20.03.2025, Medienmitteilung

Verwaltungsgericht heisst Denkmalschutz-Beschwerden teilweise gut

Der Regierungsrat stellte die Siedlung Alpenblick unter Denkmalschutz. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobenen Beschwerden von einzelnen Eigentümern und der Gemeinde Cham teilweise gut. Während die Gebäude äusserlich samt ihrer Anordnung zu erhalten sind, dürfen sie im Innern umgebaut werden.

Die Hochaussiedlung Alpenblick prägt seit den 1960er-Jahren den Ortseingang von Cham. Sie wurde zwischen 1962 und 1971 in zwei Etappen erbaut. Der Chamer Architekt Josef Stöckli erstellte die erste Etappe, für die zweite Etappe zeichneten – nach dem Konzept von Stöckli – Erich Weber und Ralph Schmid verantwortlich.

Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung des Regierungsrates, wonach die Siedlung Alpenblick einen äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert aufweist und daher unter Denkmalschutz zu stellen ist. Die Standorte der Gebäude und deren äussere Erscheinung sollen geschützt werden. Damit werden die grössten Qualitäten der Siedlung Alpenblick, nämlich ihre subtile Einbettung in den grossräumigen Landschaftsraum am Ufer des Zugersees und ihre konsequente, charakteristische und stimmige Architektur, beibehalten.

Eine Unterschutzstellung muss aber auch stets verhältnismässig sein, d.h. die Massnahme muss geeignet, notwendig und zumutbar sein. Dabei gilt es auch weitere Interessen nebst jenem der Öffentlichkeit an der Erhaltung solcher Gebäude miteinzubeziehen. Im Rahmen einer solchen Interessenabwägung gelangt das Gericht, insbesondere aufgrund des Lärmschutzes und der barrierefreien Zugangsmöglichkeit, zur Überzeugung, dass der Schutz der Innenbereiche der Gebäude als unverhältnismässig einzustufen ist. Deshalb ist auf den Schutz des Innern – entgegen der Auffassung des Regierungsrates – zu verzichten. Dies gibt den Eigentümern die Möglichkeit, die Gebäude einer zeitgemässen, umwelt- und sozialverträglichen, möglichst barrierefreien Wohnnutzung zuzuführen. Entsprechend heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und verringert den vom Regierungsrat festgelegten Schutzumfang auf die Standorte der Gebäude und deren äussere Erscheinung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist wie folgt abrufbar: Aktuelle Entscheide.

Kontakt

Claudia Meier

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts
Gerichte

+41 41 594 52 70 info.vg@zg.ch