Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)
Nachführung im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) und in der amtlichen Vermessung (AV)
Stand April 2026
1. Allgemeines
Das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) dient als zentrales Referenzsystem für Informationen zu Gebäuden, Gebäudeadressen und Wohnungen. Die darin enthaltenen Daten werden von gemeindlichen und kantonalen Stellen (z.B. Einwohnerkontrolle, Steueramt oder Bauverwaltung) für gesetzliche Aufgaben verwendet. Die amtliche Vermessung (AV) definiert die geometrische Ausprägung der Gebäude und bildet die Grundlage für die offizielle Gebäudeadressierung. Das Bundesamt für Statistik (BFS) übermittelt die Adressdaten regelmässig an swisstopo, welches diese mit Informationen aus der AV ergänzt und das amtliche Gebäudeadressverzeichnis veröffentlicht. Die präzise geografische Zuordnung aller Gebäude und Gebäudeeingänge erleichert den Einsatz von Rettungsdiensten.
2. Definitionen
Gebäude
Gemäss Art. 2 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) ist ein Gebäude ein «… auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur, des Sports oder jeglicher anderen menschlichen Tätigkeit dient.»
Bei der Erfassung eines Gebäudes im GWR erhält dieses eine schweizweit eindeutige Identifikationsnummer, den Eidgenössischen Gebäude-Identifikator (EGID) sowie einen oder mehrere Eingangsidentifikatoren (EDID). Der EGID bleibt bei allen Veränderungen wie Gemeindefusionen, Eigentümerwechseln, Umbauten etc. unverändert und wird nicht wieder verwendet.
Wichtig
- Die Gebäudedefinition ist in der AV und im GWR identisch.
1 GWR-Gebäude = 1 EGID = 1 AV-Gebäude. - Eine Gebäudeeinheit gilt als selbstständiges Gebäude, wenn eine vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer zwischen den Gebäudeeinheiten besteht.
- Liegenschaftsgrenzen sind für die Abgrenzung von Gebäudeeinheiten nicht massgebend. Ausschlaggebend für die Gebäudedefinition ist das sogenannte Abbruchkriterium (kann ein Gebäude separat entfernt werden, so dass angrenzende Gebäude weiter existieren können):
Überirdische Gebäude ohne Wohnnutzung = GKAT «Gebäude ohne Wohnnutzung»
Unterirdische Gebäude und Unterstände = GKAT «Sonderbaute»
Gebäudeadressierung
Die Gebäudeadressierung legt die eindeutige Lage eines Gebäudes fest. Eine Adresse besteht aus Strassenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft. Jeder Gebäudeeingang erhält zusätzlich einen Eingangs-Identifikator (EDID), üblicherweise mit 0 beginnend und aufsteigend für jeden Eingang. EGID und EDID bilden gemeinsam eine gesamtschweizerisch eindeutige Kennung.
Hausnummern bestehen grundsätzlich aus Ziffern (0–9). Ergänzungen erfolgen mit Kleinbuchstaben (z.B. 12a, 12b). Sonderzeichen und Bindestriche sind nicht zulässig, mit Ausnahme einer Punkt-Notation für nicht postalisch bediente Gebäude (z.B. 16.1). Diese «unechten» Adressen werden nicht im offiziellen Gebäudeadressverzeichnis geführt. Die Adressierung ist innerhalb der Gemeinde einheitlich zu regeln.
3. Meldeflüsse
Neubauprojekte
Ein bewilligungspflichtiges Gebäude entsteht über ein Neubauprojekt. Wird die Baubewilligung erteilt, erfasst die gemeindliche Nachführungsstelle das neue Gebäude samt Eingängen im GWR. Dabei erhält das Gebäude einen EGID sowie mindestens einen EDID. EGID und EDID sind zusammen mit der vollständigen Gebäudeadresse an die kantonale Nachführungsstelle Geozug AG (NFG) zu melden. Auch jeder nachfolgende Statuswechsel im Bauprojekt muss gemeldet werden (bewilligt → baubegonnen → abgeschlossen). Dieser Meldefluss stellt sicher, dass die Informationen auch in der AV nachgeführt werden.
Umbau- und Abbruchprojekte
Wird ein Gebäude abgebrochen, wird dieses im GWR in den Status «abgebrochen» gesetzt. In der AV wird das Gebäude vom zuständigen Nachführungsgeometer (NFG) mit dem zugehörigen EGID/EDID gelöscht. Umbauten, welche einen Einfluss auf die Gebäudegeometrie (Anbauten oder Teilabbrüche) oder die Gebäudeeingänge (zusätzlicher Eingang oder ein Eingang wird aufgehoben) haben, haben auch Auswirkungen auf die Daten in der AV. Abbrüche oder Umbauten sind der AV (NFG) deshalb mit EGID, EDID und der vollständigen Gebäudeadresse bei jedem Statuswechsel des Bauprojekts (bewilligt → baubegonnen → abgeschlossen) zu melden.
4. Datenkontrolle und Bereinigung
Zur Sicherstellung der Datenqualität stehen verschiedene Prüfmittel zur Verfügung. Das BFS publiziert regelmässig Inkohärenzlisten zwischen AV und GWR sowie Auswertungen aus dem Prüfwerkzeug «CheckGWR». Diese sind durch die gemeindlichen Nachführungsstellen periodisch zu prüfen und zu bereinigen. Geometrische Anpassungen sind mit dem NFG abzustimmen.
5. Support und Kontaktstellen
Fachstelle für Daten und Statistik
Neugasse 2
6300 Zug
zg.ch/statistik
Amt für Grundbuch und Geoinformation
Aabachstrasse 5, Postfach
6301 Zug
zg.ch/agg
Geozug Ingenieure AG
Obermühle 8
6340 Baar
geozug.ch
Bundesamt für Statistik
Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister
Espace de l’Europe 10
2010 Neuchâtel
housing-stat.ch
