Bauen im und am Wald
Grundsätzlich gilt im Wald und am Waldrand ein Bauverbot. Unter besonderen Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich. Die Standortgebundenheit und das öffentliche Interesse des Bauvorhabens sind dabei wichtige Beurteilungskriterien.
Was gilt als Wald?
Als Wald gilt grundsätzlich jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Ist eine Fläche einmal Wald, bleibt sie dies, auch wenn zwischenzeitlich keine Bäume mehr darauf stehen. Nur durch ein offizielles Rodungsverfahren kann Wald in eine Nutzungszone wechseln.
Die Feststellung, ob ein Gehölz Wald ist und wo genau die Waldgrenze verläuft geschieht über ein offizielles Waldfeststellungsverfahren. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite zur Waldfeststellung.
Bauen im Waldabstand
Beim Bauen ist ein gesetzlicher Abstand von 12 m zum Waldrand einzuhalten. Dies gilt auch für Gartenanlagen und Terrainveränderungen. Kann der vorgeschriebene Waldabstand bei einem geplanten Bauprojekt nicht eingehalten werden, muss eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes beantragt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Unterschreitung Waldabstand.
Forstliche Bauten und Anlagen
Forstliche Bauten und Anlagen dienen der Bewirtschaftung des Waldes. Dazu gehören u.a.
- Waldstrassen
- Forstwerkhöfe
- Rundholz- oder Energieholzlager
Solche forstlichen Anlagen dürfen mit entsprechender Baubewilligung im Wald errichtet werden. Bauanfragen und Baugesuche für forstliche Bauten und Anlagen sind beim Amt für Wald und Wild einzureichen.
Kleinbauten und -anlagen im Wald
Kleinbauten sind Gebäude oder Fahrnisbauten, die kleiner als 50 m2 und weniger als 5 m hoch sind. Als Kleinanlagen gelten u.a.
- Rastplätze
- Fusswege
- Leitungsanlagen
- Stützmauern
- Parkplätze
Wie für Bauten und Anlagen generell, ist auch für die Erstellung von Kleinbauten und -anlagen im Wald eine Baubewilligung notwendig. Dies gilt auch für Ausbauten, Umnutzungen sowie Abbruch mit anschliessendem Neubau. Kleine Einrichtungen ohne Fremdmaterial (z.B. Asthütten), einzelne Wegweiser oder einfache Sanierungsarbeiten unterliegen keiner Bewilligungspflicht, sind jedoch vor Baubeginn dem AFW zu melden. Details zum Bewilligungsverfahren sowie einer allfälligen Meldepflicht sind dem Merkblatt Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald zu entnehmen.
Nichtforstliche Bauten und Anlagen
Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt als Rodung. Deshalb sind grössere Bauten und Anlagen, die nicht der Waldbewirtschaftung dienen, im Wald grundsätzlich verboten. Eine Rodungsbewilligung kann in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn das Bauvorhaben auf den Standort im Wald angewiesen ist und nachweislich wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Für jede Rodung ist eine entsprechende Fläche mit standortgerechten Baum- und Straucharten wieder aufzuforsten. Weitere Informationen zum Rodungsverfahren sind dem Merkblatt Rodung zu entnehmen.
Öffentliche Auflage Bau- und Rodungsgesuche
Gemäss § 6 Abs. 3 EG Waldgesetz gelten für Bauten und Anlagen im Wald die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes. Demnach sind Baugesuche öffentlich aufzulegen, was entsprechend für Baugesuche für Bauten und Anlagen im Wald gilt.
Desweiteren sind auch Rodungsgesuche zur Einsichtnahme aufzulegen (§ 3 Abs. 1 EG Waldgesetz).
Nachfolgend sind dem Amt für Wald und Wild eingereichte, aktuell aufliegende Bau- und Rodungsgesuche einsehbar.