen, sofern es sich nicht um eine notfallmässige stationäre Behandlung handelt

 

Kontakt

Einreise & Aufenthalt

Kontaktformular
Amt für Migration
Aabachstrasse 1, Postfach
6301 Zug

Schalter Einreise / Aufenthalt:
MO: 08:00–11:45 / 14:00 –18:00
DI–DO: 08:00–11:45 / 14:00 –17:00 
FR: 08:00–16:00

 

Telefon Einreise / Aufenthalt:
MO–FR: 08:00–11:00 / 14:00–16:00
+41 41 594 40 00
info.afm@zg.ch

Das Amt für Migration bleibt am Donnerstag, 04.06.2026,  geschlossen.

Wir danken für Ihr Verständnis.

Dossiers

Studenten
Sie sind Bürgerin oder Bürger eines Drittstaates und möchten sich in der Schweiz niederlassen? Wichtige Informationen finden Sie hier.
Familie
Hier finden Sie Informationen, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen Familienmitglieder nachgezogen werden können. Ausserdem erfahren Sie, welche Bedingungen Sie für eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat erfüllen müssen.