Verbot für Einwasserung von Wanderbooten
Um die Zuger Gewässer vor diversen gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten zu schützen, hat der Regierungsrat ein Verbot für die Einwasserung von Wanderbooten (Boote ohne ZG-Kontrollschild) in den Zuger- und Ägerisee erlassen.
Warum braucht es ein Verbot?
Die Zuger Gewässer sind wichtiger Lebensraum für diverse heimische und schützenswerte Tier- und Pflanzenarten. Durch die Nutzung von Booten in verschiedenen Gewässern besteht jedoch die Gefahr, dass gebietsfremde invasive Arten (sogenannte aquatische Neobiota) in den Kreislauf gelangen. Dazu zählen Arten wie die Quaggamuschel, der Dreistachelige Stichling (Fisch) oder das Schmalrohr (Unterwasserpflanze). Ihre Einschleppung in Gewässer bedroht die heimische Unterwasserflora und -fauna und führt zu erheblichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Schäden.
Im Zugersee wurde im Juli 2024 trotz einer schnellen Umsetzung diverser Präventionsmassnahmen gegen die Quaggamuschel erstmals diese invasive Muschelart nachgewiesen. Um eine Ausbreitung der Quaggamuschel auf andere Seen wie den Ägerisee zu verhindern und die Zuger Seen vor weiteren invasiven Arten zu schützen, ist es wichtig, die bisher veranlassten Schutzmassnahmen weiterzuführen. Bereits im vergangenen Jahr wurde eine Bootsreinigungspflicht sowie eine Bewilligungspflicht für gewässerwechselnde Boote verordnet. Denn besonders Freizeitschiffe, die in unterschiedlichen Gewässern eingesetzt werden, gelten als potenzielle Verbreiter von aquatischen invasiven Neobiota.
Eine fachmännische Schiffsreinigung vor dem Einwassern ist eine wirkungsvolle Massnahme, um die Gefahr der Einschleppung von gebietsfremden Arten zu reduzieren. Allerdings ist die Reinigung der Schiffsmotoren bei gewissen Bootstypen sehr schwierig oder nur durch Fachpersonal möglich. An diesen teils unzugänglichen Bereichen können sich diverse aquatische gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten unbemerkt festsetzen und in andere Gewässer transportiert werden. Ein Verbot von Wanderbooten gilt aktuell als die effektivste Massnahme um das Verschleppungsrisiko zu reduzieren.
Einwasserungsverbot für Wanderboote (Boote ohne ZG-Kontrollschilder)
Mit einer Verordnung, die vorerst auf ein Jahr ab Inkrafttreten beschränkt wird, reagiert der Zuger Regierungsrat auf die akut drohende Gefahr der Einschleppung und Verbreitung diverser gebietsfremder aquatischer Tier- und Pflanzenarten.
Er verbietet die Einwasserung von Wanderbooten auf dem Ägerisee und den im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees. Als Wanderboote gelten alle Boote, die nicht im Kanton Zug immatrikuliert sind (Boote ohne ZG-Kontrollschild).
Für besondere Anlässe, wie beispielsweise Sportregatten, oder in anderweitig begründeten Einzelfällen kann die Direktion des Innern unter Auflagen Ausnahmebewilligungen erteilen. Hierfür muss ein Gesuch zur Einwasserung eines auswärtigen Schiffes nach § 9b* der kantonalen Bootsstationierungsverordnung (BSVO; BGS 753.3) via Online-Formular beim Amt für Wald und Wild eingereicht werden.
Reinigungspflicht
Für Boote gilt im Falle eines Gewässerwechsels vor der Wiedereinwasserung in ein Zuger Gewässer eine Reinigungs-, Melde- und Bewilligungspflicht (BSVO; BGS 753.3).
Für die Einwasserung bei Gewässerwechsel in den Zugersee muss ein Gesuch über die Plattform der Organisation Umwelt Zentralschweiz gestellt werden.
Aufgrund der aktuellen Situation werden Einwasserungsbewilligungen für den Ägerisee bei einem Gewässerwechsel derzeit ausschliesslich durch das Amt für Wald und Wild ausgestellt. Dies erfolgt äusserst zurückhaltend und nach intensiver Prüfung. Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Wald und Wild.
Einwasserungsstellen Kanton Zug
Im Kanton Zug stehen Ihnen folgende öffentliche Einwasserungsstellen zur Verfügung:
Für den Zugersee
-> Bootshafen Zug
Die öffentliche Einwasserungsstelle für den Zugersee befindet sich im Hafen Zug und ist mit einer Schranke versehen. Den QR-Code zum Öffnen und Schliessen der Zutrittsschranke erhalten Sie separat nach der Ausstellung der Einwasserungsbewilligung. Der QR-Code wird per E-Mail versendet, ist Ihrem Bootskennzeichen zugeordnet und gilt bis zum nächsten Gewässerwechsel. Bei Verlust des QR-Codes oder bei Fragen wenden Sie sich bitte während der regulären Öffnungszeiten an das Amt für Wald und Wild (Tel.: +41 41 594 35 35, E-Mail: info.afw@zg.ch).
Für den Ägerisee
-> Seeplatz Oberägeri
Gegen Vorweisen der kantonalen Einwasserungsbewilligung und Bezahlung einer Depotgebühr von CHF 50 erhalten Sie einen Badge zum Öffnen und Schliessen der Zutrittsschranke an den folgenden Ausgabestellen:
- Seebeizli Studenhütte
- Ägeribad, Strandweg 1
Bei Fragen zum Badge wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Oberägeri (+41 723 80 00, info@oberaegeri.ch).
Melde- und Bewilligungsverfahren für die Einwasserung auf Zuger Gewässer
- Das Melde- und Bewilligungsverfahren für die Einwasserung auf den Zugersee nach einem Gewässerwechsel erfolgt über die Organisation Umwelt Zentralschweiz.
- Aufgrund der aktuellen Situation werden Einwasserungsbewilligungen für den Ägerisee bei einem Gewässerwechsel derzeit ausschliesslich durch das Amt für Wald und Wild ausgestellt. Dies erfolgt äusserst zurückhaltend und nach intensiver Prüfung. Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Wald und Wild.
- Das Gesuch wird in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen bearbeitet.
- Die Bewilligung ist als PDF-Ausdruck oder PDF-Datei auf dem Handy beim Einbooten in ein Zuger Gewässer bei sich zu führen.
- Die Einwasserungsbewilligung ist bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig.
- Für Entscheide über Gesuche werden keine Gebühren erhoben.
Polizeiliche Massnahmen
Bei Verstössen gegen Bestimmungen der Verordnung wird die Zuger Polizei ermächtigt, Boote vorübergehend und auf Kosten und Gefahr der Schiffseigentümerin bzw. des Schiffseigentümers sicherzustellen. Die Zuger Polizei kann ausserdem eine fachmännische Reinigung auf Kosten der Schiffseigentümerin bzw. des Schiffseigentümers anordnen.
Häufige Fragen
Welche Boote brauchen eine Bewilligung zum Einwassern?
- Alle Boote mit ZG-Nummer, welche das Gewässer wechseln.
- Alle in anderen Kantonen oder Ländern immatrikulierte Boote, unabhängig davon ob ein Gewässerwechsel stattfindet oder nicht.
Wie bekomme ich eine Einwasserungsbewilligung für die Zuger Gewässer?
- Zugersee: Boote, die bereits auf dem Zugersee sind, müssen sich einmalig auf der Plattform der Organisation Umwelt Zentralschweiz registrieren und den Zugersee als Heim- bzw. Standortsgewässer definieren. Alle Boote, welche aus einem anderen Gewässer in den Zugersee wechseln möchten, sind verpflichtet, die Melde- und Reinigungspflicht zu erfüllen. Die Bewilligung wird ebenfalls über die Plattform von Umwelt Zentralschweiz erteilt.
- Ägerisee: Aufgrund der aktuellen Situation werden Einwasserungsbewilligungen für den Ägerisee bei Gewässerwechsel derzeit ausschliesslich durch das Amt für Wald und Wild erteilt. Dies erfolgt äusserst zurückhaltend und nach einer intensiven Prüfung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Amt für Wald und Wild.
Welche Boote/Wasserfahrzeuge fallen nicht unter das Gesetz?
Alle Wasserfahrzeuge ohne Immatrikulation, wie z. B. Kajaks, Kanus, Sport-Ruderboote, Windsurfer, Foils, Kites, SUPs etc., unterliegen keiner Melde- und Bewilligungspflicht. Es besteht jedoch die Verpflichtung, sämtliche Sportgeräte, die zuvor in einem anderen Gewässer genutzt wurden, gründlich zu reinigen und zu trocknen. Weitere Informationen und eine Anleitung finden Sie hier.