Freizeit und Erholung im Wald
Der Wald ist bei der Bevölkerung beliebt, zum Spazieren, Sport treiben, Entspannen und die Natur geniessen. Die Zuger Wälder gehören jemandem, sind aber für alle öffentlich zugänglich. Ein rücksichtsvoller Waldbesuch ermöglicht ein harmonisches Nebeneinander von Erholung, Natur und Holznutzung.

Radfahren im Wald
Am 03.07.2025 hat der Zuger Kantonsrat die Richtplananpassung zu den kantonalen Velowegnetzen verabschiedet und somit die Grundlage für ein zweckmässiges Alltagsnetz und attraktives Freizeitnetz mit Velo- und Bikerouten geschaffen (→ zur Medienmitteilung). Im Wald ist das Radfahren gemäss kantonalem Waldgesetz (EG Waldgesetz; BGS 931.1) nur auf den im Richtplan bezeichneten Bikerouten sowie auf Waldstrassen erlaubt. Das Volk hat dem Gesetz am 24. November 2024 zugestimmt.
Die Bikerouten im Wald sowie die Waldstrassen gelten gemäss Bundesrecht und kantonalem Waldgesetz schon heute als öffentlich zugänglich. Entsprechend können nach dem Kantonsratsentscheid über die Bikerouten die Bestimmungen des Waldgesetzes im Wald nun Schritt für Schritt umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem um die Information der betroffenen Waldeigentümerschaft sowie um die Orientierung der Radfahrenden über alle für Velos freigegebenen Wege.
Die Information vor Ort soll nach folgenden Grundsätzen umgesetzt werden:
- An besonders relevanten Waldzugängen wird ein Schild mit dem Hinweis «Biken nur auf Waldstrassen und Bikerouten» angebracht. Zusätzlich enthält das Schild einen QR-Code, der zu einer digitalen, interaktiven Karte führt, auf der alle erlaubten Wege und Strassen im Wald ersichtlich sind.
- An unklaren oder konfliktanfälligen Stellen informieren permanente oder temporäre Fahrverbotsschilder über das Bikeverbot. Diese tragen den Hinweis: «Auch hier gilt: Biken nur auf Waldstrassen und Bikerouten», mit QR-Code zur Karte.
- Mit den Betroffenen wird ein kontinuierlicher Austausch über den Umsetzungsstand und mögliche Konflikte gepflegt.
Die Unterhaltspflicht und somit die Haftung bei Unfällen auf dem Velowegnetz wird mit dessen Aufnahme in den Richtplan den Einwohnergemeinden übertragen (Gesetz über Strassen und Wege; BGS 751.14).
Link zur Karte des Vorschlags für die Anpassung des Richtplans durch den Kantonsrat.
Hunde im Wald
Hunde müssen im Wald und am Waldrand in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Zudem gilt während der für Wildtiere besonders sensiblen Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eine Hundeleinenpflicht im Wald und am Waldrand.
Zusätzlich zu dieser kantonalen Regelung gelten die entsprechenden Reglemente der Gemeinden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten der Zuger Gemeinden oder unter Hunde im Kanton Zug.
Im Frühling erwacht nicht nur die Natur zu neuem Leben, sondern auch viele Wildtiere bringen in dieser Zeit ihre Jungen zur Welt. Während der sogenannten Brut- und Setzzeit sind sie besonders empfindlich gegenüber Störungen – jede unnötige Aufregung kann für sie schwerwiegende Folgen haben.
Hunde können bereits durch ihre blosse Anwesenheit, unter anderen durch ihren Geruch, Stress bei Wildtieren auslösen. Dabei spielt weder die Grösse des Hundes noch sein Jagdtrieb eine Rolle: Aus der Sicht eines Wildtiers ist jeder Hund ein potenzielles Raubtier. Um Störungen zu vermeiden, ist es daher wichtig, Hunde in dieser Zeit an der Leine zu führen. Kommen sie Wildtieren zu nahe, kann das für die Wildtiere schwerwiegende Konsequenzen haben. Beispiele:
- Aufgeschreckte Elterntiere können ihre Jungtiere verlassen oder die Jungtiere könnten nach einer Störung von ihren Eltern verstossen werden.
- Muttertiere verlieren durch Stress wertvolle Energie, was zu, Fehlgeburten, reduzierte Nahrungssuche oder sogar zum Erschöpfungstod führen kann.
- Bodennah brütende Vögel fliehen von ihren Nestern, wodurch ihre Eier Räubern schutzlos ausgeliefert sind oder auskühlen. Jungvögel fliehen zu früh aus ihren Nestern und können verenden.
Deshalb gilt: Leinen Sie ihren Hund insbesondere während der für Wildtiere sensiblen Zeit zwischen April bis Juli an und bleiben Sie mit Ihrem Hund auf den Wegen. So helfen Sie mit, dass die Wildtiere ungestört aufwachsen können.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Diensthunde der Polizei und anerkannte Rettungshunde im Einsatz und im Training. Den Umgang mit Jagdgebrauchshunden regelt die Jagdgesetzgebung.
Veranstaltungen im Wald
Wald darf von allen frei betreten werden. Überschreitet die Waldbenutzung ein normales Mass oder ist eine Veranstaltung geplant, so besteht eine Melde- und allfällige Bewilligungspflicht.
Um die Auswirkungen von Veranstaltungen und störender Aktivitäten zu prüfen, besteht eine Melde- und Bewilligungspflicht. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
- Sämtliche Veranstaltungen mit mutmasslich über 100 Personen sind meldepflichtig.
- Sämtliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind bewilligungspflichtig.
- Unabhängig ihrer Teilnehmerzahl benötigen sämtliche Veranstaltungen und Aktivitäten eine Bewilligung, deren Auswirkungen geeignet sind, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft ernsthaft zu gefährden bzw. Wildtiere zu stören.
- Unabhängig der Bewilligungspflicht ist zudem für sämtliche Veranstaltungen die Zustimmung der Waldeigentümerschaft erforderlich.
Weiterführende Informationen zur Melde- und Bewilligungspflicht finden Sie im Merkblatt Veranstaltungen und störende Aktivitäten im Wald.
Wichtige Wildlebensräume, Naturschutzgebiete sowie allgemein sensible Waldlebensräume sind möglichst frei von Störungen zu halten. Diese Karte zeigt die Störungsempfindlichkeit der Waldgebiete im Kanton Zug auf.
Fahrbewilligung auf Waldstrasse
Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken und für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben mit Motorfahrzeugen befahren werden. Andere Zwecke erfordern eine Ausnahmebewilligung des Amts für Wald und Wild. Unter folgendem Link kann eine Fahrbewilligung beantragt werden.
Wälder mit besonderer Erholungsfunktion
Im Kanton Zug sind rund fünf Prozent der Waldfläche explizit als «Wälder mit besonderer Erholungsfunktion» ausgeschieden. Dies sind vor allem Wälder in Siedlungsnähe und um Erholungsschwerpunkte. Auf diesen Flächen ist die Waldbewirtschaftung auf die Erholungsnutzung ausgerichtet, damit ein attraktiver und wertvoller Erholungsraum entsteht. Ein gut erschlossenes Wegnetz sowie Infrastrukturanlagen wie Bänke oder Feuerstellen laden Waldbesuchende dazu ein, im Wald zu verweilen und ihren Freizeitaktivitäten nachzugehen.
Erholungsinfrastruktur
Erholungsinfrastrukturen wie Rastplätze und Bänkli dürfen nur mit entsprechender Ausnahmebewilligung des Amts für Wald und Wild gebaut werden. Weitere Informationen dazu sind im Dossier Bauen im und am Wald zu finden.
Digitale Besucherinformation
Zurzeit entwickeln wir für Sie die Webapplikation «Digitale Besucherinformation Zuger Wald». Hiermit werden Sie zukünftig via interaktiver Karte nützliche Informationen zum lokalen Infrastrukturangebot erhalten, sowie wissenswerte Waldobjekte kennen lernen. Freuen Sie sich auf den offiziellen Start im 2025.