Informationen für Schutzsuchende

Willkommen in der Schweiz und im Kanton Zug. Sie finden nachstehend relevante Informationen für Ihren Aufenthalt im Kanton Zug. Zudem finden Sie Angaben zu den wichtigsten Kontaktstellen.

Прийом Україна допомога

Соціальна служба притулку, Zugerstrasse 50, 6312 Steinhausen (будь ласка, майте при собі документи, що посвідчують вашу особу)

з понеділка по п’ятницю з 9.00 - 11.45 години та з 13.30 - 16.30 години (будь ласка, майте на увазі, що вівторок до обіду та п’ятницю після обіду ми зачинені) 

Контактна адреса Україна Довідка

ukrainehilfe@zg.ch

+41 41 723 78 99



Телефонна робота:


з понеділка по п’ятницю з 9.00 - 11.45 години та з 13.30 - 16.30 години
Телефон не відповідає у вівторок вранці та в п’ятницю вдень

Soziale Dienste Asyl, Zugerstrasse 50, Postfach, 6312 Steinhausen

ІНФОРМАЦІЙНА БРОШУРА СТАТУС ЗАХИСТУ S

Шановні пані та панове

Ласкаво просимо до Швейцарії та кантону Цуг. Ви отримуєте ці документи, оскільки Ви наразі проживаєте в кантоні Цуг. У цьому листі ви знайдете важливу інформацію, а також огляд ваших прав та обов'язків під час перебування в кантоні Цуг. Також Ви знайдете тут дані найважливіших контактних органів.

ІНФОРМАЦІЙНА БРОШУРА СТАТУС ЗАХИСТУ S

Informationsbroschüre Schutzstatus S

Інформація для тих, хто шукає захисту

Registrierung in den Bundesasylzentren, Vermittlung von Gastfamilien
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html

Gemäss Sozialhilfegesetz SHG des Kantons Zug ist der Kanton für die Sozialhilfe für Personen des Asylbereichs zuständig, sofern sie nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind. Somit fallen Personen mit Schutzstatus S in die Zuständigkeit des Kantons. Der Schutzstatus S wird entweder direkt in einem Bundesasylzentrum oder per Online-​Gesuch auf der Seite des Staatssekretariat SEM beantragt.

Der Schutzstatus S begründet verschiedene Rechte, Ansprüche und Pflichten, insbesondere auch was den Bezug von Sozialleistungen betrifft: Sobald das Gesuch beim SEM eingegangen ist, sind die angemeldeten Personen krankenversichert. Das SEM stellt daraufhin eine Bestätigung über den Erhalt der Beantragung des Schutzstatus S aus. Liegt die Bestätigung des SEM über den Antrag auf Status S vor, kann bei den Sozialen Diensten Asyl ein Antrag auf Sozialhilfe eingereicht werden. Bei Personen mit Schutzstatus S wird die Sozialhilfe nach Asylansätzen (abzgl. respektive unter Berücksichtigung von vor Ort abgegebener Naturalien wie z.B. Verpflegung) gemäss geltender kantonaler Gesetzgebung ausgerichtet. Gemäss dem Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug § 23 gilt die Auskunfts-​ und Meldepflicht. Wer um Unterstützung nachsucht, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Erhebliche Änderungen in seinen Verhältnissen sind unverzüglich zu melden. Die Sozialbehörden sind berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen, in der Regel nach Orientierung des Betroffenen.

Auf Antrag kann nach Erhalt der Bestätigung der Beantragung des Schutzstatus auch eine Pauschale an die Unterbringungskosten bei Gastfamilien ausbezahlt werden.

Personen ohne Unterkunftsmöglichkeiten stellen das Gesuch um Schutz in einem Bundesasylzentrum und werden daraufhin einem Kanton zugeteilt. Erfolgt eine Zuteilung in den Kanton Zug und besteht keine Möglichkeit einer privaten Wohngelegenheit (Gastfamilie), erfolgt eine Unterbringung in den Unterkünften des Kantons.

Die Betroffenen haben mit dem Schutzstatus S die Möglichkeit, ohne Wartefrist, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit (auch eine selbständige) auszuüben. Weitere Informationen siehe Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Damit in die Schweiz geflüchtete Kinder aus der Ukraine den Schutzstatus S und damit Zugang zu allen staatlichen Leistungen erhalten, müssen sie sich in einem Bundesasylzentrum registrieren lassen.

Bei schutzbedürftigen Kindern aus der Ukraine, die sich ohne ein Elternteil in der Schweiz aufhalten, werden die gesetzlichen Vertretungsrechte durch die kantonale Kindes-​ und Erwachsenenschutzbehörde geklärt. Begleitpersonen dieser Kindern unterstützen diese bei der Registrierung in einem Bundesasylzentrum. Bei Fragen in Bezug auf die Vertretungsrechte können sich Begleitpersonen an die kantonale Kindes-​ und Erwachsenenschutzbehörde (info.kes@zg.ch) wenden.

Ankommen, ein Dach über dem Kopf haben und sich einen Überblick verschaffen: die Schule hat nicht erste Priorität für geflüchtete Menschen, sie kann aber sehr rasch zu einer «Normalisierung» und Integration beitragen. Die Schulen arbeiteten mit Hochdruck an guten Lösungen für die geflüchteten Kinder und Jugendlichen. Bei Unterbringung durch die Behörden wird das Thema Schule nach der Ankunft automatisch angesprochen. Bei privater Unterbringung können sich die Gastfamilien mit Gastkindern im schulpflichtigen Alter an die Gemeinde wenden. Das Übertrittsverfahren Sek I - Sek II erfolgt in den Regelstrukturen. Geflüchtete Jugendliche der nachobligatorischen Schulzeit, die nach den Sommerferien in die Schweiz kommen, können direkt mit dem I-B-A (Integrations-​Brücken-Angebot) starten oder in die Berufswelt einsteigen.

Merkblatt: Möglichkeiten des Hochschulzugangs für Flüchtende aus der Ukraine

ІНФОРМАЦІЙНИЙ ЛИСТОК: Можливості доступу до вищої освіти (Hochschulzugang) для біженців з України

Пояснюється швейцарська система освіти

Die Schweiz gewährt für Heimtiere (Hunde und Katzen), die ihre aus der Ukraine geflüchteten Besitzer begleiten, ausnahmsweise die Einreise in die Schweiz, selbst wenn nicht alle Einfuhrbedingungen erfüllt sind. Die Tierbesitzer müssen das  Formular PU-22 (siehe Download) ausfüllen und per E-​​Mail (info.vetd@zg.ch) oder per Post dem Veterinärdienst zukommen lassen.

Ab dem 1. Januar 2023 können notwendige Auslagen für den öffentlichen Verkehr im Rahmen der Sozialhilfe durch die Sozialen Dienste Asyl übernommen werden. Personen in kantonalen Unterkünften bekommen hierfür Fahrkarten ausgehändigt, Personen in Privatunterkünften erhalten rückwirkend gegen den Beleg die Fahrkosten von der SDA rückerstattet, sofern die Fahrt gemäss folgender Regelung übernommen wird:

  • Fahrkosten vom Wohnort zu finanzierten Angeboten wie z.B. obligatorische Schule, Sprachkurse etc.;
  • Fahrkosten bei stellensuchenden Personen für Vorstellungs-​ oder Beratungsgespräche, z. B. beim RAV;
  • Fahrkosten für medizinische Behandlungen ausserhalb des Wohnorts;
  • Fahrkosten, wenn die SDA einen Termin vor Ort durchführen, z. B. ein Beratungsgespräch.

  • Ein gültiger digitaler ukrainischer Führerausweis wird für Fahrten in der Schweiz anerkannt.
  • Seit dem 24. Februar 2022 abgelaufene ukrainische Führerausweise sind während der Gültigkeitsdauer der Verfügung (aktuell bis 05. April 2023) anerkannt.
  • Vor dem 24. Februar 2022 abgelaufene ukrainische Führerausweise sind nicht anerkannt. Der Ausweis muss vor der ersten Fahrt in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
  • Personen, die geltend machen, sie hätten eine Fahrberechtigung, jedoch weder einen digitalen noch einen physischen Führerausweis vorlegen können, müssen sich an die kantonale Vollzugsbehörde (Strassenverkehrsamt) wenden.
  • Versicherungsschutz von in der Ukraine eingelösten Fahrzeugen: Mit der Ukraine besteht ein «Grüne Karte-​Abkommen». Gestützt auf die «Grüne Karte» (internationale Versicherungskarte) ist der Versicherungsschutz gegeben.
  • Zollbestimmungen für Fahrzeuge (Informationen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit):
    - Aufenthalt in der Schweiz weniger als 6 Monate: Es darf mit dem Fahrzeug formlos (d. h. ohne Zollformalitäten) ein- und wieder ausgereist werden. Das Fahrzeug muss im Ausland ordnungsgemäss zum Strassenverkehr zugelassen sein.
    - Aufenthalt in der Schweiz mehr als 6 Monate innerhalb eines Jahres: Es muss an einer Grenzstelle beim Schweizer Zoll eine Zollbewilligung für das Fahrzeug (Formular 15.30) beantragt werden.
    - Aufenthalt in der Schweiz ab einem Jahr: Es ist mit dem Strassenverkehrsamt zu klären, ob schweizerische Kontrollschilder für das Fahrzeug benötigt werden.

Interessieren sich ukrainische Geflüchtete für eine freiwillige Rückkehr, können sie sich an die Rückkehrberatungsstelle (RKB) des Kantons Zug wenden, welche durch die Caritas Schweiz geführt wird. Ein Vertreter der Caritas Rückkehrberatungsstelle ist jeden Donnerstag von 9:00 bis 11:45 Uhr im Amt für Migration an der Aabachstrasse 1 in Zug anwesend. Es wird darum gebeten, vorgängig einen Termin zu vereinbaren (aackermann@caritas.ch, T +41 41 859 00 51).

Bei einer Rückkehr ist eine Abmeldung beim Amt für Migration in jedem Fall erforderlich. Bei Sozialhilfebezug sind auch die Sozialen Dienste Asyl frühzeitig zu informieren, bei Schulbesuch die entsprechende Schule.