Freizeit und Erholung im Wald

Der Wald ist bei der Bevölkerung beliebt, zum Spazieren, Sport treiben, Entspannen und die Natur geniessen. Die Zuger Wälder gehören jemandem, sind aber für alle öffentlich zugänglich. Ein rücksichtsvoller Waldbesuch ermöglicht ein harmonisches Nebeneinander von Erholung, Natur und Holznutzung.

Biker im Wald

Digitale Besucherinformation Wald

"Zuger Wald"

Wo bin ich? Welche Wege darf ich nutzen? Was gilt es im Wald zu beachten? 
Die digitale Besucherinformation «Zuger Wald» informiert Waldbesuchende und unterstützt sie dabei, sich in den Wäldern des Kantons Zug zu orientieren und die geltenden Regeln einzuhalten. 

 

 

Verhalten im Wald

Im Wald treffen täglich Menschen, die spazieren, reiten, joggen, biken, spielen, Pflanzen sammeln und die Ruhe geniessen auf Waldarbeiter und Waldeigentümer. Damit es möglichst zu keinen Konflikten untereinander aber auch mit den Lebewesen im Wald kommt, fordern wir Sie auf, die folgenden Regeln und Hinweise zu beachten :

 

  • Respektieren Sie Pflanzen und Tiere indem Sie auf den Wegen bleiben, insbesondere in der Nacht keinen Lärm machen und Pflanzen und Pilze nur in Massen ernten.
  • Gehen Sie sorgsam mit fremdem Eigentum (Bänke, Feuerstellen, Waldhütten, Wege) um und entsorgen Sie Abfall in Mülleimern oder nehmen Sie ihn mit nach Hause.
  • Besuchen Sie den Wald mit Rücksicht auf andere, halten Sie Ihren Hund unter Kontrolle und fahren Sie langsam mit dem Bike an Spaziergängern vorbei.
  • Halten Sie sich bei Waldarbeiten an die Wegsperrungen.

Ausführliche Informationen, ansprechend illustriert finden sich im "Wald-Knigge". Diesen gibt es in ausführlicher Form mit pädagogischem Dossier, als Flyer oder Kurzfilm.

Radfahren im Wald

Am 03.07.2025 hat der Zuger Kantonsrat die Richtplananpassung zu den kantonalen Velowegnetzen verabschiedet und somit die Grundlage für ein zweckmässiges Alltagsnetz und attraktives Freizeitnetz mit Velo- und Bikerouten geschaffen (→ zur Medienmitteilung). Im Wald ist das Radfahren gemäss kantonalem Waldgesetz (EG Waldgesetz; BGS 931.1) nur auf den im Richtplan bezeichneten Bikerouten sowie auf Waldstrassen erlaubt. Das Volk hat dem Gesetz am 24. November 2024 zugestimmt.

 

Die Bikerouten im Wald sowie die Waldstrassen gelten gemäss Bundesrecht und kantonalem Waldgesetz schon heute als öffentlich zugänglich. Entsprechend können nach dem Kantonsratsentscheid über die Bikerouten die Bestimmungen des Waldgesetzes im Wald nun Schritt für Schritt umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem um die Information der betroffenen Waldeigentümerschaft sowie um die Orientierung der Radfahrenden über alle für Velos freigegebenen Wege.

 

Die Information vor Ort soll nach folgenden Grundsätzen umgesetzt werden:

  • An besonders relevanten Waldzugängen wird ein Schild mit dem Hinweis «Biken nur auf Waldstrassen und Bikerouten» angebracht. Zusätzlich enthält das Schild einen QR-Code, der zu einer digitalen, interaktiven Karte führt, auf der alle erlaubten Wege und Strassen im Wald ersichtlich sind. 
  • An unklaren oder konfliktanfälligen Stellen informieren permanente oder temporäre Fahrverbotsschilder über das Bikeverbot. Diese tragen den Hinweis: «Auch hier gilt: Biken nur auf Waldstrassen und Bikerouten», mit QR-Code zur Karte.
  • Mit den Betroffenen wird ein kontinuierlicher Austausch über den Umsetzungsstand und mögliche Konflikte gepflegt.

 

Die Unterhaltspflicht und somit die Haftung bei Unfällen auf dem Velowegnetz wird mit dessen Aufnahme in den Richtplan den Einwohnergemeinden übertragen (Gesetz über Strassen und Wege; BGS 751.14).

Hunde im Wald

Hunde müssen im Wald und am Waldrand in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Zudem gilt während der für Wildtiere besonders sensiblen Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eine Hundeleinenpflicht im Wald und am Waldrand.

 

Zusätzlich zu dieser kantonalen Regelung gelten die entsprechenden Reglemente der Gemeinden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten der Zuger Gemeinden oder unter Hunde im Kanton Zug.

Veranstaltungen im Wald

Wald darf von allen frei betreten werden. Überschreitet die Waldbenutzung ein normales Mass oder ist eine Veranstaltung geplant, so besteht eine Melde- und allfällige Bewilligungspflicht.

Fahrbewilligung auf Waldstrasse

Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken und für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben mit Motorfahrzeugen befahren werden. Andere Zwecke erfordern eine Ausnahmebewilligung des Amts für Wald und Wild. Unter folgendem Link kann eine Fahrbewilligung beantragt werden.

Wälder mit besonderer Erholungsfunktion

Im Kanton Zug sind rund fünf Prozent der Waldfläche explizit als «Wälder mit besonderer Erholungsfunktion» ausgeschieden. Dies sind vor allem Wälder in Siedlungsnähe und um Erholungsschwerpunkte. Auf diesen Flächen ist die Waldbewirtschaftung auf die Erholungsnutzung ausgerichtet, damit ein attraktiver und wertvoller Erholungsraum entsteht. Ein gut erschlossenes Wegnetz sowie Infrastrukturanlagen wie Bänke oder Feuerstellen laden Waldbesuchende dazu ein, im Wald zu verweilen und ihren Freizeitaktivitäten nachzugehen.

Erholungsinfrastruktur

Erholungsinfrastrukturen wie Rastplätze und Bänkli dürfen nur mit entsprechender Ausnahmebewilligung des Amts für Wald und Wild gebaut werden. Weitere Informationen dazu sind im Dossier Bauen im und am Wald zu finden.

Sparenhütte

Wenn Sie einen Anlass in einer charmanten Waldhütte mit viel Umschwung durchführen möchten, bietet die Sparenhütte eine wundervolle Möglichkeit dafür. Weitere Informationen zur Vermietung finden Sie auf der Seite Sparenhütte.