Drohnenflug im Wald
Gemäss § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) ist im Wald das Fliegenlassen von Drohnen bis 50 Meter über Boden verboten. Ausnahmen benötigen eine Bewilligung des Amts für Wald und Wild.
Bewilligungsvoraussetzungen
Das Drohnenflugverbot ist im Erhalt des Waldes als ruhiger Erholungsraum für Menschen und als naturnaher Lebensraum für Wildtiere begründet. Die grundlegende Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung von diesem Verbot ist somit, dass ein überwiegendes Interesse an dem Zweck hinter dem Drohnenflug besteht. Massgebend sind auch Jahres- und Tageszeit sowie die generelle Störungsanfälligkeit des/der betroffenen Waldgebiets/e.
Bemerkungen:
- Gesuchen um Ausnahmen vom Drohnenflugverbot kann, selbst wenn eine Bewilligung erteilt wird, nicht immer gänzlich entsprochen werden. So kann die Gültigkeit der Bewilligung für ein Gebiet oder einen Zeitrahmen zusätzlich eingeschränkt werden. Die Angaben auf der Bewilligung sind bitte zu beachten.
- Ausnahmebewilligungen betreffen das Flugverbot gemäss Waldgesetzgebung, d.h. nach öffentlichem Recht. Eine behördliche Ausnahmebewilligung bedeutet nicht zugleich das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerschaft. Diese wird über die Ausnahmebewilligung informiert.
Gesuchsformular
Gesuch Ausnahmebewilligung für das Fliegenlassen von Drohnen im/über Wald nach § 9 Abs. 5 EG Waldgesetz