Bauen im Gefahrengebiet
Planen Sie, ein Objekt in einem Gefahrengebiet zu bauen? Hier erhalten Sie einen Überblick über den Ablauf, rechtliche Rahmenbedingungen sowie je nach Gefährdungsgrad zu treffende Massnahmen. So planen Sie verantwortungsvoll und tragen Ihren Teil zur Minimierung der Naturgefahrenrisiken bei.

Zuständigkeiten
Oberstes Ziel aller Massnahmen im Naturgefahrenmanagement ist die Begrenzung des Personenrisikos; Sachwerte sind erst in zweiter Linie vor Schäden zu schützen.
Die Gewährleistung der gewünschten Sicherheit vor den Auswirkungen der gravitativen Naturgefahren stellt eine Verbundaufgabe der verschiedenen Verantwortungsträger dar:
- Öffentliche Hand: Arealschutz / Flächenschutz
- Eigentümer: Gebäudeschutz / Objektschutz
- Gebäudeversicherung: Schadendeckung
Für den Schutz des Gebäudes vor Naturgefahren bei Neu- oder Umbauten sowie relevanten Umnutzungen ist somit die Bauherrschaft selber verantwortlich!
Die Gemeinde ist dabei Ihre erste Ansprechstelle bei sämtlichen Fragen rund um Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet.
Bitte melden Sie sich bei Unklarheiten frühzeitig bei der zuständigen Stelle auf Ihrer kommunalen Verwaltung, am besten in Form einer Voranfrage noch vor dem eigentlichen Bewilligungsverfahren. Dies gilt insbesondere bei Bauvorhaben, die
- in einem roten Gefahrengebiet (grundsätzlich Bauverbot) liegen
- in einem blauen Gefahrengebiet (Bauen nur mit Auflagen) liegen
- in einem Gebiet liegen, dessen Gefahrenstufe noch nicht bestimmt ist
Vorgehen
Planen Sie einen Neu- oder Umbau, sind sich aber nicht sicher, ob Ihr Gebäude durch Naturgefahren bedroht ist und welche baulichen Auflagen allenfalls einzuhalten sind?
Bitte folgen Sie dem folgendem Vorgehen:
Baurechtliche Vorgaben
Die baurechtlichen Vorgaben ergeben sich aus
- dem Kantonalen Planungs- und Baugesetz,
- der Kantonalen Verordnung zum Planungs- und Baugesetz sowie
- aus der Kantonalen Naturgefahrenstrategie (wird aktuell erstellt).
Grundsätzlich gelten die folgenden Grundsätze: