Bauen im und am Wald

Grundsätzlich gilt im Wald und am Waldrand ein Bauverbot. Unter besonderen Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich. Die Standortgebundenheit und das öffentliche Interesse des Bauvorhabens sind dabei wichtige Beurteilungskriterien.

Waldweg

Öffentliche Auflage Bau- und Rodungsgesuche

Gemäss § 6 Abs. 3 EG Waldgesetz gelten für Bauten und Anlagen im Wald die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes. Demnach sind Baugesuche öffentlich aufzulegen, was entsprechend für Baugesuche für Bauten und Anlagen im Wald gilt.

 

Desweiteren sind auch Rodungsgesuche zur Einsichtnahme aufzulegen (§ 3 Abs. 1 EG Waldgesetz).

 

Nachfolgend sind dem Amt für Wald und Wild eingereichte, aktuell aufliegende Bau- und Rodungsgesuche einsehbar.